Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484 

Bl. 205

15.01.1482  / Dritter Tag nach Paulus eremitus

Transkription

neyn̄ dar zu ʃagen / wolt er ʃine nachredde daroff behalten vnd heiʃt jme
ey(n) recht gerichts anttwo(r)t / cleʃe daroff redt / eß moge ʃin er hab
jme citert / ab(er) er hab off die zijt keyne anʃprach an jne gelacht
vnd ʃij darzu komme(n) bintzen̄ pet(er) von heyʃßh(eim) guttlich dazuʃʃen geredt
Cleʃe fiele die dinge laʃʃen(n) anʃtene jn gutteren vnd zucht ʃich off bintzen pet(er)n daß
es alʃo ergangen(n) ʃij vnd weß er jne wider anlange ʃij er vnʃchuldig will
er ʃich laʃʃen zugen mit peter(e)n ʃij gudt / will er aber keyne genugu(ng)e han
ʃo v(er)libe er bij der vnʃchulde / der pferr(er) hait v(er)bott daß cleʃe erkent
daß er jne citert hait hofft er ʃoll jme ʃinen koʃten̄ nah(er) thu(n) vnd ʃtolt zu
recht / cleʃe anttwo(r)t er hab ʃine vnʃchult darfur gethan̄ dabij woll er v(er)lib(e)n
pferr(er) jngelh(eim) vnd hait jme der ʃchult(eiß) ʃin unʃchult geʃtalt xiiij tage daß hait er v(er)bott

Jtem ex alio d(er) pferr(er) von̄ Jngelheim(m) ʃchuldiget cleʃe fielen wie ʃie eyn gemeyn(n)
ʃchult zu wallertheim(m) fallen han(n) da hab er jne laʃʃen eyn ʃomme offheben / vnd
er hab ʃtill geʃeʃʃenn / vber daß alleß ʃij er zugefaren vnd will jme ʃine ʃomme
jme zuʃtendig nit laʃʃen̄ folgen nach ludt eyn(er) rachtu(n)ge zuʃʃen jne zweyen gemacht
alß hoff er eß ʃol mit recht erkan(n)t werd(en) daß cleʃe ʃtill ʃitzen ʃoll / biß ʃo lang er auch
alß vil hebe alß er gehaben hab nach ludt der rachtunge anderwerbe hab er
v(er)botten̄ den jhennen̄ die ʃolich ʃchult ʃchuldig ʃyen jme nűʃtnit zugeb(e)n daß er ʃolichs
v(er)botten hait notzt jc gld vnd heiʃt jme deß eyn recht gerichts anttwo(r)t
Cleʃe ʃpricht er hab an der gemeynd(en) ʃchult nűʃtnit vffgeno(m)men jme zuʃtendig
vnd alß ʃich d(er) pferr(er) off ey(n) rachtu(n)g zucht daß er jme daʃʃin offgehab(e)n habe ʃo
begere er wan er die rachtu(n)gs lűde bringen ʃoll vnd jn welch(er) zijt vnd ʃtalt
daß zűrecht S(e)n(tenti)a jn xiiij tag(en) betarff er ʃiner tage furt(er) vnd heyʃßet die vt / mor(is)
v(er)bott

gelengt Jtem zuʃʃen henne von ʃoden vnd wint(er)n iʃt gelengt ey(n) manet zu allem rechten ʃic hodie
v(er)bott

gelengt Jtem zuʃʃen den kirchenmeiʃt(er)n ʃterne criʃtin vnd beckerhenne(n) iʃt gelengt xiiij tage
zu allem rechten alß hude v(er)bott

Jtem peter ʃnade ʃpricht zu pet(er) endreß wie er jme eyn ʃwin zu kauff geb(e)n habe
alß hab er daß heuptgelt vßgeracht vnd den ʃchad(en) der daroffgangen ʃij nit
vßgeracht vnd zucht ʃich off den vnd(er)keuffer das er die ʃuwe alʃo kaufft habe
Snade daß er den ʃchad(en) nuͤ / nit vßricht notzt x gld vnd heyʃt jme deß ey(n) recht ger(ichts)
anttwo(r)t pet(er) erkent daß er die ʃuwe kaufft hait vnd geʃtet der leiʃtu(n)ge nit

Übertragung

Nein dazu sage, behalte er sich seine Entgegnung vor und er fordert von ihm eine Antwort vor Gericht. Clese sagt darauf: Es könne sein, dass er ihn zitiert habe. Aber er hatte damals keine Klage gegen ihn geführt. Und es sei Peter Bentz von Heidesheim dazu gekommen und habe gütlich mit ihnen geredet, die Dinge im Guten zu lassen. Und er beruft sich auf Peter Bentz, dass es so war. Und wessen er ihn darüber hinaus anklage, dessen sei er unschuldig. Will er sich das beweisen lassen durch Peter sei es gut. Will er aber kein Genügen daran haben, so bleibe er bei seiner Unschuld. Der Pfarrer hat festhalten lassen, dass Clese zugibt, dass er ihn zitiert habe. Er hoffe, er soll ihm seine Kosten erstatten und legt das dem Gericht vor. Clese antwortet, er habe sich als unschuldig erklärt, dabei wolle er bleiben. Der Schultheiß hat seine Unschuld festgesetzt für 14 Tage. Das hat er festhalten lassen.

Der Pfarrer von Ingelheim beschuldigt Cles Fiel weiter, dass sie eine gemeinsame Schuld zu Wallertheim haben. Da habe er ihn eine Summe einziehen lassen und er habe still gesessen. Nach alle dem sei er gekommen und will ihm seine Summe, die ihm zusteht nicht folgen lassen gemäß dem Vergleich, der zwischen ihnen beiden gemacht worden sei. Daher hofft er, das Gericht möge erkennen, dass Clese so lange still sitzen soll, bis er ebensoviel eingezogen hat gemäß dem Vergleich. Außerdem habe er jenen, die ihm die Schuld schuldig sind, verboten, sie auszurichten. Dass er solches verboten habe, das schade ihm 100 Gulden und er fordert von ihm eine Antwort vor Gericht. Clese sagt: Er habe von der Gemeindeschuld nichts, außer was ihm zustehe. Da der Pfarrer sich auf einen Vergleich beruft, dass er ihm das Seine eingezogen habe, so fordere er, dass er die Schlichter beibringen sollen und fragt wann und legt das dem Gericht vor. Urteil: In 14 Tagen. Bedürfe er Verlängerung und fordere sie, wie üblich. Festgehalten.Zwischen Henne von Soden und Winter ist der Gerichtstag verschoben worden um einen Monat mit allen Rechten wie heute. Festgehalten.

Zwischen den Kirchenmeistern, Cristin Stern und Henne Becker ist der Termin verschoben worden um 14 Tage zu allen Rechten wie heute. Festgehalten.

Peter Schnade klagt Peter Endres an, dass er ihm ein Schwein verkauft habe. Da habe er die Klagesumme bezahlt, der Schaden, der entstanden sei, sei nicht bezahlt und er beruft sich auf den Unterkäufer, dass er die Sau so gekauft habe. Dass er den Schaden nun nicht bezahle, schade ihm 10 Gulden und er fordert von ihm eine Antwort vor Gericht. Peter erkennt an, die Sau gekauft zu haben, mehr leisten zu müssen gesteht er nicht.

Registereinträge

Becker, Henne   –   Bentz, Peter   –   Enders (Endres), Peter   –   Fiel, Clese   –   Guetlichkeit (Gütlichkeit)   –   Heidesheim (Ort)   –   Ingelheim (Dorf)   –   Ingelheim, Winter von   –   Kirchenmeister (Ingelheim)   –   Monat   –   mos (moris)   –   Pfarrer (Ingelheimer Grund)   –   Rachtung   –   Rachtungsleute   –   Recht (gleiches)   –   Sau (Schwein)   –   Schnade, Peter   –   sententia   –   Soden, Henne (von)   –   Stern, Cristin   –   Stillstehen   –   Unschuld (unschuldig)   –   Unterkäufer   –   Wallertheim (Ort)   –