die wilh(el)m wint(er)bech(e)r Jngehabt habe mit off ende ʃins Lebens vnd nit ʃagt wie er
darJn komen ʃij and(er)s dan(n) mit dem beʃeʃʃe ʃich behelff / Do hoff gerha(r)t
daʃ ʃin jngelegt(er) zettel od(er) beʃeʃʃe er vorwent Jne an ʃine(n) rechten nit
hind(er)n ʃoll ʃonder Hant do von abthůn vnd gerhart(en) zu ʃyne(m) geffalle(n) erbe
zulaß(e)n vnd ʃt(ell)t dz zur(ech)t Stude von philippe(n) weg(e)n ʃpr(ich)t wie der zettell
vßwiʃe als ʃte es auch Im gerichts buch vnd ob eß not geʃchee zuge er
ʃich offs buch vnd ʃin vatt(er) vnd můtt(er) hab(e)n die ʃchuw(er) Jngehabt lenger
dan(n) ʃine(n) heubtman gedencke vmd alʃo off Jne erʃtorbe(n) von vatt(er) vnd
muͤtt(er) vnd ein geruglich(e)n beʃeʃʃ herbracht vnd hofft nu(m)mer erkant
ʃoll werd(en) daß er Jm ʃchuldig ʃij zu ʃag(e)n wie es ane Jne ko(m)men ʃij
So er nit weiß wie vnd hofft bij ʃolichem ʃine(m) anerbene erbe vnd gerug-
lichem beʃeʃß zublyben gerhart brecht dan(n) bij wie vorgeʃchr(ieben) ʃtett vnd ʃtelt
das zur(ech)t Rudig(er) von gerharts weg(e)n ʃpr(ich)t Er bringe nuweru(n)g daß Jme
ʃolichs von vatt(er) vnd můd(er) offerʃtorben vnd ʃij Jme nit wiʃʃe(n) wie es off
yne komen ʃij vnd wende vch ein beʃeʃß vor vnd hoff des zugenieʃz(e)n
Do ʃij eins widd(er) daß and(e)r ʃij merglich vnd ʃage wie vor das er hoff
das Jne d(er) beʃeʃß er vorwent mit[!] hind(er)n ʃoll So get(ru)we er philips ʃoll hant abthun
vnd Jme ʃolich ʃin anerstorben erbe mit ʃemlich(e)n ʃlecht wort(en) nit vorhalten
Er br(e)cht dan(n) bij daʃʃin vatt(er) die ʃchuw(er) vmb wilh(e)lm wint(er)bech(er)n vnd ʃin huʃf(rau)
kaufft vnd betzalt het vnd ʃtelt das zur(ech)t Stude von philipsen weg(en) v(er)bot das er
Jme deß v(er)ʃeʃß nit abreddig iʃt auch nit abreddig iʃt daß philipse(n) vatt(er) vn(d) mutt(er)
die alʃo Jngehabt habe(n) wie vorʃtet / Rudig(er) geʃtat keins beʃeʃß vnd ʃt(ellt) dz bete zur(ech)t
ad ʃocios f(a)c(ta)m ad ʃocios f(a)c(ta)m
gel(eng)t Zuʃch(e)n Strolin vnd clas henn gelengt ad p(roximu)m iud(iciu)m
Zusch(en) Rudolffs frauw(e)n vnd Rices frauwe(n) gelengt ad p(roximu)m
erk(ann)t Jtem herpels henn erk(enn)t Jacop von Sauwelnh(ei)m xviij alb jn xiiij t(agen)
pb Jtem Schonwedd(er) hat pb off Ranʃeln
Erf(olg)t Jtem Jacop von Sauwelnh(ei)m Erf(olg)t cleßgin ʃnid(er)n offs buch
erk(annt) Jtem wentzg(is) gretg(in) erk(enn)t ped(er) großeln ex[par]te ecc(les)ie j lb hlr Jn xiiij t(agen)
erck(annt) Jdem erk(enn)t jdem vj½ ß ex[par]te ecc(les)ie jn xiiij t(agen)
erk(ann)t Jtem wentzg(is) gretg(in) erk(enn)t Steffa(n) ʃchuchma(n) ex[par]te d(er) ʃlompen ij cappe(n) Jn xiiij t(agen)
erk(ann)t Jtem hoʃenhen(gin) erk(enn)t cleʃe g(ra)benmech(er)n j gld v alb Jn xiiij t(agen)
Send(er)s philips Jtem Send(er)s philips v(er)bot das die drij von ʃtadeck(en) die Jrn lip vo(r) Jeckel Harg(e)ßhein(er)s
von Stadeck(en) ʃons gut geʃtalt vnd dem nit nachkome(n) als r(e)cht ʃij vnd doch geʃagt Jn ʃij zu
Jngelnh(ei)m geʃtalt daß iʃt dem ger(ich)t nit wiʃʃen do beg(er)t philips mit r(e)cht
wie er ʃich vort(er) hal(en) ʃoll S(e)n(tenti)a das er ʃin clage vorth(er) thun magk
die Wilhelm Winterbecher innehatte bis ans Ende seines Lebens und nicht sage, wie er darangekommen sei, in einer anderen Weise als dass er sich mit dem Besitz behelfe, da hoffe Gerhard, dass sein vorgelegter Zettel oder Besitz, den er vorbringt, ihn an seinen Rechten nicht hindern soll. Sondern er soll die Hand davon nehmen und Gerhard an sein ihm zugefallenes Erbe lassen. Das legt er auch dem Gericht vor. Stude für Philipp sagt: Der Zettel weise es aus, wie es auch im Gerichtsbuch steht. Und wenn es notwendig sei, so berufe er sich auf das Buch. Und sein Vater und seine Mutter hatten die Scheune inne, länger als sein Mandant denken könne und daher sei sie ein von seinem Vater und seiner Mutter her anerstorbener und ruhiger und sicherer Besitz. Und er hofft, dass es niemals erkannt werden soll, dass er ihm schuldig sei zu sagen, wie sie an ihn gekommen sei. Er weiß nicht wie und hofft bei einem solchen anerstorbenen Erbe und ruhigen Besitz zu bleiben, wenn nicht Gerhard einen Beweis erbrächte wie vorgenannt. Das legt er dem Gericht vor. Rudiger sagt für Gerhard: Er bringe eine Neuerung, dass ihm das von Vater und Mutter anerstorben sei und es sei ihm nicht bekannt, wie es an ihn gekommen sei. Und er bringt einen Besitz vor und hofft den zu genießen. Da widerspreche das eine dem anderen, das sei deutlich. Und er sage wie zuvor, dass er hoffe, dass der vorgebrachte Besitz ihn nicht hindern soll. So sei er der Meinung, Philipp soll seine Hand wegnehmen und ihm sein anerstorbenes Erbe nicht mit schämenswerten, schlechten Worten vorenthalten, er brächte denn einen Beweis, dass sein Vater die Scheune von Wilhelm Winterbecher uns seiner Frau gekauft und bezahlt habe. Das legt er dem Gericht vor. Stude lässt für Philipp festhalten, dass er ihm die versessenen Zinsen nicht leugnet und auch nicht, dass Philipps Vater und Mutter die Scheune so innehatten wie angeführt. Rudiger gesteht ihm keinen Besitz. Und sie legen es beide dem Gericht vor. Verschoben bis zum Zusammenkommen des Vollgerichts.
Zwischen Strolin und Henne Clas ist es verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag.
Zwischen Rudolfs Frau und Heinritz' Frau ist es verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag.
Henne Herpel erkennt an, Jakob von Saulheim 18 Albus zahlen zu müssen binnen 14 Tagen.
Schonwetter hat Pfänder gefordert gegen Ransel.
Jakob von Saulheim hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Clesgin Schneider auf das Buch.
Gretgin Wentzgis erkennt an, Peter Größel für die Kirche 1 Pfund Heller zahlen zu müssen binnen 14 Tagen.
Dieselbe erkennt an, demselben 6 ½ Schilling für die Kirche zahlen zu müssen binnen 14 Tagen.
Gretgin Wentzgis erkennt an, Steffan Schuhmann für die Slompin 2 Kapaune geben zu müssen binnen 14 Tagen.
Henne Hose erkennt an, Cles Grabenmacher 1 Gulden 5 Albus zahlen zu müssen binnen 14 Tagen.
Philipp Sender hat festhalten lassen, dass die 3 von Stadecken, die ihren Leib gestellt haben vor das Gut des Sohnes von Hargesheimer dem nicht nachgekommen sind, wie es rechtmäßig ist und doch gesagt haben, es sei ihnen Ingelheim als Gerichtsort genannt. Davon weiß das Gericht nichts. Da fordert Philipp einen Rechtsbescheid, wie er sich weiter verhalten soll. Urteil: Er kann seine Klage weiterführen.
Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502, Bl. 013v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1490-1502-gross-winternheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-013v/pagination/2/ (Abgerufen am 29.09.2024)