Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484 

Bl. 093v

05.12.1478  / Samstag nach Barbare

Transkription

geb(e)n vnd neme(n) als d(er) ʃcheffen hie vor ey(n) recht wiʃe
ʃo ʃihent ʃie ledig dar off hait ʃie ja geantwort
vnd das verbot des iʃt yre tag geʃtalt an das nehʃte
gericht(e)

Jtem enders kocher hait praʃʃen conczgin zu geʃprochen
wie daß er yme jerlichs viiij ß gelts gegeb(e)n habe / die
habe er yme gelichtiget an iiij ß / die ʃelben ʃteh(e)n yme
erk(annt) no(ta) noch vß bij xiij jare lang daß conczgin yme der nit
gebe das ʃchade yme alʃujl dar zu dar off hait concz
gin / enderß(e)n erkant(en) eyn genűge(n) zu thűn jn eyme
maende ʃi no(n) p erf(olgt)

Jtem Ebert ʃnade erk(ennt) dem bicht(er) ym(m) cloʃt(er) v lb vij ß
erk(annt) zu geb(e)n das hait d(er) bicht(er) verbot vnd mit recht
begert wan(n) er ýme die geb(e)n ʃoll ʃ(e)n(tent)ia in xiiij tag(en)
das hait d(er) bicht(er) auch verbot

erk(annt) Jtem cleʃe duerma(n) erk(ennt) auch dem bicht(er) ym(m) cloʃt(er)
xviɉ alb zu geb(en) in xiiij tag(en) ʃi no(n) p erf(olgt)

Jtem henne Randeck(er) hait praʃʃen conczgin zu geʃproche(n)
hen(ne Randeck(er) wie daß er ey(n) wieʃe ynne habe die ʃihe yme von ʃyn(er)
conczgin műt(er) ʃelig(en) word(e)n vnd er ʃij ey(n) erbe dar an daß conczg(in)
praʃʃe yne zu ʃyme anczal nit ko(m)men leßt vnd handt dauo(n)
abe dűth das ʃchade yme x gld vnd heiʃt yme des ey(n)
Ja ader ney(n) / obe er die wieʃe alʃo ynne habe ad(er) nit
das iʃt gelengt bijß off ʃamßtag nach dem achzeʃt(en)
tage ʃic hodie das haint ʃie beide verbot

Jtem h(er)man bend(er)s frauwe iʃt dißs gebots von conczgin
entbroch(e)n geilnhuʃers ʃone entbroch(e)n vnd er ʃall ýr nach da-
ling yren gerichts ʃchad(e)n widd(er) geben

Actu(m) off ʃamßtag nach ʃant
barbeln tage

Übertragung

geben und nehmen, wie die Schöffen es hier weisen, seien sie frei. Darauf hat sie Ja geantwortet und das festhalten lassen. Es ist ihr ein Termin gesetzt worden am nächsten Gerichtstag.

Enders Kocher hat Contzgin Prass angeklagt, dass er ihm jährlich 8 Schilling Geld gegeben habe. Die habe er ihm erleichtert auf 4 Schilling. Diese stehen ihm noch für 13 Jahre aus. Dass Contzgin ihm die nicht gebe, das schade ihm ebensoviel dazu. Darauf hat Contzgin gegenüber Enders anerkannt, dass er ihm Genugtuung leisten müsse binnen eines Monats. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Ebert Schnade erkennt an, dem Beichtvater im Kloster 5 Pfund 7 Schilling zahlen zu müssen. Das hat der Beichtvater festhalten lassen und das Gericht gefragt, wann er ihm die zahlen soll. Urteil: in 14 Tagen. Das hat der Beichtvater auch festhalten lassen.

Clese Duherman erkennt auch an, dem Beichtvater im Kloster 16½ Albus zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Henne Randecker hat Contzgin Prass angeklagt, dass er eine Wiese innehabe. Die sei ihm von seiner verstorbenen Mutter vererbt worden, und er sei der Erbe. Dass Contzgin ihn nun nicht zu seinem Besitz kommen lässt und die Hand davon tue, das schade ihm 10 Gulden und er fordert von ihm ein Ja oder Nein, ob er die Wiese innehabe oder nicht. Das ist verlängert worden bis auf Samstag nach dem 18. Tag. Dem haben sie beide zugestimmt.

Hermann Benders Frau ist von der Klage von Contzgin Gelnhausens Sohn freigesprochen worden, und er soll ihr noch heute die Gerichtskosten zurückgeben.

Samstag 5. Dezember 1478

Registereinträge

Achtzehnte Tag   –   Barbara (Barbare virginis)   –   Beichter (Beichtvater)   –   Bender, Hermann   –   Duherman, Clese (Clas)   –   Erbe (Erben)   –   Frau (Frau)   –   Gelnhausen, Contzgin von   –   Kloster (Ingelheim)   –   Kocher, Enders (Endres)   –   ledig (ledigen)   –   Mutter (Mütter)   –   Prass, Contzgin   –   Randecker, Henne   –   Recht (gleiches)   –   Samstag   –   Schnade, Ebert (Eberhard)   –   sententia   –   Sohn (Söhne)   –   Wiese (Grünland)   –