Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 032

29.11.1492  / Donnerstag am Abend vor Andree

Transkription

Darvff die drij eynmüdiglich begert(en) jne tag zu ʃetzen(n)
dan(n) ʃie ytzt vff die clag zu antwort(en) nit bedacht wer(e)n
hat man(n) jne jrn tag geʃtreck von hut zu xiiij t(agen) am(b)o
v(er)bot

1 h Jtem her Conrat phe(r)h(er) zu Swabenheim hat 1 h getan
vff Steffans Emerichen vff vij firntzel korns lut des
Selbuchs v(er)bot

erf(olg)t Jtem her Conrat pherh(er) zuͤ Swabenheim erf(olg)t Steffans
emerichen vor ix alb j gld vnd vij firntzel korns
auch vor coʃten vnd ʃchaden v(er)bot

Ocul(us) Hans Jtem Ocul(us) hans hat geʃchuldiget Stillen petern(n) als wie
Stilnpet(er) das ʃtiln petern vff geʃatzt ʃij ʃchadgelt gein oppenh(eim) lut
eins zettel abʃchrifft die er Leʃen Ließ / die v(er)leʃen ʃagt
er das ʃtiln pet(er) das ʃchadgelt nit vßrecht noc(et) iiij gld
vnd hat jme des ein richtlich antw(or)t geheiʃchen(n)
Antwort ʃtiln peter er hab Johan von ʃcharpfenʃtein
beheym(er) vnd ocul(us) hanʃen geben xviij alb vnd j gld
hauptgelts dar nach hab er geʃagt ob ʃie bezalt ʃyen
haben ʃie geʃagt er ʃolt noch mer geben / wuʃt er wol
das ʃie by eyn geweʃt wern vnd gemacht das eyn(er)
ʃolt geben zu ʃchadgelt vi alb mi(n)(us) iij hlr / haben ʃie
jme dar nach geheiʃchen viij alb auch ʃchad(en) die hab er
jne auch geben vnd zu jne do geʃagt ob ʃie nuͤ bezalt
were(n) ʃagt(en) ʃie Jahe von ʃchad(en) vnd hauptgut vnd wiß
nuͤʃt mer dz er deshalb ʃchuldig wer vnd ob wan(n) jne
wit(er) anLang(en) wolt wer er vnʃchuldig Dar zů
Ocul(us) hans redt er geʃtuͤnd jme nit das ʃie geʃagt Hab(e)n
ʃoll(en) er hab ʃie bezalt vnd hofft er ʃol dz anders by bring(en)
dan(n) mit ein(er) vnʃchult vnd ʃtalt dz zů recht Peter ʃtill
hat ʃin vnʃchult gebot(en) wie vor vnd ʃtalt dz auch zu
recht in Hoffnu(n)g darby zubliben Nach anʃprach antw(or)t
vnd beyderteil rechtʃatz S(e)n(tent)ia bringt ʃtiln peter by dz die drÿ
geʃagt Haben(n) er Hab ʃie bezalt geʃchee vort(er) was recht
S(e)n(tent)ia ʃij dz hat ocul(us) hans v(er)bott / vnd pet(er)ʃtill fragt qu(o) o(m)ni(n)o etc
S(e)n(tent)ia das zů recht gnug(en) iʃt v(er)bot gefragt qu(ando) S(e)n(tent)ia in
xiiij tagen et vltra ut moris mit beheltnis dem wid(er)t(eil)
ʃiner jnredde v(er)bott ambo

Übertragung

Daraufhin forderten die drei einmütig, ihnen einen Gerichtstag zu setzen, da sie sich jetzt noch nicht wegen der Klage bedacht hätten. Da hat man ihnen ihren Termin verschoben auf heute in 14 Tagen. Das haben sie festgehalten.

Herr Conrad, Pfarrer zu Schwabenheim, hat seine 1. Heischung erhoben gegen Emerich Steffan wegen 7 Viertel Korn gemäß dem Seelbuch. Festgehalten.

Herr Conrad, Pfarrer zu Schwabenheim, hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Emerich Steffan wegen 9 Albus 1 Gulden und 7 Viertel Korn und auch auf alle Kosten und den Schaden. Festgehalten.

Hans Oculus beschuldigt Peter Still: Dass er Peter Still sein Schadensgeld gesetzt habe zu Oppenheim. Dass Peter Still das Schadensgeld nicht bezahlt, das schade ihm 4 Gulden. Und er fordert von ihm eine Antwort vor Gericht. Da antwortet Peter Still: Er habe Johann von Scharfenstein, Beheimer und Hans Oculus 18 Albus und 1 Gulden Hauptgeld gegeben. Danach habe er gefragt, ob sie bezahlt seien. Da haben sie gesagt, er solle noch mehr geben. Er wüsste wohl, dass sie beieinander waren und es wurde so gemacht, das einer als Schadensgeld 6 Albus weniger 3 Heller geben sollte. Da haben sie auch von ihm 8 Albus zum Schaden gefordert. Die habe er ihm auch gegeben. Und dazu habe er gefragt, ob sie nun bezahlt wären. Da sagten sie: Ja, vom Schaden und vom Hauptgut. Und er wisse nicht, dass er deswegen etwas schuldig wäre. Und wenn er ihn weiter belangen wolle, so erkläre er sich für unschuldig. Dazu hat Hans Oculus geredet: Er gestehe ihm nicht, dass sie gesagt haben sollen, er habe sie bezahlt. Und er hoffe, er soll das anders beibringen als mit einem Unschuldseid. Das legt er dem Gericht vor. Peter Still hat seinen Unschuldseid angeboten wie zuvor und legt das auch dem Gericht vor in der Hoffnung dabei zu bleiben. Nach Anklage, Antwort und beiderseitigen Rechtsatzungen ergeht das Urteil: Bringt Peter Still das bei, dass die drei gesagt haben, er habe sie bezahlt, dann geschehe weiter, was Recht ist. Das hat Hans Oculus festhalten lassen. Und Peter Still hat gefragt in welcher Weise usw. Urteil: So, dass es rechtsgenügsam ist. Festgehalten. Gefragt: Wann? Urteil: In 14 Tagen und weiter, wie es Gewohnheit ist, der Gegenseite die Widerrede vorbehalten. Das haben beide festhalten lassen.

Registereinträge

Abschrift   –   Beheimer   –   Konrad (Geistlicher)   –   Korn (Getreide)   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   mos (moris)   –   Oculus, Hans   –   Oppenheim (Stadt)   –   Rabe, Agnes (Nese)   –   Rechtsetzung   –   Schadengeld   –   Scharfenstein, Johann (von)   –   Schwabenheim (Dorf)   –   Seelbuch   –   sententia   –   Steffan, Emerich   –   Still, Peter   –   Unschuld (unschuldig)   –   Unschuldseid   –   vertagen (Vertagung)   –   Viertel   –   vorlesen (verlesen)   –   Zettel   –