Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 039

14.03.1493  / Donnerstag nach Gregorius papa

Transkription

der alt Hetzel von ʃcharpfenʃtein am nehʃt(en) v(er)gang(en) gericht an ʃie zwen
Stilln pet(er) gethan hett die jne alʃo geoffent wart Redt er vort(er) vnd
gab antw(or)t vnd anfenglich ob Johan ʃcharpfenʃtein etlich(en)
Scharpfenʃtein ʃchad(en) ve(r)meʃʃen hett wern ʃin p(ar)thyen vnʃchult etc vnd
als ʃcharpfenʃtein vorgewant habe vnd ein zettel in
gelacht alʃʃolt(en)ʃie geredt haben den zu halt(en) inhalt deʃʃelb(en)
zettels dessyen ʃie nit geʃtendigk das ʃie dar Jn gehöllen od(er)
v(er)williget haben / vnd wöllen getruͤen eʃʃol jm recht(en)
erkant werd(en) daʃʃie ʃcharpfenʃtein lut ʃin(er) clag nit ʃchuldig
ʃyen / er brecht es dan(n) bÿ als recht wer vnd ʃtelt(en) das
zu recht Stude Hat ʃich v(er)dingt ut jur(is) Johan von ʃchar-
pfenʃtein in ʃin wort vnd redt man(n) hab gehort an
ʃproch vnd antwort vnd befrembde Jne nit wenigk
von den zweyen daʃʃie abreddig syen vnd leucken ʃolich(er)
v(er)ʃchribuͤng vnd bedt ʃie ʃich baß zuͤbedenck(en) do mit jme
nit wit(er) jm recht(en) geg(en) jne zuhandeln geburn wu(r)de
Rudig(er) von der zweyer weg(en) redt wie vor vnd des mee
eʃʃij ein Rachtung zů oppenheim gemacht do bij ʃie ge-
weʃt ʃyen was die vßwiʃe vnd jne deßhalb(en) gepurt
wölt(en)ʃie tuͤn vnd ʃich des nit weÿger(e)n / vnd des jngelegt(en)
zettels halb(en) woͤllen ʃie geʃagt han wie vor daʃʃie
kein wiʃʃen do von Haben Stude von ʃcharpfenʃteins
weg(en) redt man(n) hab gehort wie der widerteyl des
zetels nit geʃtendig ʃij / ʃage er alʃo man(n) find jm zetel
daʃʃie dem Burg(er)meiʃt(er) zu oppenh(eim) gelobt vnd geredt
han do bij hab heinrich gelthuß vnd der keller zu oppen-
heim geʃeʃʃen vnd die abreddung vnd Rachtung be-
griff(en) nemLich den zettel / der ein abʃchrifft ʃij vnd Jo-
hann ʃcharpfenʃtein noch ein hinder jme habe / ʃo ʃie
nü des abredig ʃyen ʃo heyʃch die nottuͤrfft daʃʃin p(ar)thij
das wyʃen müʃʃe das es alʃo ʃij vnd begert ʃie zů
zuͤg(en) • Rudiger redt darvff ʃin p(ar)thyen haben Jne
vnderricht eʃʃij ein Rachtüng gemacht zů oppenheim
durch edel vnd vnedel wie die gemacht ʃij woll(en)
ʃie halt(en) / nü ʃij ein zettel in gelacht von Scharpfen
ʃtein ob der witer oder mynder jnhalt dan(n) die Rachtu(n)g

Übertragung

von Scharfenstein am vergangenen Gericht gegen die zwei gemacht zu hören. Die wurde ihnen geöffnet und er redete weiter und gab Antwort: Zunächst, wenn Johann Scharfenstein Schaden anführen, erklären sich die Parteien für unschuldig. Und wenn Scharfenstein angeführt habe und ein Zettel vorgelegt habe, dass sie versprochen haben den zu halten, gemäß dem Inhalt des Zettels, das gestehen sie nicht, dass sie das zugestanden haben. Sie vertrauen darauf, das Gericht erkenne, dass sie Scharfenstein gemäß seiner Klage nicht schuldig seien, er brächte denn den rechtsgültigen Beweis. Das legen sie dem Gericht vor. Stude hat sich verpflichtet, für Johann von Scharfenstein vor Gericht zu reden und sagt: Man habe die Anklage und Antwort. Und es befremde ihn nicht wenig, dass die zwei die Verschreibung leugnen. Und er bittet sie, besser nachzudenken, damit er sich nicht verpflichtet fühle, weiter gegen sie zu klagen. Rudiger für die zwei sagt wie zuvor und weiter: Es sei ein Vergleich zu Oppenheim gemacht worden. Dabei seien sie gewesen. Was der besage und was ihnen deshalb gebührt, das wollten sie tun und sich dessen nicht verweigern. Und wegen des vorgelegten Zettels wollen sie gesagt haben wie vor, dass sie davon nichts wissen. Stude für Scharfenstein sagt: Man habe gehört, dass die Gegenseite den Zettel nicht gesteht. Er sagt, dass man in dem Zettel findet, was sie dem Bürgermeister zu Oppenheim versprochen haben. Dabei waren Heinrich Gelthus und der Keller zu Oppenheim, diejenigen, welche die Absprache und den Vergleich gemacht haben, nämlich den Zettel, der eine Abschrift sei und von dem Johann Scharfenstein noch einen habe. Da sie das leugnen, so sei es die Notwendigkeit, dass seine Partei das beweisen müssen und er fordert, den Beweis zu zeigen. Rudiger sagt darauf: Seine Partei habe ihn unterrichtet, es sei ein Vergleich gemacht worden zu Oppenheim durch Adelige und Nichtadelige. An den Inhalt des Vergleichs wollten sie sich halten. Nun sei ein Zettel von Scharfenstein vorgelegt worden. Ob der mehr oder weniger beeinhalte als der Vergleich,

Registereinträge

Abschrift   –   Buergermeister (Ingelheimer Grund)   –   Edelleute   –   Eidesleistung   –   Geständnis (geständig)   –   Hetzel, N. N.   –   Keller (Kelner)   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   Oppenheim (Stadt)   –   Rachtung   –   Ruediger (Rudiger) (Name)   –   Scharfenstein, Johann (von)   –   Still, Peter   –   Stude (Name)   –   Unschuld (unschuldig)   –   Verpfändung   –   Verschreibung   –   Zettel   –