Haderbuch Groß-Winternheim 1490-1502 

Bl. 044

17.04.1494  / Donnerstag nach misericordia domini

Transkription

brieffs der do nach Lut des v(er)leʃen zettels ʃten ʃoͤlt den er do zů
mal nit gehort habe doch mit dem geding geredt das jme
etwas Ingeʃtalt ʃoͤlt werd(en) von ʃynem Sweher peter ʃwartze(n)
ʃeLgen vnd ʃin(er) huʃfr(au) vff das er auch deʃto ʃichere(r) were vor
ʃin Sweher burg zu werd(en) / vnd wo jme ʃolichs jngeʃatzt wu(r)de
ʃo ʃölt alßdan(n) der brieff krefftiglich verʃigelt werd(en) / nű ʃij jme
ʃolich jnʃtellűng nit beʃcheen /darumb Rytze getrw̋ das die
ve(r)ʃigellung des brieffs jne noch zur zitt nit jrren ʃölt ʃo jme die
v(er)genugu(n)g wie vor geret nit gescheen ʃij / vnd bezug ʃich des vff
etlich lude die dö by geweʃt wer(e)n ʃo vil er der han möcht die ʃolichs
gehört haben(n) wöll auch getrwen ob jme der widerteyl des ab-
redig were ʃie ʃolle(n) gehort werd(en) vnd ʃtaltz zu recht
Darvff Stiller Schult(heiß) zů Geraw̄ redt von weg(en) zörns er nem
das an am erʃten / das Rytz nit in leűcken ʃij das von eyn(er) v(er)ʃchri-
būng zūū(er)tigen geredt ʃij / do by zūū(er)mercken dz Rytz der v(er)ʃchribung
nit abredig ʃij oder ʃin möge vnd domit das er billich der v(er)ʃchribu(n)g
voͤlg thoe So ʃij zu der ʃelb(en) zitt Rytz zu Johan von Scharpfenʃtein kome(n)
zu niderJngelnheim vnd Ine gebeten die v(er)ʃchribung die v(er)ʃchribu(n)g
vor jne zuu(er)ʃigeln / der glichen auch gebten hen zörn vff die
ʃelb zitt vngezwifelt die g(e)n(ann)t(en) ʃin Jungh(e)rn vnd guten frunde werd(en)
Rytzen biet vnd der ve(r)ʃigellung geʃtendig ʃin / dem allem nach
woͤll er getrw̋en Rytz ʃöll der gemelt(en) v(er)ʃchribuͤng vß berurten
vrʃachen völg vnd gnuge(n) thone vnd ʃich mit ʃin(er) antw(or)t des
mit nicht vßziehen oder entʃlieʃʃen vnd ʃätzte das zu Recht
Stude von weg(en) Rytzen redt man(n) höre vom widert(eil) merglich
clag vnd langen Handel anLang(en) Rytzen / die jme ytzt alle zů
verantwort(en) nit not ʃij / vnd behalt jme vor vff igliche rede
vnd woruff ʃich in recht gepurt zuantw(or)t(en) ʃo die v(er)melt kunt-
ʃchafft gehört wu(r)de vnd ob dan(n) der ʃelb(en) kunde ʃage vnd ʃins hauptmans
beheltnis glich tragen vnd ob ʃichs nit glich truge ʃo behalt er jme
vor vff ʃin clag des widert(eil) clag zu antwo(r)t(en) mit hoffnu(n)g die
kunde ʃöll gehört werd(en) vnd ʃt(alt) zu Recht Stiller Redt es ʃij
gnu(n)gʃam angezeygt wie Rytz v(er)pflicht ʃij jn der verʃchribung
Auch darJnn gemelt vmb die verʃigellung gebet(en) habe
vngezwifeltt die v(er)ʃigelt habe(n) die hab(e)n das nit anders gethan(n)
wan(n) in ʃolich(er) maiß das Rytz die ve(r)ʃchribung von erʃt ge-
hört habe daran ein gnuͤg(en) genomen vnd vort(er) vmb die

Übertragung

Urkunde, die gemäß dem verlesenen Zettel ausstehen solle. Davon habe er zuvor nichts gehört. Doch er habe es mit der Bedingung getan, dass ihm etwas von seinem verstorbenen Schwiegervater und dessen Frau zugestellt werden solle, damit es umso sicherer sei, dass er seines Schwiegervaters Bürge sei. Und wenn er darin eingesetzt würde, so solle dann die Urkunde rechtskräftig versiegelt werden. Nun sei ihm diese Einsetzung nicht geschehen. Darum vertraue Ritz darauf, dass die Besiegelung der Urkunde ihn zurzeit nicht irremachen solle, da ihm die Einsetzung wie zuvor nicht geschehen sei. Und er beruft sich deswegen auf etliche Leute, die dabei waren. So viele er daran haben wolle, die das gehörten haben. Und er vertraue darauf, dass, wenn die Gegenseite das ablehne, sie gehört werden sollen. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagt Stiller, Schultheiß zu Gerau für Zorn: Er nehme an, dass Heinritz nicht leugnet, dass davon geredet worden sei, eine Verschreibung auszufertigen. Zudem sei zu vermerken, dass Heinritz die Verschreibung nicht leugnen will oder leugne. Damit solle er billiger Weise gemäß der Verschreibung handeln. Zu jener Zeit sei Heinritz zu Johann von Scharfenstein nach Niederingelheim gekommen und habe ihn gebeten, die Verschreibung für ihn zu versiegeln. Ebenso habe er zur selben Zeit Henne Zorn gebeten. Er zweifele nicht, die genannten Junker und guten Freunde werden die Bitte von Heinritz und die Versiegelung bestätigten. Demnach vertraue er wohl darauf, Heinritz solle der genannten Verschreibung aus den genannten Ursachen folgen und ihr Genüge tun und sich nicht mit seiner Antwort daraus ziehen oder entfliehen. Das legt er dem Gericht vor. Stude für Heinritz sagt: Man höre von der Gegenseite viele Klagen und den langen Streit betreffend Heinritz, die er alle nicht beantworten müsse. Und er behalte sich vor, auf jede Rede und wenn es sich gebührt zu antworten, nachdem die genannten Zeugen gehört wurden. Wenn dann die Aussage des Zeugen und die Vorbehalte seines Mandanten gleich sind und wenn sie nicht gleich sind, dann behalte er sich vor, auf die Klage der Gegenseite zu antworten mit der Hoffnung, die Zeugen sollen gehört werden. Das legt er dem Gericht vor. Stiller sagt: Es sei hinreichend angezeigt, dass Heinritz durch die Verschreibung verpflichtet sei. Auch wird darin angeführt, dass er um die Versiegelung gebeten habe. Und es sei nicht anzuzweifeln, dass die, die versiegelt haben, das nicht anders getan haben, als in solcher Art und Weise, dass Heinritz die Verschreibung zunächst gehört habe, dann sein Genügen daran erklärt habe und dann weiter um

Registereinträge

Brief (Urkunde)   –   Buerge (Bürge, Bürgschaft)   –   Freund (Freundschaft)   –   Gerau (Ort)   –   Hauptmann   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   Ritz (Heinritz)   –   Scharfenstein, Johann (von)   –   Schultheiß (Gerau)   –   Schwiegervater   –   Siegel (besiegeln)   –   Stiller   –   Swartz, Peter   –   Zettel   –   Zorn, Henne   –