Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 034v

13.12.1492  / Donnerstag Lucie virginis

Transkription

vil beger er mee das er jme den wingart(en) zu ʃin hand(en)
ʃtelt do hab er geʃprochen es ʃij jme liep welle zit vnd
wann(n) ee er jme nit getrwen(n) wolle ʃo wolle er jme
den wingart(en) zu ʃin hand(en) ʃtell(e)n vnd wolle jne halt(en)
in bw̄ vnd beʃʃerung vnd wan(n) die bezalung geʃchee
wie vor do von geredt ʃij / ʃo ʃol cleʃgin beck(er) od(er) jme
od(er)ʃin erben den wingart(en) wid(er) zu ʃin hand(en) ʃtell(en)
ʃyen auch darnach komen(n) zu peter ʃcherern(n) do hab pet(er)
ʃchere(r) die ʃchult bewiʃt cleʃgin beckern(n) vff jme do hab
cleʃgin ein gut(en) genug(en) gehabt vff jme do hab auch
cleʃgin die ʃelb ʃchult vff jme zunemen(n) v(er)williget
vnd zu herbʃt darnach hab er cleʃgin den win gebot(en)
vnd geʃagt er woll den wingart(en) Leʃen vnd jme be
zalung thuͤn wie vor geret ʃij / do hab erß jme abgeʃlag(en)
do hab er jme den böttel geʃchickt vnd mit dem entbott(en)
er wolt jme bezalung tů wie ʃie dan vor ein v(er)trag vor
mit eyn gehabt hett(en) / vnd darnach jm ande(e)n herbʃt
hab er jme die bezalung auch mit[a] dem bottel entbot(en) hab er ʃie
ab(er)mals abgeʃlag(en) / vnd wolt jme noch hut by tag gern(n)
ʃin bezalung tün habe er ʃie jme abgeʃlagen(n) / hab er muͤʃʃe(n)
dz gut ablöʃen vnd forcht das jme zu ʃchand(en) ging / das
ʃij ʃin wiʃʃen vnd nit mee / nach ʃolich kunde ʃage
iʃt beyden p(ar)then ein tag geʃtalt ad p(roximu)m judicium ambo
v(er)bott die ʃag zů öff(en) vnd vort(er) zůgeʃcheen(n) was recht ʃij v(er)bot

Kunde Jtem als Strolin von ocul(us) hanʃen angezogen iʃt geweʃt
jme kuntʃchafft zůgeben gein hetzeln dem alt(en) lut des buchs
vnd beyden teyln mitʃampt Strolin dem gezug(en) ein tag
vff hűt dorʃtag geʃatzt den zugen ʃehen geloben vnd ʃwer(e)n ee
dan(n) er ʃin wiʃʃen ʃagt wie dan(n) nach ordenu(n)g recht iʃt
dz alʃo beʃcheen vnd der gezuge ʃin wiʃʃen geʃagt lut der
ʃchuldigung wie nach volgt / wie jme wiʃʃen ʃij
dz ocul(us) hans hab hetzeln j mal zwey gepfant vnd nit
ein gantzen gnug(en) vff jme gehabt / vff das letʃt woll
er jne doch nach einʃt pfend(en) do hab er jne mit jme gef(er)t
vor hetzels huß vnd wolt jne pfend(en) vnd do geʃagt hetzel
ich wil dich pfend(en) do ʃägt hetzel er ʃol es laʃʃen anʃten

Übertragung

fordere er, dass er ihm den Wingert überstellt. Da habe er gesagt, das sei ihm recht, wann er wolle und wenn er ihm nicht traue, so wolle er ihm dem Wingert überstellen in seine Hand. Und er wolle ihn in Bau und Besserung halten. Und wenn die Bezahlung geschehe, wie zuvor beredet, so solle Cles Becker ihm oder seinen Erben den Wingert wieder zustellen. Sie sind danach gekommen zu Peter Scherer. Da habe Peter Scherer die Schuld, die auf Cles Becker gewiesen war auf ihn bewiesen. Das habe Cles genügt. Da habe auch Cles zugestanden, die selbe Schuld auf sich zu nehmen und im Herbst danach habe er Cles den Wein geboten und gesagt, er wolle den Wingert lesen und ihm Bezahlung leisten, wie zuvor geredet sei. Da habe er es ihm abgeschlagen. Da habe er ihm den Büttel geschickt und ihm angeboten, er wolle ihm die Bezahlung leisten, wie sie es zuvor im Vertrag geregelt hatten. Und danach im folgenden Herbst habe er ihm auch die Bezahlung mit dem Büttel angeboten. Da habe er sie abermals abgelehnt. Und er wolle ihm noch heute gerne seine Bezahlung tun, aber er habe sie ihm abgeschlagen. Da habe er das Gut müssen ablösen. Und er fürchtet, dass dies zu seinem Schaden sei. Das wisse er und nicht mehr. Nach der Zeugenaussage wurde beiden Parteien ein Termin gesetzt. Beide haben den Gerichtsentscheid festhalten lassen, die Aussage dann zu öffnen und dann geschehe weiter, was Recht sei. Festgehalten.

Strolin wurde von Hans Oculus vor Gericht gezogen, eine Zeugenaussage zu machen gegenüber Hetzel dem Alten gemäß dem Buch. Und von beiden Seiten sowie Strolin dem Zeugen wurde der Tag gewahrt und auf heute, Donnerstag gesetzt, den Zeugen zu sehen und zu vereidigen, bevor er dann sein Wissen sage, wie es gemäß der Ordnung rechtmäßig ist. Das ist so geschehen und der Zeuge hat sein Wissen gesagt gemäß der Anklage wie folgt: Es sei ihm bekannt, dass Hans Oculus Hetzel einmal zweifach gepfändet habe und hatte kein Genügen daran. Das letzte wollte er ihm einst noch pfänden. Da habe er ihn mit sich geführt vor Hetzels Haus und wollte ihn pfänden und habe gesagt: Hetzel, ich will die pfänden. Da sagte Hetzel, er solle es anstehen lassen.

Registereinträge

Abloesung (ablösen)   –   Aufholung (aufholen)   –   Bau und Besserung (Paarformel)   –   Becker, Clesgin   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Eidesleistung   –   Erbschaftsangelegenheit   –   gebot   –   Gerichtsordnung   –   Hand abtun   –   Haus (Gebäude)   –   Herbst   –   Hetzel, N. N.   –   lesen (Wein)   –   Oculus, Hans   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   Scherer, Peter   –   Strolin, Henne   –   Vertrag   –   Wein (Wein)   –   Wingert (Weingarten)   –