Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 016

30.06.1491  / Donnerstag nach Peter und Paul

Transkription

Jme pet(er) nit das er nöt anders thün wolt dan(n) recht were / das
philips jme der wort nit wandel thüe od(er) erk(ennt) noc(et) an ʃin(er) eren
als viel das gericht erken(nt) als recht ʃij begert des ʃin antwort /
Stude von weg(en) philips(en) macht jne des ʃchad(en) vnʃchuldig vnd
ʃpr(ich)t er ʃij vff eym fryhen wege vnnd viehdrifft gang(en) / do
gehe ein alt floß das diene jn den sloff daßʃelbig waʃʃe(r) jm
fryen wege habe er geʃlempt Jn das alt floʃʃe do ʃij pet(er) zu jme
komen vnd geʃagt gerhart knebel hab geʃagt wen er finde waʃʃe(r)
slag(en) jn das floß ʃoll er rug(en) / do zu hab Philips geʃagt dz gebott
hab er noch nit hor(e)n zu Winternh(eim) vßgehn / Sij es ab(er) rugba(r)
laß er geʃchehen die Ruge ʃij auch geʃchehen ob die Rugba(r) ʃij od(er)
nit das wiß er nit Nach der Ruge ʃyen sie mit wort(en)
zu ʃamen komen So ferne das philps geredt habe Jch meyne
wan(n) dich jungh(er) gerhart hieß dü nemeʃt ein supp vnd rugeʃt
noch ein wan(n) du jne do fundeʃt / v(m)b dieʃelb(en) wort habe pet(er)
ʃelbst geracht vnd philipsen(n) mit dem Spieß geweltiglichen ge-
ʃlagen Deshalb er hofft jme jr vmb diʃe anʃproch nit ʃchuldig zu ʃin
vnd ʃt(ellt) das zurecht Rudig(er) exp(ar)te peters ʃpr(ich)t er Hab philipʃ(en)
vmb wort zu geʃprochen der er nit geʃtehe / dar vff ʃich pet(er) vff kunde
zige vnd hofft ʃie ʃolle gehort werd(en) S(e)n(tenti)a das er die bring(en) ʃolle
v(er)b(o)t gefr(agt) qu(ando) S(e)n(tentia)a ut mor(is)

Hans flach Jtem Hans Flach ʃchuldiget philips ʃendern(n) ʃo er ʃelbst erkant hat das jne
philips ʃand(er) pet(er) geʃlagen habe vt ʃup(er) So hofft er ʃolle jme die frefel geben vnnd
ʃt(ellt) das zu recht / Philips antw(or)t er ʃij geʃlag(en) word(en) vnd hofft
Ad ʃocios er ʃij jme ʃtraff nit ʃchuldig vnd ʃt(ellt) das zurecht ad ʃocios
f(a)c(ta)m 

Joh(an)nes diel Jtem Johannes diel ʃchuldiget ocul(us) adam das er jme j gld geben
ocul(us) Adam habe das den er eym bierman zů mentz vo(n) ʃynet weg(en) geben vnd
bezaln ʃolt begert Ja od(er) neyn ob er ʃolichen gld jn der maß vo(n)
jme entpfang(en) Habe od(er) nit Stude ex(par)te adams macht jne des
ʃchad(en) vnʃchuld(ig) vnd ʃpr(ich)t es ʃij ein jare ad(er) drwͤ das jr drij
contg(en)) mure(r) diel vnd adam haben Bier zů mentz kawfft / do hab
der hauptman zu adam geʃagt das er Luͤgt vnd dz er gelt gebe Habe
diel Habe jme j gld geben do ʃij adam zu contzg(in) Murern(n) gang(en)
vnd j gld von jme genomen vnd er ein gld zu gethan(n) vnd
dieln auch gelt auch gelt geheischen(n) Do Hab diele zu adam geʃagt:
Jch wil ʃelb(er) zu jme vnd jme den gld geben vnd adame(n) nüʃt geben
wes er jne wid(er) darvmb an ziege ʃij er vnʃchuld(ig) Die vnʃchult iʃt
jme gest(alt) zu xiiij t(agen)

Übertragung

ihm Peter nicht, dass er etwas Anderes tun wolle als das, was Recht ist. Dass Philipp diese Worte nicht umkehre oder das anerkenne, das schade ihn an seiner Ehre so viel, wie es das Gericht erkennt. Darauf fordert er seine Antwort vor Gericht. Stude für Philipp erklärt ihn des Schadens unschuldig und sagt: Er sei auf einem freien Weg und einer Viehtrifft gegangen. Da gebe es ein altes Floß, das gehöre zu dem Tümpel. Das Wasser auf dem freien Weg habe er geschlemmt in das alte Floß. Da sei Peter zu ihm gekommen und gesagt: Gerhard Knebel habe gesagt, wen er dabei finde, Wasser zu schlagen in das Floß, den soll er rügen. Darauf habe Philipp gesagt: Das Gebot habe er noch nie gehört zu Winternheim. Sei es aber rügbar, so lasse er die Rüge geschehen. Das sei auch geschehen. Ob das rügbar sei oder nicht, das wisse er nicht. Nach der Rüge seien sie mit Worten aneinander gekommen. Das ging so weit, dass Philipp geredet hat: Ich glauben, wenn Junker Gerhard dich auffordert, dann nimmst du eine Suppe und rügst noch jemanden, wenn du ihn darin findest. Wegen diesen Worten habe Peter sich gerächt und Philipp gewaltig mit dem Spieß geschlagen. Deswegen hofft er wegen dieser Anklage nicht schuldig zu sein. Das legt er dem Gericht vor. Rudiger für Peter sagt: Er habe Philipp wegen Worten angeklagt, die er nicht gestehe. Darauf hat sich Peter auf Zeugen berufen und hofft, die sollen gehört werden. Urteil: Die solle er beibringen. Festgehalten. Gefragt: Wann. Urteil: Wie es Gewohnheit ist.

Hans Flach beschuldigt Philip Sender: Dass er selbst anerkannt hat, dass er Peter geschlagen habe wie oben. Daher hofft er, er solle ihm das Frevelgeld geben und legt das dem Gericht vor. Philipp antwortet: Er sei geschlagen worden und er hofft, er sei die Strafe nicht schuldig. Das legt er auch dem Gericht vor. Verschoben bis zum Zusammentreten des Vollgerichts.

Johannes Diel beschuldigt Adam Oculus: Dass er ihm einen Gulden gegeben haben, den er einem Biermann zu Mainz seinetwegen geben und bezahlen sollte. Er fordert von ihm ein Ja oder Nein, ob er dieses Geld in der genannten Weise von ihm empfangen habe oder nicht. Stude für Adam erklärt ihn des Schadens für unschuldig und sagt: Es sei ein Jahr oder drei, dass sie zu dritt - Contzgin Maurer, Diel und Adam - Bier zu Mainz gekauft hatten. Da habe der Hauptmann zu Adam gesagt, dass er der Hauptzahler sei und das Geld habe. Diel habe ihm einen Gulden gegeben. Da sei Adam zu Contzgin Maurer gegangen und habe einen Gulden von ihm genommen und er habe einen Gulden dazu getan und von Diel auch Geld gefordert. Da habe Diel zu Adam gesagt: Ich will selber zu ihm und ihm den Gulden geben und Adam nichts gegeben. Wessen er ihn darüber hinaus anschuldige, dessen sei er unschuldig. Die Unschuld ist zu leisten in 14 Tagen.

Registereinträge

Bier   –   Biermann   –   Diel, Johannes (Johan)   –   Ehre (ehrenhaft)   –   Flach, Hans   –   Floß   –   Frevel (frevelich)   –   gebot   –   Gemeinde (Winternheim)   –   Hauptmann   –   Knebel, Gerhart   –   Mainz (Stadt)   –   Maurer, Contzgin   –   Monster, Peter (von)   –   mos (moris)   –   Oculus, Adam   –   Ruediger (Rudiger) (Name)   –   Ruege (rügen)   –   schlagen (Schlägerei)   –   Sender, Philip   –   sententia   –   Spieß (Waffe)   –   Strafe (strafen)   –   Stude (Name)   –   Suppe   –   Unschuld (unschuldig)   –   Viehtrift   –   Vollgericht   –   Wasser   –