Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484 

Bl. 097v

23.01.1479  / Samstag nach Sebastianus

Transkription

holunge verbot vnd der ʃcholtes hait ýme ban(n) vnd freden dar
ober gethan wie recht iʃt das hait er auch verbot

Jtem peder ʃtorczkopp alʃuo(n) mo(m)p(ar)ʃchafft wegen ʃteffan bederßs
ped(er) ʃtorczkopp ʃins ʃwager hait peder wolenbern zu geʃproch(e)n wie daß er
ped(er) wolenber yme eyn fier emyg faße ʃchuldig ʃihe das habe er yme ʃond(er)
allen ʃchaden gerett widder zu geb(e)n vnd habe des nit gethan
das ʃchade yme x guld(e)n vnd heiʃt yme des eyn Ja ad(er) ney(n)
Dar off ʃagt peder wolenber des offgemeß(e)n ʃchadens ʃij
er vnʃchuldig befur abe ʃer vnd geʃtett daß ʃteffan yme daʃ
faße geluhen habe / nů habe er peder bend(er)n vnd and(er)n gefragt
was alʃolich faße plege zu gelden // ʃihe er beʃcheid(e)n word(e)n eynß
gelde xviij alb / die habe er yme gebott(en) aber ʃteffan hait ʃie
nit wollen nem(e)n / vnd villicht den engels do mit er ped(er)n mo(m)p(ar)
gemacht wollen mit hain den hoeff er nit ʃchuldig zu ʃin
vnd erbiedde ʃich yme die xviij alb aber zu geb(e)n vnd hait ʃie
auch vor ʃchad(e)n dar gelacht furter ʃo habe er yme nit gerett(en)
eynchen ʃchaden vß zu richten vnd wes ped(er) alʃuo(n) ʃteffans weg(en)
yne wider anlange des ʃij er vnʃchuldig die vnʃcholt iʃt geʃtalt
noch hude zu xiiij tag(en) das haint ʃie beide v(er)bot

erk(annt) Jtem peder ʃwinde erk(ennt) peder bend(er)n ij gld vnd eyn orte zu geb(e)n
in xiiij tagen ʃi no(n) p erf(olgt)

erk(annt) Jtem Jeckel ʃidendiʃtel erk(ennt) peder bend(er)n xviij alb off rechn(un)g
zu geb(e)n in xiiij tag(en) ʃi no(n) p erf(olgt)

erk(annt) Jtem peder gut geʃelle erk(ennt) Rußen cleʃen alʃuo(n) mo(m)p(ar)ʃchafft wege(n)
der her(e)n zu ʃant ʃteffan zu mencze ij lb xv ß off rechnű(n)ge
zu geb(e)n zuʃchen oiʃtern ʃi no(n) p erf(olgt)

erk(annt) Jtem henne gutgeʃelle erk(ennt) jd(em) iij lb xv ß off rechnu(n)ge zu
geb(e)n zuʃch(e)n oiʃtern ʃi no(n) p erf(olgt)

erk(annt) Jtem e(m)mel von appinheim erk (ent) jdem viiɉ lb zu geben zuʃch(e)n
Oiʃtern ʃi no(n) pingn(or)a erf(olgt)

Jtem peder hiltwin erk(ennt) adam wolffen vnß(er)m mit ʃcheffen
geʃellen ij guld(e)n nemlich eyne(n) gld zu geb(e)n zu halpfaʃt
erk(annt) nehʃt ko(m)met vnd den and(er)n gld dar nach ober ey(n) jare
vnd welches ziele er nit hielde / ʃo ʃolt ada(m) an yme p b ha(n)

Übertragung

festhalten lassen. Und der Schultheiß hat ihm Bann und Frieden darüber gemacht, wie es rechtmäßig ist. Das hat er auch festhalten lassen.

Peter Stortzkopp hat als Vertreter Steffan Beders, seines Schwagers, Peter Wolenberg angeklagt, dass er ihm ein 4-Ohm-Fass schuldig sei. Das habe er ihm ohne allen Schaden zurückzugeben versprochen und habe es nicht getan. Das schade ihm 10 Gulden, und er fordert von ihm ein Ja oder Nein. Darauf sagt Peter Wolenberg: Er sei des angelaufenen Schadens zunächst unschuldig, es sei denn etc. Und er gesteht, dass Steffan ihm das Fass geliehen habe. Nun habe er Peter Bender und andere gefragt, was ein solches Fass koste und man habe ihm gesagt, eines koste 18 Albus. Die habe er ihm angeboten, aber Steffan habe sie nicht nehmen wollen. Vielleicht wolle er den Engel, mit dem er Peter zu seinen Vertreter gemacht habe, auch haben. Er hoffe den nicht schuldig zu sein und biete abermals an, die 18 Albus zu zahlen und hat sie auch bei Gericht hinterlegt. Und wessen ihn Peter für Steffan darüber hinaus anklage, dessen sei er unschuldig. Die Unschuld gilt von heute an für 14 Tage. Dem haben sie beide zugestimmt.

Peter Swinde erkennt an, Peter Bender 2 Gulden und 1 Ort zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Jeckel Seidendistel erkennt an, Peter Bender 18 Albus gegen Rechnung zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Peter Gutgesell erkennt an, Clese Ruße als Vertreter der Herren von St. Stephan zu Mainz 2 Pfund 15 Schilling gegen Rechnung zahlen zu müssen bis Ostern. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Henne Gutgesell erkennt an, demselben 3 Pfund 15 Schilling gegen Rechnung zahlen zu müssen bis Ostern.Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Emmel von Appenheim erkennt an, demselben 7½ Pfund zahlen zu müssen bis Ostern. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Peter Hiltwin erkennt an, Adam Wolff, unserem Mitschöffen, 2 Gulden - nämlich 1 Gulden bis Halbfasten, den anderen am gleichen Termin ein Jahr später - zahlen zu müssen. Wenn er die Termine nicht einhält, soll Adam von ihm die Pfänder einziehen.

Registereinträge

Appenheim, Emmel von   –   Bann und Frieden (Paarformel)   –   Beder, Steffan (der)   –   Bender, Peter   –   Engel (Währung)   –   Gutgesell, Henne   –   Gutgesell, Peter   –   Halbfasten   –   Hiltwin, Peter   –   Mainz (Stadt)   –   Ort (Währung)   –   Ostern   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Ruße, Clese   –   Schwager   –   Seidendistel, Jeckel   –   St. Stephan (Mainz)   –   Stortzkopp, Peter   –   Swinde, Peter   –   Unschuld (unschuldig)   –   Wolenber, Peter   –   Wolff von Sponheim, Adam   –