Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484 

Bl. 043

06.09.1477  / Samstag nach Egidius

Transkription

er habe anderß wohe zu arbeiden eýn zijtlang / duhe ʃyne(er) frauwen
do zuʃch(e)n etwas noit / eß ʃij gelt / eßen ader dryncke(n) daß erßs
hans von yre gebe / Er woll yme ʃolichs gutlich bezalen vnd widder geb(e)n
wormßs nu habe er ʃyner frauwen zu eßen vnd drincke(n) geb(e)n daß vincze
yme nű dar vor nyt eyne(n) genuͤgen vnd ußrachtunge duͤt das
vincze ʃchat yme xx gld vnd heiʃt vinczen ey(n) Ja ader ney(n) obe er
yne ʃolichs gebett(en) vnd er ʃyn(er) frauw(e)n alʃo habe zeß(e)n geb(e)n ad(er)
nyt dar off ʃagt vincze eß moge ʃin daß er hanʃe(n) gebetten
habe ʃyn(er) frauw(e)n j alb ader drij zu lyhen alʃo habe er ʃie ge-
fragt do habe ʃie geʃagt er habe yre nűʃte gelűhen / auch nit
zeßen ader drincken geb(e)n das ʃie yme bezalen ʃolle vnd wes
hans yne wider anlange des ʃij er vnʃchuldig die vnʃcholt
iʃt geʃtalt noch hude zu xiiij tagen das haint ʃie beide v(er)bot

Jtem hans von wormß hait vinczen zu geʃproch(e)n wie daß er
yme ʃchuldig ʃij iij alb vor ey(n) pare ʃchuͤge vnd gebe yme d(er)
hans vo(n) nyt das ʃchade yme alʃujl dar zu vnd heiʃt yme das ey(n) Ja
wormß ader ney(n) vincze hait die anʃprache verbot vnd als ʃie leʃtmals
vincze myt eýne getedingt haint hie ayme gerichte do ʃihen die
ʃchuge auch in redden geweʃt(en) off behalt des buͤchs als dar vm(m)b
hoffe er nach beʃcheit des ʃcholteß(e)n vnd auch des burg(er)meiʃt(er)s
daß eß eyn vertedingt ʃache ʃihe vnd er ʃoll hanʃen dar vm(m)b
nuʃte ʃchuldig ʃin vnd ʃtilt das zu recht hans ʃagt das ʃihen
die ʃchuge vnd hofft vincze ʃoll ʃie ýme auch bezalen nach de(m)
ad ʃocios er ýme dan(n) ußrachtunge gethan hait wie yne dan(n) der
ʃcholtes vnd burg(er)meiʃt(er) beʃcheid(e)n haint vnd ʃtilt eß auch
zu recht das iʃt gelengt ad ʃocios

p b Jtem enders harwyler hait p b an Joh(ann)es fauten

erk(annt) Jtem bernhart bender erk(ennt) hilczen ketten viij gld zu geb(e)n
zuʃch(e)n ʃant martins tage ʃi no(n) p erf(olgt)

erk(annt) Jtem henne von ʃoden erk(ennt) hilczen ketten ij gld vnd iiij alb
zu geb(e)n zuʃch(e)n ʃant martins tage ʃi no(n) p erf(olgt)

erk(annt) Jtem henne von ʃoden erk(ennt) henne(n) von eltujl iij gld zu geb(e)n
in xiiij tagen ʃi no(n) p erf(olgt)

erk(annt) Jtem henne von ʃoden erk(ennt) Jeckel winßbach dem alt(en) xv alb
zu geb(e)n in xiiij tag(en) ʃi no(n) p erf(olgt)

erf(olgt) Jtem bernhart bender erf(olgt) peder ʃidendiʃteln offs bűch.

Übertragung

er habe anderswo eine Zeit lang Arbeit. Fehle seiner Frau inzwischen etwas, es sei Geld, Essen oder Trinken, möge er ihr es geben. Er wolle ihm das gütlich bezahlen und ihm wieder geben. Nun habe er seiner Frau zu essen und zu trinken gegeben. Dass Winß ihm dafür nicht ein Genügen tue und ihn entschädige, das schade ihm 20 Gulden. Und er fordert von Winß ein Ja oder Nein, ob er ihn um solches gebeten habe und er seiner Frau dann habe zu essen gegeben oder nicht. Darauf sagt Winß: Es möge sein, dass er Hans gebeten habe, seiner Frau 1 oder 3 Albus zu leihen. Deswegen habe er sie gefragt. Da habe sie gesagt, er habe ihr nichts geliehen, ihr auch kein Essen oder Trinken gegeben, das sie ihm bezahlen solle. Und wessen ihn Hans darüber hinaus anklage, dessen sei er unschuldig. Die Unschuld gilt von heute an für 14 Tage. Dem haben sie beide zugestimmt.

Hans von Worms hat Winß angeklagt, dass er ihm 3 Albus schuldig sei für ein paar Schuhe, und er gebe ihm die nicht; das schade ihm ebensoviel dazu. Und er fordert von ihm ein Ja oder Nein. Winß hat die Anklage festhalten lassen. Und als sie das letzte Mal vor Gericht miteinander gestritten haben, da sei auch von den Schuhen die Rede gewesen, nach Aussage des Buchs. Daher hoffe er, da es nach dem Urteil des Schultheißen und auch des Bürgermeisters ein verglichener Streit sei, er sei Hans deswegen nichts schuldig und legt dies dem Gericht vor. Hans sagt, das seien die Schuhe, und er hofft, Winß solle ihm die auch bezahlen, nachdem er ihn entschädigt habe gemäß dem Urteil von Schultheiß und Bürgermeistern und legt dies dem Gericht vor. Das wurde verschoben bis zum Zusammentreten des Vollgerichts.

Enders Harwiler hat Pfändung gefordert gegen Johannes Faut.

Bernhard Bender erkennt an, Kett Hiltz 8 Gulden zahlen zu müssen bis St. Martin. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Henne von Soden erkennt an, Kette Hiltz 2 Gulden und 4 Albus zahlen zu müssen bis St. Martin. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Henne von Soden erkennt an, Henne von Eltville 3 Gulden zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Henne von Soden erkennt an, Jeckel Winsbach dem Alten 15 Albus zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Bernhard Bender hat seinen Anspruch ins Gerichtsbuch eintragen lassen gegen Peter Seidendistel.

Registereinträge

Bender, Bernhard (der)   –   Buergermeister (Ingelheimer Grund)   –   Eltville, Henne von   –   Entscheid (Entscheidung)   –   essen (Essen)   –   Faut, Johannes   –   Frau (Frau)   –   Guetlichkeit (Gütlichkeit)   –   Harwiler, Enders   –   Hiltz, Kette   –   Martinstag (Martini)   –   Schuh (Schuhe)   –   Seidendistel, Peter   –   Soden, Henne (von)   –   trinken (Trunk)   –   Unschuld (unschuldig)   –   Vollgericht   –   Winsbach, Jeckel   –   Winß (Name)   –   Worms, Hans von   –