Jtem pet(er) rauben(n) iʃt ʃin tag zu ʃin(er) konde geʃtalt gey(n) hiltzen̄ kethen̄ an das
negʃt gericht das hat pet(er) vbe v(er)botten̄
Actu(m) qui(n)ta ʃabb(at)o p(oʃ)t Jubilate
Jtem nach dem̄ karlen Clehe gegen̄ korns agneʃen iij gld an alb vnd gelt
vberlibbert hind(er) gericht gelacht hait die obgenan(n)t agneß das empfang(en) von(n) mir
iij gld Sybel Schrib(er) vberlibbert wurd(en) iʃt jn bij ʃin rule hennes des gebuͤttels
p • b • Jtem Ryne heintz erf(olgt) goʃpelhorne off das buch vnd hait auch p • b • off jme
das hait heintz verbott
Jtem hanß Snid(er) hait ʃich v(er)dingt / pet(er) harewil(er) das wort zu thu(n) vnd hait ʃin
vnd(er)ding v(er)bott alß recht iʃt Rüdig(er) deß glichen̄ ʃich v(er)dingt anth(is) wolffen
anth(is) wolff von̄ Lonʃtey(n) das wort zuthun vnd ʃin vnderding v(er)bott wie recht iʃt vnnd redt
̄ am anefang hanß Snid(er) von̄ pet(er)s wegen̄ alʃo / pet(er) hab ʃich hie fur / an gericht
eyn(er) kuntʃchafft v(er)meʃʃen̄ die hab er da / vnd begert die zuv(er)leʃen horen̄ / vnd
daß buch dauon̄ zü offenn̄ / daroff dan die konde alʃo v(er)leʃen̄ auch das buch nach
ʃin(er) begirde geoffent iʃt / das ʃie dan̄ beyd(er)ʃijts v(er)bott habenn̄ hanß ʃnid(er) redt furt
daroff vnd ʃpricht / der v(er)leʃenn̄ kuntʃchafft nach / ʃo hoff er woil bijbracht
zu han̄ nach ʃinem̄ v(er)meʃʃen̄ / dan̄ hette juncker anth(is) jme wege ʃlecht gemacht
pet(er) hette jme nye dar jngetrag(en) od(er) der gulten̄ yme furʃperrig geweʃt / vnd
ʃij der broʃt an̄ jme vnd an pet(er)n nit / dan er hab auch bürgen fur die
guͤlt ob jme pet(er) die nit libberet od(er) gebe nach ludt deß brieffs / den mocht er
billichen̄ ʃin nachgange(n) vnd dem̄ allem̄ ʃij er nit nachgangen / auch ʃine wege
nit ʃlecht gemacht darum̄b hoff er jme vm̄b ʃin anʃprache nit ʃchuldig / vnd von̄
jme embrochenn ʃin / vnd ʃtalt das zu recht Rudig(er) daroff ʃpricht / er hoff das
die konde jne nit jrren̄ ʃoll dan̄ es ʃij anttwort(en) gult ʃo erkent pet(er) ʃelber daß
er jme die gult gey(n) winheim̄ an rine anttwo(r)t(en) ʃoll nü ʃij die gult von̄ der
kirchen̄ weg(en) v(er)hafft das krüdde / jne nit / vnd dwile es anttwort(en) gult ʃij / ʃo ʃoll
jme auch pet(er) die geben̄ on allen̄ jntraig jme die aich libb(er)n jn maʃʃen wie fur
vnd hofft pet(er)n erfolgt zu han̄ / vnd ʃoll jne die konde nit jrren̄ vnd ʃtalt das
zu recht / da iʃt vnder and(er)m anth(is) wolff gefragt der gult(en) halp wie lange es ʃij
das die gult alʃo v(er)hafft word(en) iʃt / alʃo hait er geʃagt es ʃij vor iiij jaren v(er)ʃchenen
ungeu(er)lich myn(er) od(er) me / die ʃage hait hanß ʃnid(er) v(er)bott / vnd hoff das er
Pet(er)n onerfolgt ʃol han̄ / dan̄ der brieffe ʃage lenger dan iiij jare ʃond(er) er ʃage
funff jare oder leng(er) ʃo ʃij die gulte ʃiner halp v(er)botten̄ / vnd nit von̄ wegen pet(er)s
Peter Raub ist sein Termin um die Beweise gegen Kette Hiltz vorzubringen auf den nächsten Gerichtstag gesetzt worden. Das hat Peter festhalten lassen.
Samstag 19. Mai 1481
Nachdem Karl Klee für Angnese Korn 3 Gulden an Albus und Geld bei Gericht hinterlegt hat, hat die genannte Angnese die von mir, dem Schreiber Sibel [von Alsenz], empfangen, in Beisein Henne Ruls, des Büttels.
Heintz Ryne hat seinen Anspruch ins Gerichtsbuch eintragen lassen gegen Gippelhorn und hat Pfändung gefordert. Das hat Heinz festhalten lassen.
Hans Schneider hat sich verpflichtet, Peter Harwiler vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen wie es rechtmäßig ist. Ebenso hat sich Rüdiger verpflichtet, Anthis Wolff von Lahnstein vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und es sagt am Anfang Hans Schneider für Peter: Peter habe hier vor Gericht behauptet, eine Kundschaft vorzutragen. Die habe er da und fordert, die zu hören und das Gerichtsbuch zu öffnen. Darauf wurde das Beweisstück verlesen und das Gerichtsbuch gemäß seiner Forderung geöffnet. Dem haben sie beide zugestimmt. Hans Schneider redet weiter und sagt: Durch das vorgelesene Beweisstück hoffe er, seine Gerichtsaussage wohl bewiesen zu haben gemäß seiner Behauptung. Denn hätte Junker Anthis ihm Wege schlecht gemacht, Peter hätte ihm nie einen Eintrag gemacht oder ihm Gülten vorenthalten. Die Übertretung sei durch ihn geschehen und nicht durch Peter. Außerdem habe er auch Bürgen für die Gülte. Wenn Peter ihm die nicht geliefert oder gegeben hätte, wie in der Urkunde festgelegt, dann wäre er den billigerweise nachgegangen. Dem allem sei er nie nachgegangen. Auch habe er seine Wege nicht schlecht gemacht. Darum hoffe er, ihm wegen seiner Anklage nichts schuldig und von allem freigesprochen zu sein. Das legt er dem Gericht vor. Rüdiger sagt darauf: Er hoffe, dass das Beweisstück ihn in seinem Rechtsanspruch nicht irren solle. Denn es sei zu liefernde Gülte. Peter selbst erkenne, dass er ihm die Gülte nach Weinheim an den Rhein liefern sollte. Nun sei die Gülte von der Kirche wegen gebunden. Das kümmere ihn nicht. Und weil es zu liefernde Gülte ist, so soll ihm Peter die auch ohne allen Einschränkung liefern wie zuvor. Und er hofft, gegen Peter vor Gericht seinen Anspruch erklagt zu haben. Und das Beweisstück solle ihn auch nicht irre machen. Das legt er dem Gericht vor. Da wurde unter anderem Anthis Wolff wegen der Gülte gefragt, wie lange es sei, dass die Gülte beschlagnahmt worden sei. Darauf hat er gesagt, es sei vor 4 Jahren ungefähr geschehen. Diese Aussage hat Hans Schneider festhalten lassen. Und er hofft, dass der Anspruch nicht gegen Peter eingeklagt sei, denn die Urkunde sage länger als 4 Jahre. Es heiße 5 Jahre oder länger sei die Gülte seinetwegen verboten und nicht wegen Peter.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 181, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.xn--haderbcher-feb.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-fol-181/ (Abgerufen am 23.09.2024)