Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484 

Bl. 091

17.11.1478  / Dienstag vor Elisabeth

Transkription

ʃo wollen myr das rehe h(er)n hanʃen vnd dem ʃcholteß(e)n zu
eyme nűwen jare ʃchencken(n) / do iʃt eß yren eyn theyle
nit liep geweʃt(en) do hab(e)n ʃie das rehe her heyme ge-
tragen / habe er ab(er)mals begert h(er)n hanʃen vnd dem
ʃcholteß(e)n das rehe zu ʃchenken / mocht nit ʃin / do beg(er)t
er daß ʃie eß jn fier theyle deylten / ʃo wolt er ʃin deyle
geb(e)n weme er wolle das wart yme aber verʃlagen
vnd mocht nit ʃin do hab(e)n ʃie das rehe enweg getrage(n)
vnd entvßert ʃonder ʃyne(n) wiß(e)n vnd willen vnd iʃt
ýme auch nit liep geweʃt(en) dar zu ʃij yme widder
phen(n)yg ader hlr zu theyle word(e)n / auch wolt er ʃin
nit dan(n) eß ʃij yme nit liep geweʃt(en) vnd iʃt auch kűnt
lich daß ýme ʃin theile nit werd(e)n mochte vnd was
yme ynne recht geburt zu thűn daß ʃich dieʃe dinge
alʃo begeb(e)n haint wijl er nit weyern vnd erbűtt ʃich
do mit jnne gnade vnß(er)s gnedigen her(e)n

Jtem wilhelm vnd henne manbach ʃagent beide ey(n)mű(n)-
dig wie daß wigant ʃtorczkoppe ʃie gebett(en) yme eyne(n)
haʃen zu fangen er ʃoll die her(e)n hain etc das haben
ʃie beʃteh(e)n zu thűn alʃo ʃihe das dier ko(m)men das ha
ben ʃie behalt(en) vnd hetten ʃie gewűßten daß eß nyt
hette ʃollen ʃin / ʃie wolten eß node gethan hain dan(n)
yne ʃihe deʃhalp nűʃte v(er)bott(en) word(e)n // vnʃ(er) gnedig(er)
h(er)re ʃij auch d(er) gemeynd(e)n hie ʃo gnedig geweʃt(en) vnd
yne offentlich gerett vnd zu geʃagt bij altem h(er)ko(m)me(n)
vnd fryheit zu laiß(e)n / die zu beßern vnd nit zu myn(n)ern
dem nach dwile yne dan(n) nuʃte verbott(en) ʃo ʃihen
ʃie des offgemeß(e)n ʃchadens vnʃchuldig vnd hoffen
daß ʃie widder vnß(er)s her(e)n gnade nit gethan haben

Übertragung

so wollen wir das Reh Herrn Hans und dem Schultheiß zu Neujahr schenken." Das war einem Teil von ihnen nicht lieb. Da haben sie das Reh nach Hause getragen. Da habe er wiederum gefordert, Herrn Hans und dem Schultheiß das Reh zu schenken, doch er konnte sich nicht durchsetzen. Da forderte er von ihnen, dass sie es in 4 Teile teilten, dann könne er seinen Teil geben, wem er wolle. Das wurde ihm aber abgeschlagen, und er konnte sich nicht durchsetzen. Da haben sie das Reh weggetragen und verkauft ohne sein Wissen und Wollen und es ist ihm auch nicht lieb gewesen. Er habe auch weder Pfennig noch Heller erhalten, auch wollte er nichts, denn es sei ihm nicht lieb gewesen. Und es ist auch bekannt, dass er seinen Anteil nicht genommen habe. Und was ihm mit Recht gebührt zu tun, weil sich diese Dinge ereigneten, das will er nicht verweigern, und er begibt sich in die Gnade unseres gnädigen Herrn.

Wilhelm und Henne Manbach sagen beide einmütig, dass Wigand Stortzkopp sie gebeten habe, einen Hasen zu fangen. Er solle für die Herren sein. Dazu haben sie sich zusammengeschlossen. Da sei das Tier gekommen, das haben sie behalten. Und hätten sie gewusst, dass sie es nicht tun sollten, dann hätten sie es nicht getan. Doch sei ihnen deshalb nichts verboten worden. Unser gnädiger Herr sei auch der Gemeinde hier so gnädig gewesen und habe ihnen öffentlich versprochen, sie bei ihrem alten Herkommen und ihrer Freiheit zu lassen, die zu bessern und nicht zu vermindern. Weil ihnen nun nichts verboten worden sei, so seien sie des aufgerechneten Schadens unschuldig und hoffen, sie haben nicht gegen unseren Herrn gehandelt.

Registereinträge

Drubein, Wilhelm   –   Freiheit   –   Hase (Hasen)   –   Herkommen   –   Kronberg, Hans von   –   Manbach, Henne   –   Neujahrstag   –   Pfalzgrafen bei Rhein   –   Reh (Rehe)   –   Stortzkopp, Wigand   –   Unschuld (unschuldig)   –