Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 030

15.11.1492  / Donnerstag vor Nativitas Mariae

Transkription

dem tag an vort(er) geʃtalt zu xiiij t(agen) v(er)bot

erk(ann)t Jtem Contzgin moller Hat ʃmithenn erkant iiij gld in
xiiij tag(en)

t(ag) v(er)notbott Jtem philips hirt vnʃer mitʃcheff(en) geʃell hat ʃin tag gein
her peter vden v(er)notbot durch her Jorg(en) iʃt jme ʃin
nottag vort(er) geʃtalt zu xiiij t(agen) hat her Jorg von weg(en)
philips hirt(en) v(er)bott

herpelshen Jtem Herpelshenn Hat woll(en) zuʃprech(en) ocul(us) Hanʃen(n) / dar jnn
ocul(us) hans redt ocul(us) Hans er wolt kein ʃchuldigung von jme Hör(e)n
dan(n) er ʃtunde Inn ʃynm recht(en) vnd heet jme ee gebot(en)
vnd hat jme ein ja od(er) ney(n) geheiʃchen(n) ob die ʃchult zu
wynacht(en) geweʃt ʃij od(er) zu faʃtnacht / Dar zu ret herpels
henn(e) er wolt jme nit anw(or)t(en) er het jme ee gebot(en)
vnd zug ʃich vff den bottell / dar zu redt ocul(us) Hans
er zug ʃich vffs buch S(e)n(tent)ia ʃo ʃie beyde vff kunde zieg(en)
das ʃie die bring(en) ʃoll(en) gefr(ag)t qu(ando) S(e)n(tent)ia in xiiij t(agen) ambo
v(er)bot

Ocul(us) Hans Jtem Ocul(us) Hans ʃchuldiget hetzeln wie das er jne vff ein
hetzel zit erf(olg)t vnd gepfant Hab mit recht do hab jne hetzel
gebet(en) das er jme die pfande wid(er) zu ʃin hand(en) wolle
ʃtell(en) / dan(n) es ʃchädt jme zuvil / do hab er zu jme geʃagt
wo jme die erf(olg)nis v(er)ging vnd ʃich verJert wer jne
dan(n) vßricht(en)ʃolle / dar zu hab jme hetzel geantw(or)t
es ʃol ʃich nit v(er)Jer(e)n vnd das vor dem bottel erkant
er wolle an das gericht komen(n) vnd do jn das buch
erkenne(n) das er jme das nit alʃo erkant hab od(er) noch
erkenn(en) noc(et) xx gld vnd heiʃt jme ein richtlich
antwort Ia ode(r) ney(n) vnd ob er ney(n) ʃprech zug er ʃich vff den
böttel Hertel redt dar zů / er mog Jne erlangt han
ein mal zwey od(er) drw̄ vnd pfand v(er)kauff er hab
jne auch bezalt vnd ʃij jnn getrwen(n) er ʃij jme wit(er)
nit ʃchuldig vnd ʃolt mit jme rechen Ocul(us) hans ʃagt
er hett jme geh(eischen) ja od(er) neyn / Hetzel redt wie vor
vnd hofft er ʃol mit jme rechen / Ocul(us) hans wil auch
geret han wie vor vnd zugt ʃich vff den böttel S(e)n(tent)ia
das er den bring(en) ʃoll gefr(ag)t qu(ando) S(e)n(tent)ia) in xiiij t(agen) v(er)bot

erf(olg)t Jtem hinʃels ʃon pet(er) erf(olg)t Steffan mure(r) vor v alb

Übertragung

ihm 14 Tage nach dem Termin gesetzt. Festgehalten.

Contz Müller hat anerkannt, Henne Schmied 4 Gulden zahlen zu müssen binnen 14 Tagen.

Philipp Hirt, unser Mitschöffe, hat seinen Tag gegenüber Herrn Peter Ude durch Herrn Jorg entschuldigen lassen wegen Not. Es ist ihm ein neuer Termin gesetzt in 14 Tagen. Das hat Herr Jorg für Philipp Hirt festhalten lassen.

Henne Herpel hat Hans Oculus anklagen wollen. Dagegen sagte Hans Oculus, er wolle keine Anschuldigung von ihm hören. Denn er stünde ihm im Recht und er habe ihn zuerst vor Gericht geboten. Und er fordert von ihm ein Ja oder Nein, ob die Schuld zu Weihnachten oder zu Fastnacht gewesen sei. Dazu sagt Henne Herpel: Er wolle ihm nicht antworten. Er hätte ihn zuerst vor Gericht geboten. Und er beruft sich deswegen auf den Büttel. Dagegen redete Hans Oculus, er berufe sich auf das Buch. Urteil: Weil sie sich beide auf Beweise berufen, so sollen sie die beibringen. Gefragt: Wann? Urteil: In 14 Tagen. Beide haben das festgehalten.

Hans Oculus beschuldig Hetzel, dass er gegen ihn vor einiger Zeit seinen Anspruch eingeklagt und ihn gepfändet habe vor Gericht. Da habe ihn Hetzel gebeten, dass er ihm die Pfänder wiedergebe, des es schade ihm zu viel. Da habe er zu ihm gesagt, wenn das Eingeklagte vergehen und verjähren würde, wer solle ihn dann bezahlen? Dazu habe Hetzel geantwortet, es solle nicht verjähren. Und er habe das vor dem Büttel erkannt, er wolle vor das Gericht kommen und es für das Gerichtsbuch erkennen. Dass er das nicht getan habe oder noch tue, das schade ihm 20 Gulden. Und er fordert von ihm eine Antwort vor Gericht, Ja oder Nein. Und wenn er Nein sage, so beruft er sich auf den Büttel. Hertel sagt dazu: Er könne gegen ihn den Anspruch eingeklagt und auch ein, zwei oder drei Pfänder verkauft haben. Er habe ihn auch bezahlt und sei ihm getreu. Er sei ihm nichts weiter schuldig und soll mit ihm abrechnen. Hans Oculus sagt: Er habe von ihm ein Ja oder Nein gefordert. Hetzel sagt wie zuvor und hofft, er solle mit ihm abrechnen. Hans Oculus sagt auch wie zuvor und beruft sich auf den Büttel. Urteil: Dass er den beibringen soll. Gefragt: Wann? Urteil: Binnen 14 Tagen. Festgehalten.

Hinsel hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Steffan Maurer wegen 5 Albus.

Registereinträge

Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Fastnacht   –   Hand abtun   –   Herpel, Henne   –   Hinsel (Hensel)   –   Hirt, Philip   –   Jorge (Name)   –   Maurer, Steffan   –   Muller, Contzgin   –   Oculus, Hans   –   Peter (Name)   –   Schmied, Henne   –   sententia   –   Ude, Peter   –   verjähren   –   Vernotbotung   –   vorlesen (verlesen)   –   Weihnachten   –