Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484 

Bl. 153

02.09.1480  / Samstag nach Decollatio Johannis

Transkription

erf(olgt) p b Jtem henne erken(n) alʃuo(n) der kirchen wegen erf(olgt) gerhart
branden offs bűch vnd hait an ýme p b

Jtem katherin die bedermagt hait Conczen ym(m) ʃcheffen
huʃe zu geʃproche(n) wie daß ʃie in des werteß huʃche
geʃeßen // alʃo ʃij concze kom(m)en n // do habe ʃich begeben
katerin daß ʃie geʃagt // woll er wußen wer er ʃij // ʃie wolßs
yme ʃagen Jn dem habe concze ʃie her uß gezogen
Concze vnd geʃlagen dar zu eyne(n) degen ober ʃie gezogen vnd hette(n)
fro(m)me lude gethan er hette ʃie erʃtochen // Dar nach
ʃij er widder an ʃie gediehen vnd habe ir yre huͦdeln
abe gezogen vnd yren gortel zu zyrten do habe ʃie eyn
budel angehabt hangen ʃihen xx alb jn geweʃten
Daß concze ʃie alʃo geʃlagen vnd zu ʃchaden bracht daß
ʃie das ir verloren hait das ʃchade ir x gld vnd heiʃt
yme des eyn ja ader ney(n) dar off ʃagt concze / katherin
habe yme ʃoujl boʃer worte gethan / daß er ʃie geʃlagen
habe / vnd um(m)b das // das ʃie verloren hait als ʃie ʃagt do
wuße er nit von vnd habe ir auch nuʃte geno(m)men vnd
wes ʃie ýne wider anlange des ʃij er vnʃchuldig // ka-
therin hait verbot daß concze erkent daß er ʃie geʃlage(n)
habe vnd hofft dwile er ʃolichs erkent vnd dar dűrch
das ýre verloren hait // er ʃolßs ir keren vnd mit keyn(er)
ad ʃocios vnʃchulde dar vor ʃtehen Concze ʃagt vnd erkent aber-
mails daß er katherin geʃlagen habe / aber er habe yr
ʃoʃt keyne(n) ʃchaden zu gefugt vnd auch nuʃte gen(n)omen
vnd hofft ʃie ʃall yne bij ʃiner antwort laiß(e)n vnd ʃtilt
eß auch zu recht das iʃt gelengt ad ʃocios

erk(annt) Jtem ʃtern cleʃe erk(ennt) ʃchererhenne(n) vj gld zu geb(e)n
in xiiij tagen ʃi no(n) p erf(olgt)

1 h Jtem cleßgin von Lorche dut 1 h vor eyn gld gelts off
cleßgin berkorn et ʃup(ra) ping(nora)

erk(annt) Jtem wolffs henne erk(ennt) h(er)n Johan bergen iiij gld
zu geb(e)n in eyme maende ʃi no(n) p erf(olgt)

erk(annt) Jtem gerhart brant erk(ennt) jd(em) iij gld off rechnű(n)g
zu geb(e)n in eýme maende ʃi no(n) p erf(olgt)

Übertragung

Henne Ercker hat seinen Anspruch ins Gerichtsbuch eintragen lassen für die Kirche gegen Gerhart Brand und hat Pfändung gefordert.

Katherin die Bademagd hat Contze im Schöffenhaus angeklagt, dass sie im Wirtshaus gesessen habe, da sei Contz gekommen. Da habe sich begeben, dass sie gesagt habe, wolle er wissen, wer er sei, sie wolle es ihm sagen. Darauf habe Contze sie herausgezogen und sie geschlagen, zudem einen Degen auf sie geschlagen. Und wären nicht ehrbare Leute dortgewesen, er hätte sie erstochen. Darauf sei er wieder an sie gegangen und habe ihr ihre Lumpen abgerissen und ihren Gürtel zerrissen. Daran hatte sie einen Beutel hängen, in dem seien 20 Albus gewesen. Dass Contze sie so schlug und schädigte, dass sie ihren Besitz verlor, das schade ihr 10 Gulden und sie fordert von ihm deshalb ein Ja oder Nein. Darauf sagt Contze: Katherin habe ihn so sehr beschimpft, dass er sie geschlagen habe. Und wegen dem, das sie, wie sie sagt, verloren hat, davon wisse er nichts. Er habe ihr auch nichts abgenommen und wessen sie ihn weiter anklage, dessen sei er unschuldig. Katherin hat festhalten lassen, dass Contze zugibt, dass er sie geschlagen hat. Und sie hofft, weil er solches zugibt und sie dadurch ihre Sachen verloren hat, er solle sie ihr ersetzen und nicht als unschuldig gelten. Contze gibt erneut zu, dass er sie geschlagen habe. Aber er habe ihr sonst keinen Schaden zugefügt und auch nichts genommen. Und er hofft, sie soll ihn bei seiner Antwort lassen und legt das dem Gericht vor. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts.

Clese Stern erkennt an, Henne Scherer 6 Gulden zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Clesgin von Lorch erhebt seine 1. Klage wegen einem Gulden Geld gegen Clesgin Berkorn auf die Pfänder.

Henne Wolff erkennt an, Johann Bergen 4 Gulden zahlen zu müssen in einem Monat. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Gerhart Brand erkennt an, demselben 3 Gulden gegen Rechnung zahlen zu müssen in einem Monat. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Registereinträge

Bademagd   –   Bergen, Johan   –   Berkorn, Clese (Clesgin)   –   Beutel   –   boße worte   –   Brand, Gerhart   –   Contze (Name)   –   Degen   –   ehrbare Leute   –   Ercker, Henne   –   Katherin   –   Lorch, Clesgin (von)   –   Monat   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Scherer, Henne (Hengin, Henchin)   –   schlagen (Schlägerei)   –   Schoeffenhaus (Ober-Ingelheim)   –   stechen (erstechen)   –   Stern, Clese   –   Unschuld (unschuldig)   –   Vollgericht   –   Wirtshaus (Wirtshäuser)   –   Wolff, Henne   –