Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484 

Bl. 215

08.06.1482  / Samstag nach Corpus Christi

Transkription

fur ʃich ʃelb redt alʃo / er ʃij dabij vnd mit geweʃt das pet(er) karʃt mit
Stamchin gerehen̄t vnd jme daʃʃelbe male x gld gegeb(e)n hab vnd furt(er)
geʃagt er woll jme das vberig gelt auch guttlich geb(e)n vnd vßricht(en) / die
ʃage hait Stamchin v(er)bott cleʃe fiele ʃpricht off ʃtamchis anʃprach alʃo
er ʃij off eyn zijt dabij geweʃt das pet(er) karʃt ey(n) ʃtuck wins jm cloiʃter
End(er)s koch(er) zum̄ engeltale kaufft hab / da hab peter karʃt geʃagt zu Stammen
er ʃoll nit ʃorg(en) ʃond(er) er ʃoll woile bezalt werd(en) die ʃage hait ʃtame v(er)bott

erk(ant) Jtem cleʃe wiʃß erkent henne ercken iij lb (m)i[n](us) j ß hlr jn xiiij t(agen)
ʃi no(n) t(unc) pf(and)

Jtem Cleʃe wiʃß erkent adam̄ wolffen ʃocio n(oʃt)ro ij lb jn xiiij t(agen) etc

Jtem herman bend(er) erkent ʃnid(er) henne iij gld (m)i[n](us) iij alb jn xiiij t(agen)
ʃi no(n) t(unc) pf(and)

Jtem peter Snade ʃchuldiget peter oeten wie er jme eynen acker v zu kaufft
geben̄ hab fur pfandt gudt daß er jne nit were notz(e)t x gld anttwo(r)t
pet(er) ʃnade ob er ney(n) dar zu ʃagen woll / er jne mit dem gebuttel zugen anttwort
dar zu peter oete ʃpricht d(er) buttel von̄ Jngelheim̄ hab jme den acker
mit recht v(er)botten aber deß kauffs ʃij er nit abreddig / aber er
hofft er ʃij jme nit ʃchuldig zu weren dan er ʃtee nit zu ʃinen handen
ʃo ʃij er jme mit dem buttel v(er)bott(en) worden Snaden peter hait v(er)bott
das er deß kauffs geʃteet / vnd hofft dwile er des kauffs geʃtendig vnd
nit abreddig iʃt er ʃoll jme weren vnd ʃtalt zu reht / peter oete ʃpricht
daroff er ʃij jme durch den buttell v(er)botten wurden hofft er ʃoll jme
Socios nűʃtnit ʃchuldig ʃin vnd ʃtalt auch zu reht ad Soci(os)

Jtem ʃterne cleʃe hait das buch v(er)bott zuʃʃen̄jme vnd henchin ʃcherr(er)n
vnd hait das aich v(er)bott vnd redt daruff / henchin̄ ʃcherr(er) hab ʃich
eyn(er) konde v(er)meʃʃen̄ die hab er nit furbracht jn rehter zijt dem ortel
nach hofft er ʃoll jme ludt ʃin(er) anʃprach erfolgt han̄ vnd ʃtalt zu reht
henchin(n) ʃcherr(er) daroff jme ʃij nit wiʃʃentlich eynche konde zu furen
hench(in) ʃcherr(er) wiʃß auch nit Cleʃen nit zű thun̄ / er laß geʃcheen was reht ʃij S(e)n(tenti)a
dwile ʃcherr(er) henne ʃin(er) konde nit gefort hait nach dem er gewiʃt iʃt
ʃo hait jne cleʃe alʃo hoich ʃine anʃprach geludt erfolg das hait
Sterne cleʃe v(er)bott / vnd hait cleʃe furt(er) pfandt beredt off henchin
ʃcherrern̄ der iʃt gewiʃt zu reht vt mor(is) eʃt daß hait cleʃe auch v(er)bott

Übertragung

redet nur für sich: Er sei dabei gewesen, als Peter Karst mit Stamm abrechnete und ihm 10 Gulden gegeben habe und weiter sagte, er wolle ihm das übrige Geld auch gütlich zahlen. Diese Aussage hat Stamm festhalten lassen. Clese Fiel sagt auf Stamms Anklage ebenso, er sei damals dabei gewesen, als Peter Karst ein Stück Wein im Kloster Engelthal gekauft habe. Da habe Peter Karst zu Stamm gesagt, er soll sich nicht sorgen, er wolle ihn wohl bezahlen. Die Aussage hat Stamm festhalten lassen.

Clese Wiß erkennt an, Adam Wolff, unserem Mitschöffen, 2 Pfund Geld zahlen zu müssen binnen 14 Tagen, etc.

Hermann Bender erkennt an, Hans Schneider 3 Gulden weniger 3 Albus zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Peter Schnade beschuldigt Peter Ott, dass er ihm einen Acker verkauft habe als Pfandgut. Dass er ihm den nicht garantiere, das schade ihm 10 Gulden. Wenn er Nein dazu sagen wolle, so wolle er das ihm mit dem Büttel beweisen.

Darauf sagt Peter Ott: Der Büttel von Ingelheim habe ihm den Acker vor Gericht eingezogen. Aber er leugne den Kauf nicht. Doch hoffe er, er sei nicht schuldig, ihn zu garantieren, denn er stehe nicht in seinen Händen, er sei ihm vom Büttel eingezogen worden. Peter Schnade hat festhalten lassen, dass er den Kauf gestehe. Und er hofft, weil er den Kauf gestehe und nicht leugne, er solle ihm den garantieren. Das legt er dem Gericht vor. Peter Ott sagt dagegen, er sei ihm durch den Büttel eingezogen worden und er hofft, er sei ihm nichts schuldig. Das legt er auch dem Gericht vor. Das wurde verschoben bis zum Zusammentreten des Vollgerichts.

Clese Stern hat das Buch im Streit zwischen ihm und Henchin Scherer öffnen lassen und sagt darauf: Henchin Scherer habe behauptet, einen Beweis zu machen, den er nicht beibrachte zur rechten Zeit. Dem Urteil nach hoffe er, er solle gegen ihn gemäß seiner Anklage gewonnen haben. Das legt er dem Gericht vor. Henchin Scherer sagt darauf, er wisse nicht, einen Beweis führen zu missen, er wisse auch nicht, Clese etwas leisten zu müssen. Er lasse geschehen was Recht ist. Urteil: Weil Henchin Scherer seinen Beweis nicht geführt hat, der gefordert wurde, hat Clese gemäß seiner Klage gewonnen. Das hat Clese Stern festhalten lassen. Und Clese hat weiter Pfändung gefordert gegen Henchin Scherer. Es wurde ihm gewiesen wie üblich. Das hat Clese auch festhalten lassen.

Registereinträge

Acker (Feld)   –   Aufholung (aufholen)   –   Bender, Hermann   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Engelthal (Kloster)   –   Fiel, Clese   –   Hand (Hände)   –   Ingelheim (Dorf)   –   Karst, Peter   –   mos (moris)   –   Ott, Peter   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Scherer, Henne (Hengin, Henchin)   –   Schnade, Peter   –   Schneider, Hans   –   Stamm, N. N.   –   Stern, Clese   –   Stueck (Weinstück)   –   Vollgericht   –   Wein (Wein)   –   Werschaft   –   Wiss (Wiß), Clese   –   Wolff von Sponheim, Adam   –