weg(e)n Bedunck emmeln daz ym peter gult gebe als er ʃich v(er)meʃʃe
ʃo moge er off die gut(er) heiʃch(e)n als recht iʃt vnd den vnd(er)pfanden
nachkom(m)en vnd ʃoll es nit mit clage(n) furwend(en) ʃo gewonheit iʃt
daz man(n) off gult pflicht zu heiʃʃch(e)n vnd hofft es ʃoll mit recht
erkant w(er)d(en) das er ym off den zuʃproch nit ʃchuldig ʃij zu antw(or)t(en)
vnd dz er ym auch vor keyne(n) v(er)ʃeʃß zuʃprech(e)n ʃoll er habe dan̄ die
gult erf(olgt) als r(e)cht iʃt vnd ʃtelt daz zur(echt) Emmel leʃt redd(en) er habe
yne geʃchuldiget umb iiij jar v(er)ʃeʃß vnd da(r)umb ja od(er) neyn beg(er)t
hofft mit r(e)cht erk(ennt) w(er)d(en) ʃoll daß er jme nach lut ʃin(er) clagen
nit geantw(or)t habe vnd ʃtelt daß auch zurecht Rudig(er) rette
wie vor er ʃoll off die gud(er) heiʃch(e)n Emmel hofft er ʃoll ym billich
ja od(er) nein ʃag(e)n vnd ʃtell(e)n daz bett zűrecht Daroff Spricht der
ʃchoͤffe zur(echt) das bintzen pet(e)r Emmeln Ja od(er) nein ʃagen ʃoll
nach lut d(er) anʃprach daz hat Emmel v(er)bott /
Jtem da(r)off rett Rudig(er) von byntz(er)n peterß weg(en) es hab ʃich beg(e)n daz
ym etwas von ʃine(m) ʃweh(e)r offerʃtorb(e)n ʃij do von er Emmeln xxj ß
geb(e)n ʃoltt do habe petern beducht daß die gult zu groß off de(r) gude
geweʃen ʃij vnd emmeln die gude woll(e)n offʃag(e)n / do habe Emmel
geʃagt / Gibe mir myn gult vnd v(er)ʃeʃʃe ich will dich nit wyther
dryng(en) / ʃo ʃagte pet(er) zu yme das mich h(er)nach ʃchad(e)n darvmb
an gehn ʃollt das we(re) mir ein kroͤdt / ʃo zu ʃpreͤch Emmel Jch wil
mich d(er) gud(er) entűß(er)n vnd etlich(er) me es ʃoll dich nuʃt krudd(en)m Jch han
off dem teil ein gut gnuͦge / Wil ʃich Emmel des laß(e)n zugen mit
Rabenhenn der Jnn die ʃach gerett(en) hat ʃo wol er den bring(en) Souerr
er daß nit thun will / weß er yne dan̄ wyth(er) an ziehe des ʃij
er vnʃchuldig / Emmel geʃtet jme d(er) redd(e)n kein vnd hofft er ʃoll
ym Ia od(er) nein ʃag(e)n nach Lut des ortels vnd ʃtelt daz zur(e)cht / Rudig(er)
von pet(er)s weg(en) rett wie vor vnd hofft er habe wol geantw(or)t vn(d) ʃtell(en)
dz bette zu r(e)cht
Erf(olgt) Jtem her heinrich Nickell erf(olgt) Ebert kytʃch(e)n ʃ(upe)r libr(um)
erk(ant) Jtem Math(is) off dem berge erkennt Naʃenhenn ij malt(er) korns
n j alb morn uß zuricht(en) ʃi no(n) tu(n)c pf(and) erf(olgt) v(er)bott
Erf(olgt) Jtem nickelhenn ex p(ar)te do(mi)nor(um) mont(is) ʃ(anc)ti ʃteffan(i) Erf(olgt) Emmeln offs buch
Scheine es Emmel, dass Peter ihm die Gülte gebe, wie er behaupte, so könne er auf die Güter klagen, wie es Recht ist und an die Pfänder greifen. Und er soll es nicht als Klage vorbringen, da es Gewohnheit ist, dass man auf die Gülte zu klagen pflegt. Er hofft, es solle durch das Gericht erkannt werden, dass er nicht schuldig ist, ihm auf seine Klage zu antworten und dass er ihn auch nicht wegen versessener Abgaben anklagen solle, er habe denn zuvor die Gülte erklagt, wie es Recht ist. Das legt er dem Gericht vor. Emmel lässt reden: Er habe ihn beschuldigt wegen 4 Jahren ausstehender Gülte und deswegen ein Ja oder Nein gefordert. Er hofft, dass vom Gericht erkannt werde, dass er ihm gemäß seiner Klage nicht geantwortet habe. Das legt er auch dem Gericht vor. Rüdiger redet darauf wie zuvor: Er solle auf die Güter klagen. Emmel hofft, er solle ihm billiger Weise mit Ja oder Nein antworten. Das legen sie beide dem Gericht vor. Darauf sprechen die Schöffen als Recht: Dass Peter Bentz Emmel Ja oder Nein sagen soll gemäß der Anklage. Das hat Emmel festhalten lassen.
Darauf sagte Rüdiger für Peter Bentz: Es habe sich begeben, dass er von seinem Schwager etwas geerbt habe. Davon sollte er Emmel 21 Schilling geben. Da schien Peter, dass die Gülte auf dem Gut zu groß gewesen sei und er wollte Emmel die Güter aufsagen. Da habe Emmel gesagt: Gib mir meine Gülte und das ausstehende Geld. Ich will dich deshalb nicht weiter bedrängen. Da sagte Peter zu ihm: Dass ich danach Schaden davon hätte, das wäre mir nicht lieb. Darauf sagte Emmel: Ich werde die Güter veräußern und andere mehr. Es soll dir nicht schaden. Ich habe ein Genügen an dem Anteil. Will sich Emmel das beweisen lassen mit Henne Rabe, dass die Sache ebenso beredet wurde, so wolle er den beibringen. So fern er das nicht will, wessen er ihn weiter anklage, dessen sei er unschuldig. Emmel gesteht ihm keine Aussage zu und er hofft, er solle ihm mit Ja oder Nein antworten gemäß dem Urteil und legt das dem Gericht vor. Rudiger für Peter redet wie zuvor und hofft, er habe wohl geantwortet. Und beide legen das dem Gericht vor.
Herr Heinrick Nickel hat seinen Anspruch ins Gerichtsbuch eintragen lassen gegen Eberhard Kitz.
Mathis auf dem Berg erkennt an, Henne Nase 2 Malter Korn und 1 Albus morgen auszurichten. Wenn nicht erfolgt die Pfändung. Festgehalten.
Henne Nickel für die Herren vom St. Stephansberg hat seinen Anspruch ins Gerichtsbuch eintragen lassen gegen Emmel.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 227, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-227/?L=0&cHash=500b1e9f29556303712cd27b4a03f4ec (Abgerufen am 26.09.2024)