vnd ʃagt Ime das von ʃynem Iungh(e)rn do ʃprech vlme(r) es wer
v(er)than Abe(r) jme zuliebe ʃo hett er noch ein wenig do heyme(n)
das wolt er jme zu gut thun vnd jme dz geben vnd ʃyne(n)
Jungh(e)rn nit / Alʃo das er jme ʃolchs geben vnd nit gelwen Habe
dan(n) es wer ʃins Jungh(e)rn vnd vlmers nit vnd wes er jne
witers da von anziege ʃij er vnʃchuldig dan(n) er hab nuͤtzt vmb jne
entlehent geʃt(alt) zu xiiij t(agen)
no(n) r(e)uenir(e) Zuʃchen Steffan murern(n) vnd geyʃpesheymern(n) vnd ʃyne(m) Sone iʃt
gel(engt) vff jr frunde ita q(uod) no(n) dz reuenir(e) ad judic(ium)
Lip vor gūt Jtem wernhers cles exp(ar)te cles Heil mollers ʃpr(ich)t nach dem gysen antz
vff Jnee geclagt habe / ʃo ʃtelle er ʃin Lip vor ʃin gut vnd wolle
ʃins recht(en) wart(en) / gest(allt) ad p(ro)ximu(m) Iudic(iu)m
erf(olg)t Jtem Steffan Schuchma(n) exp(ar)te cles grabenmech(er)s erf(olg)t hosg(en) ʃup(ra) libr(um)
Schonwet(er) Jtem Stude exp(ar)te Schonweters ʃchuldiget Hanʃen von Kolschhuʃen(n)
fruhoffs phil(ipp) exp(ar)te frůhoffs philipse(n) / das er vff ein zit ein huß j kelt(er) vnd
ein wing(ert) kawfft habe vmb philipsen vnd das bezahlt bis vff
iiij gld (m)i(n)(us) iiij alb das er das jme nit geb od(er) erk(ennt) noc(et) x gld
vnd Heischt jme ein richtlich antw(or)t / Rudig(er) exp(ar)te Kolschhuʃen
macht jne des ʃchad(en) vnʃchuldig vnd ʃpr(ich)t es moge ʃin das er
den kawff gethan vnd eins teils bezalt habe vnd hofft philips
ʃölt jne gifft(en) / vnd wiß doch nit eygentlich wie vil des gelts
ʃij jme kawff beʃtympt bij dem kawff ʃij ein winkawff geweʃt
vff den zieg ʃich philips vnd hofft der solt gehort werd(en) S(e)n(tenti)a
das er den bring(en) ʃolle v(er)b(ot) / gefr(ag)t qu(ando) S(e)n(teni)a ut mor(is) etc
erk(ann)t Jtem cleʃg(in) ʃnid(er) erk(enn)t her(n) Johan(n) hexheym(er) ij gld In auro in me(n)ʃe
exp(ar)te der h(er)n zu ʃant Steffan zu mentz ob das nit geʃchehe
das her Johann(n) darnach muͤʃt her vß gehen ʃo ʃolt Jme clesg(in) noch
iiij gld dar zu geben hat er ʃich wilkorlich v(er)willigt vnnd jahe
geʃagt
gel(engt) Zuʃchen Pet(er) Murern(n) vnd Rudolff(en) iʃt gelengt ad p(ro)ximu(m) Judic(ium)
pet(er) vo(n) monst(er) Jtem Rudig(er) exp(ar)te pet(er) von monst(er)s ʃchuldiget ʃenders philips(en)
ʃanders philips wie das er durch den Rath zu eym ʃchutzen geʃucht vnd ge[-]
korn ʃij Sy er vff der hüde gang(en) als er gelobt vnd geʃworn habe
vnd philipsen fund(en) jn eym handel das er ein wasse(r) gekart Habe
dz er nit thün ʃolt des hab jne pet(er) vorbracht vnd geruͤgt /
do hab jne Philips mit wort(en) vb(er)fallen(n) vnd gescholt(en) vnd ge-
ʃprochen er neme ein ʃůpp vnd zugt alle dort vßen / des geʃt(et)
und sagte ihm das von seinem Junker. Da sagte Ulmer, es sei verbraucht. Aber er hätte noch ein wenig daheim. Ihm zu liebe und zu gute wollte er ihm das geben und nicht seinem Junker. So dass er ihm das gegeben und nicht geliehen habe. Denn es war seines Junkers und nicht Ulmers. Und wessen er ihn weiter anklage, dessen sei er unschuldig. Denn er habe nichts von ihm geliehen. Festgesetzt für in 14 Tagen.
Zwischen Steffan Maurer und Geißpisheimer und seinem Sohn ist es an die vier Frunde vertagt worden und soll nicht wieder vor Gericht kommen.
Clese Werner für Heil Müller sagt: Nachdem Antz Geis gegen ihn geklagt habe, so stelle er seinen Leib vor sein Gut und wolle den Rechtsaustrag. Es ist ihm ein Termin gesetzt am nächsten Gerichtstag.
Steffan Schuhmann hat für Clese Grabenmacher den Anspruch eingeklagt gegen Hengin Hose auf das Buch.
Stude für Schonwetter beschuldigt Hans von Kolschusen für Philipp Fruhoff: Dass er vor einiger Zeit ein Haus, eine Kelter und einen Wingert gekauft habe von Philipp und das bezahlt bis auf 4 Gulden weniger 4 Albus. Dass er ihm das nicht gebe oder anerkennt, das schade ihm 10 Gulden. Und er fordert von ihm eine Antwort vor Gericht. Rudiger für Kolschhusen erklärt ihn des Schadens für unschuldig und sagt: Es könne sein, dass er einen Kauf gemacht und einen Teil bezahlt habe. Und er hofft, Philipp solle ihm das geben. Und er wisse doch nicht so richtig, wie viel Geld sie in dem Kauf bestimmt hatten. Der Kauf sei bei einem Weinkauf geschehen. Auf den beruft sich Philipp und hofft, der solle gehört werden. Urteil: Dass er den beibringen solle. Festgehalten. Gefragt: Wann. Urteil: Wie es Gewohnheit ist.
Clese Schneider erkennt an, Herrn Johann Hexheimer 2 Goldgulden binnen eines Monats zu zahlen für die Herren von St. Stephan zu Mainz. Wenn das nicht geschehe, so dass Herr Johann dem nachgehen müsste, dann solle ihm Cles noch 4 Gulden dazu geben. Dazu hat er sich freiwillig bereit erklärt und Ja gesagt.
Rudiger für Peter von Münster beschuldigt Philipp Sender: Dass er durch den Rat zu einem Schützen bestimmt und gewählt worden sei. Da sei er zur Hut gegangen, wie er gelobt und geschworen habe. Und er habe Philipp dabei gefunden, wie er gerade dabei war Wasser weg zu karren. Das habe er nicht tun sollen. Das habe Peter vorgebracht und ihn gerügt. Da habe ihn Philipp mit Worten überfallen und beschimpft und gesprochen: er nehme eine Suppe und belange alle dort draußen. Das gesteht
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 015v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-015v/pagination/2/?cHash=061f81c15d30c55cdceb3ddb06003850&L=0 (Abgerufen am 22.09.2024)