Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484 

Bl. 136v

04.03.1480  / Samstag nach Reminiscere

Transkription

ʃelbeʃt gerett(en) er laiße ʃine(n) wingart verloren w(er)den
Deʃhalp ʃo hoffe er ýme nit ʃchuldig zu ʃin vnd furt(er)
als ebert off eyn winkauff zugt was dar um(m)b recht
ʃij das geʃchee vnd ʃie haint eß beide zu recht ge-
ʃtalt dar off ʃ(e)n(tent)ia dwile ebert off eyn winkauffe
zugt ʃo ʃall er den auch vor gericht brengen vnd
das thuͤn in xiiij tagen bedarff er dan(n) ʃiner tage
furte vnd heiʃt die als recht iʃt / ʃo ʃall man(n) yme
die furt(er) ʃtillen noch zu czweien xiiij tagen vnd ʃo
der winkauffe verhort(en) wirt beheltlich herman
ʃin jnʃage vnd geʃchee dan(n) furt(er) ʃoujl vnd recht
iʃt das haint ʃie beide verbot

Jtem henne bocke vnʃer mit ʃcheffen geʃelle alʃuo(n)
1 h mo(m)p(ar)ʃchafft wegen des Compters zűm heilge(n) grabe
zu mencze dut 1 h vor xxv ß gelts off philipʃen
von gerßʃteyn et ʃupra pingn(or)a

Jtem henne kremer hait adam haʃen zu geʃproch(e)n
wie daß er ýme ij gld ʃchuldig ʃij / die er yme
kremer dan(n) zu winacht(en) nehʃt vergangen gegeb(e)n ʃolt hain
adam haʃe Das adam ʃolichs nit gethan hait das ʃchade yme
iij gld vnd heiʃt ýme des eyn ja ader ney(n)
Dar off ʃagt adam kremer habe ýme eyne(n) v(er)kauffe
gethan / wan(n) er ʃine(n) win verkeiffe / ʃo ʃoll er yme
uß rachtunge thün vnd wes kremer yne wider an-
lange des ʃij er vnʃchuldig dan(n) er habe ʃynen
win noch bij yme ligen die unʃcholt iʃt adam
geʃtalt noch hude zu xiiij tagen das haint ʃie
beide verbot

Jtem peder Raup hait hilczenketten zugeʃprochen wie
daß ʃie off eyn zijt zu yme ko(m)men / vnd yne gebett(en)
ped(er) raup yr etlichen dinʃte zu thuͤn vnd yme do mit gerett(en) vnd
hilczen kett zu geʃagt(en) drij flecken wieʃen zu geben jn win-
heymer felde gelegen vnd yme die gerett off zu
geben vnd ʃicher machen daß kett ʃolichs nit dűth

Übertragung

selbst gesagt habe, dass er seinen Weingarten verloren habe, so hoffe er, er sei ihm nichts schuldig. Und weil sich weiter Ebert auf den Vertragsabschluss berufe, was deswegen Recht sei, das geschehe. Das haben sie beide dem Gericht vorgelegt. Darauf ergeht das Urteil: Weil Ebert sich auf den Vertragsabschluss beruft, so soll er den auch an das Gericht bringen binnen 14 Tagen. Bedürfe er Verlängerung und fordere sie, wie es rechtmäßig ist, so soll man sie ihm noch zweimal 14 Tage geben. Und wenn der Vertrag gehört wird vorbehaltlich Hermanns Gegenrede, geschehe es weiter, wie es rechtmäßig ist. Dem haben sie beide zugestimmt.

Henne Back, unser Mitschöffe, erhebt als Vertreter des Komturs zum Heiligen Grab zu Mainz seine 1. Klage wegen 25 Schilling Geld gegen Philipp von Gierstein auf die Pfänder.

Henne Kremer hat Adam Hase angeklagt, dass er ihm 2 Gulden schuldig sei, die er ihm zu vergangenen Weihnachten geben sollte. Dass Adam solches nicht getan habe, das schade ihm 3 Gulden und er fordert von ihm ein Ja oder Nein. Darauf sagt Adam: Kremer habe ihm etwas verkauft. Wenn er seinen Wein verkauft habe, so solle er ihn bezahlen. Und wessen ihn Kremer darüber hinaus anklage, dessen sei er unschuldig, denn er habe seinen Wein noch bei ihm liegen. Die Unschuld Adams gilt von heute an 14 Tage. Dem haben sie beide zugestimmt.

Peter Raub hat Kette Hiltz angeklagt, dass sie vor einiger Zeit zu ihm gekommen sei und ihn gebeten habe, ihr etliche Dienste zu tun. Und sie habe mit ihm geredet und ihm versprochen, ihm 3 Flecken Wiese zu geben im Winterheimer Feld. Diese wolle sie auch vor Gericht aufgeben und ihm sichern. Dass Kette solches nicht tut,

Registereinträge

Back, Henne   –   Flecken   –   Gierstein, Philip von   –   Hase, Adam   –   Heilig-Grab-Kapelle (Mainz)   –   Hiltz, Kette   –   Kitz, Ebert (Eberhard)   –   Komtur   –   Kremer, Henne   –   Mainz (Stadt)   –   Raub, Peter   –   Scherer, Herman   –   Unschuld (unschuldig)   –   Weihnachten   –   Wein (Wein)   –   Weinkauf   –   Wiese (Grünland)   –   Wingert (Weingarten)   –   Winternheimer Feld   –