Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484 

Bl. 061v

27.02.1478  / Freitag nach Oculi

Transkription

heiʃch(e)n vnd yme das felt off recht v(er)bieden laiß(e)n / vnd hofft dwile
er das off recht gethan vnd Jeckel nit bij bracht(en) daß das felt
ʃin ʃij ʃo ʃoll erßs auch nim(m)ermehe bij brenge(n) vnd ʃoll yme
nűʃte ʃchuldig ʃin / er brecht eß dan(n) bij als recht iʃt vnd ʃoll
yme auch wider nit ʃchuldig ʃin zu antwort(en) vnd ʃtilt das zu
recht / hen(ne) von Eltujl alʃuo(n) Jeckels wegen hait verbot daß
ad ʃocios ancze alʃuo(n) beierhen(ne) wegen erkennet des geʃaczt(en) tages auch
daß er Jeckeln den wingart verbott(en) habe vnd ʃagt furt(er) dwile
beierhen(ne) yme das ʃin // ee vnd zuvor der geʃaczt tag ko(m)men
ʃij verbott(en) ʃo ʃoll erßs unbilche gethan hain / vnd als ancze von
beierhen(ne) wegen gerett(en) hait daß Jeckel nit bij bracht habe
daß das felt ʃin ʃij do hoff er daß eß Jeckel nit ʃchuldig ʃij
zu thuͤn dan(n) ʃin altern hab(e)n eß lange zijt jare vnd jare jn
gehabt vnd beʃeßen vnd ʃij yme auch von yne word(e)n vnd
ʃie hab(e)n nye nuͤʃte dauo(n) geb(e)n als dar vm(m)b hoff er auch nye-
mant nuʃte davo(n) ʃchuldig zu ʃin eß worde dan(n) bij bracht als
recht iʃt Ancze alʃuo(n) beyerhen(ne) wegen hait verbot daß hen(ne)
von eltujl alʃuo(n) Jeckels wegen gerett(en) daß beyerhen(ne) yme
das ʃin verbott(en) habe vnd furt(er) eyne(n) beʃeße yngezogen / des
geʃteet yme beierhen(ne) nit Dan(n) do ʃicze ey(n) erber gericht / wes
Jeckel do ynne bij brenge als recht iʃt / do geʃchee um(m)b ʃoujl
als recht ʃij furt(er) ʃo ʃij yme das felt mit and(er)n feld(er)n vergifft
vnd lige auch in dem gezyrcke das yme alʃo gegeb(e)n ʃij / nach
lude des buchs Dauo(n) ʃo hoff er Jeckel ʃoll eß bij brenge(n) vnd
beierhen(ne) ʃoll yme vm(m)b ʃin zuʃproche nuʃte ʃchuldig ʃin vnd
ʃtilt eß zu recht Hen(ne) von eltujl alvuo(n) Jeckels wegen hofft
daß nyema(n)t macht ʃoll hain yme das ʃine zuu(er)geb(e)n vnd
ʃtilt es auch zu recht Das iʃt gelengt ad ʃocios Das haint
ʃie beide verbot.

erf(olgt) Jtem ebert ʃnade erf(olgt) hengin melma(n) vor xL gld

actu(m) off fritag nach oculi

Jtem heppenhen(ne) hait ʃyne(n) lip vor ʃin gut geʃtalt(en) nach dem
lip vor ʃin jonffr(au) fiel ym(m) cloʃter off yne geheiʃch(e)n hait vnd wijl
gut geʃtalt(en) recht geb(e)n vnd neme(n) des iʃt yne beiden tag geʃtalt an
das nehʃte gerichte

Übertragung

fordert und ihn das Feld rechtmäßig verbieten [entziehen] lassen. Und er hofft, weil er es nach dem Recht tat und Jeckel keine Beweise beibrachte, dass das Feld ihm sei, so dürfe er sie auch nicht mehr beibringen, und er solle ihm nichts schuldig sein, es sei denn, er brächte Beweise bei, wie es rechtmäßig ist. Und er soll auch nicht mehr schuldig sein, ihm vor Gericht zu antworten. Das legt er dem Gericht vor. Henne von Eltville hat als Vertreter Jeckels festhalten lassen, dass Antze als Vertreter Henne Beyers den festgesetzten Schiedstag anerkenne, auch dass er Jeckel den Weinberg verbotet habe und sagt weiter: Weil Henne Beyer ihm das Seinige, bevor der gesetzte Tag gekommen sei, verboten [entzogen] habe, solle er es unbillig getan habe. Und was Antz für Henne Beyer weiter rede, dass Jeckel nicht den Beweis beigebracht habe, dass das Feld sein sei, so hoffe er, dass er dazu nicht verpflichtet sei, Jeckel das zu tun, denn seine Eltern haben es seit langer Zeit, Jahr um Jahr inne gehabt und besessen und es sei ihm auch von ihnen vererbt worden und sie haben nie etwas davon gegeben. Darum hoffe er auch, niemand etwas davon schuldig zu sein, es sei denn eine Abgabepflicht werde rechtmäßig bewiesen. Antze hat für Henne Beyer festhalten lassen, dass Henne von Eltville für Jeckel geredet habe, dass Henne Beyer ihm das Seine verboten haben und weiter einen Besitz eingezogen habe, das gesteht Henne Beyer nicht. Denn da sitzt ein ehrbares Gericht. Was Jeckel dem Gericht vorlege, wie es Recht ist, das geschehe, wie es Recht ist. Weiter so sei ihm das Feld mit anderen Feldern aufgetragen worden und liege auch in dem Bezirk, der ihm gegeben worden sei gemäß der Aussage des Gerichtsbuchs. Deshalb hoffe er, Jeckel soll den Beweis erbringen. Henne Beyer soll ihm wegen seiner Klage nichts schuldig sei und das legt er dem Gericht vor. Henne von Eltville hofft für Jeckel, dass niemand die Macht haben solle, seinen Besitz weiter zu geben und legt das auch dem Gericht vor. Das wurde verschoben bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Dem haben sie beide zugestimmt.

Ebert Schnade verklagt Hengin Melman auf 40 Gulden.

Freitag 27. Februar 1478

Henne Heppe hat seinen Leib vor sein Gut gestellt, nachdem Jungfrau Fiel im Kloster gegen ihn geklagt hatte und will Recht geben und nehmen. Dafür wurde ihnen beiden ein Termin gesetzt am nächsten Gerichtstag.

Registereinträge

Duppengießer, Antze   –   Eltville, Henne von   –   Engelthal (Kloster)   –   Feld (Acker)   –   Fiel (Jungfrau/Frau)   –   Freitag   –   Gerichtsbezirk   –   Gerichtstag   –   Heppe, Henne   –   Jungfrau (Geweihte Jungfrau)   –   Leib vor Gut stellen   –   Melman, Hengin   –   Monster, Jeckel   –   Oculi Mei   –   Schnade, Ebert (Eberhard)   –   Vollgericht   –   Wingert (Weingarten)   –