Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484 

Bl. 177v

31.03.1481  / Samstag nach Oculi

Transkription

er geʃtee jme nit dan eyne(n) tag den hab er jme helfen(n) finden vnd ʃij jme das
vberig noch ʃchűldig / claß ʃpricht er ʃij jme nuʃt ʃchuldig vnd hat jme
der ʃchulthis ʃin vnʃchult geʃtalt xiiij tage das hat er v(er)bott

Jtem oethen(n) pet(er) ʃpricht zu hanß heʃʃen̄ wie er jn habe ɉ zweiteil acker da
ʃij gerett daß hanß jme daß ʃoll eygen halten vnd ʃoll das jn deß gerichts
buch geʃchrebenn̄ werdenn̄ vnd ob hanß neyn da zu ʃagen wolt ʃo
zucht er ʃich off lute die dabij geweʃt ʃyen vnnd heiʃt jme deß ey(n) recht
gericht anttwo(r)t ob er das nit gereth hab od(er) nit hanß heʃʃe ʃpricht
oͤthen pet(er) hanß er ʃij bűddig er woll jme daß eygen halten eß ʃij aber damals gereth
heʃʃe pet(er) ʃoll jme den(n) brieff helfenn machenn̄ da ʃyen(n) lude bij geweʃt der
ʃij eyn(er) doit daß es alʃo gereth ʃij jme den̄ acker eygen halt(en) vnd daß ʃoll
auch jn des gerichts buch geʃchrebenn werdenn aber pet(er) hab jme gerett
den brieff helfenn̄ machenn̄ Rudig(er) von(n) pet(er)s weg(en) ʃpricht er geʃthe jme
nit das er gerett hab den brieff helfen̄ machen̄ vnd hofft er ʃoll jme
den acker ÿgen halt(en) dwile er daß ʃelbʃt bekant hait vnd ʃtalt das zű recht
Hanß ʃpricht / er hab jme gerett den brieff helfen̄ machen da ʃyen lutte
bij geweʃt er ʃoll jme den auch noch helfen machen̄ vnd ʃtalt auch zürecht
S(e)n(tenti)a dwile er off lude zucht die ʃoll er auch bring(en) hat er gefragt wann er die
bringen ʃoll ʃ(ente)n(ti)a jn xiiij tag(en) betarff er
ʃin(er) tage furt(er) vnd heiʃt die als recht ut mor(is)

Jtem Schone wedd(er) ʃpr(icht) zu pet(er) ʃnaden wie er jme noch iiɉ gld ʃchuldig ʃij
off rechenu(n)ge das er jme die nit gijt ʃchade jme alʃouil dar zu vnd heiʃt
jme ey(n) rcht gerichts anttwo(r)t ja od(er) ney(n) pet(er) ʃpricht dar off er ʃij jme
pet(er) Snade vnd nuʃt nit ʃchuldig vnd wes er ine widers anlange deß ʃij er onʃchuldig
Schonewedder vnd hat jme der ʃchult(eiß) ʃin vnʃchult geʃtalt xiiij tag(en)

Jtem pet(er) raub hat das buch vnd die gifft hiltzen̄ ketthen̄ vnd jne antreffen
laʃʃen offen̄ / vndd das v(er)bott / vnd furt(er) begert er anʃprache vnd
antwo(r)t zuʃʃen̄ jne gang(en) zu horen̄ / die dan auch v(er)leʃen vnd durch beyde
pet(er) raubp p(ar)teije(n) v(er)bott iʃt vnnd antz ʃpricht von(n) kethen̄ weg(en) ey er hab jme
hiltz ketht jn der anʃprach ey(n) recht gerichts anttwo(r)t ya od(er) neyn geheiʃʃen̄ pet(er)
ʃoll anttwort(en) vnd ʃtalt das zu recht Rudig(er) ʃpricht pet(er) er ʃij gegifft
nach ludt deß buchs dauo(n) jnhalten̄ / ʃo ʃij die rachtu(n)ge ye geʃcheen̄
dan die gifft / ʃie ʃij auch an gericht komen vnd hab jne gifft alß recht
iʃt vnnd ʃo ʃie jne gegifft hab / ʃo hofft er / jr nuʃtnit ʃchuldig zű ʃin vnd
ʃtalt das zurcht antz hofft vnd ʃpricht ʃie hab off keyne ʃchult
v(er)ziegen̄ / vnnd alß rudig(er) melde daß die rachtu(n)ge fur der gifft
ʃij geʃcheen̄ / begert wie er das bij bringen(n) ʃoll / alß er dan gereth habe
Rudig(er) ʃpricht eß ʃij fur od(er) nach geʃcheen̄ ʃo finde es ʃich jn dem̄

Übertragung

Er gestehe ihm nicht mehr als einen Tag zu, den habe er ihm helfen ernten. Das übrige sei er ihm noch schuldig. Clase sagt, er sei ihm nichts schuldig. Der Schulheiß setzt seine Unschuld für 14 Tage fest. Das hat er festhalten lassen.

Peter Ott klage Hans Hesse an, dass er einen halben Acker innehabe. Da sei beredet worden, dass Hans das als sein Eigen halten solle und das ins Gerichtsbuch geschrieben werden solle. Und wenn Hans Nein dazu sagen wolle, so berufe er sich auf die Leute, die dabei waren. Und er fordert von ihm eine Antwort vor Gericht, ob er das gesagt habe oder nicht. Hans Hesse sagt: Er sei dazu bereit, er wolle ihm das Eigen halten. Es sei aber damals beredet worden, Peter soll ihm helfen, die Urkunde zu machen. Da seien Leute dabei gewesen, von denen sei einer tot, als es beredet wurde, ihm den Acker als Eigen zu halten. Und das soll auch in das Gerichtsbuch geschrieben werden, dass Peter ihm versprochen habe zu helfen, die Urkunde zu machen. Rüdiger sagt für Peter: Er gestehe nicht, dass er versprochen habe, die Urkunde zu machen. Und er hofft, er solle ihm den Acker als Eigen halten, weil er das selbst zugegeben hat. Das legt er dem Gericht vor. Hans sagt: Er habe ihm versprochen, ihm zu helfen, die Urkunde zu machen. Dabei seien Leute gewesen. Er soll immer noch helfen, die Urkunde zu machen. Das legt er auch dem Gericht vor. Urteil: Weil er sich auf Leute beruft, soll er die auch vor Gericht bringen. Er hat gefragt, wann er die vorladen soll. Urteil: In 14 Tagen. Bedürfe er Verlängerung und fordere sie, wie es Recht ist, wie üblich.

Schonwetter klagt Peter Schnade an, dass er ihm noch 2½ Gulden schuldig sei gegen Rechnung. Dass er ihm die nicht gibt, das schade ihm ebensoviel dazu. Und er fordert von ihm eine Antwort vor Gericht Ja oder Nein. Peter sagt darauf: Er sei ihm nichts schuldig. Und wessen er ihn darüber hinaus anklage, dessen sei er unschuldig. Der Schultheiß setzt seine Unschuld für 14 Tage fest.

Peter Raub hat das Buch wegen der Übergabe, die Kette Hiltz und ihn betrifft öffnen lassen und das festhalten lassen. Weiter fordert er, Klage und Gegenrede, wie sie zwischen ihnen lauteten, zu hören. Die wurden verlesen und beide stimmten zu. Antze sagt für Kette: Er habe in der Klage von ihm ein Ja oder Nein vor Gericht gefordert. Er solle nun antworten. Das legt er dem Gericht vor. Rüdiger sagt für Peter: Es sei eine Übergabe geschehen. Nach Aussage des Gerichtsbuchs sei der Vergleich geschehen vor der Übergabe. Sie sei auch vor Gericht gekommen und habe ihm das übergeben, wie es Recht ist. Und weil sie ihm das übergeben habe, so hoffe er nichts schuldig zu sein und legt das dem Gericht vor. Antze hofft und sagt, sie habe auf keine Schuld verzichtet. Und weil Rüdiger behaupte, der Vergleich sei vor der Übergabe geschehen, fragt er, wie er das beweisen solle, was er gesagt habe.

Rüdiger sagt: Es sei vorher oder nachher geschehen. Es finde sich in dem

Registereinträge

Acker (Feld)   –   Antze (Name)   –   Brief (Urkunde)   –   Diem, Clase   –   eigen (Eigengut)   –   gift (giften)   –   Hesse, Hans   –   Hiltz, Kette   –   Leute   –   mos (moris)   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   Ott, Peter   –   Rachtung   –   Raub, Peter   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Ruediger (Rudiger) (Name)   –   Schnade, Peter   –   Schonwetter, N. N.   –   Unschuld (unschuldig)   –