Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484 

Bl. 041v

23.08.1477  / Samstag vor Bartholomeus

Transkription

dem habe er auch die bedde geb(e)n daß Johan nű der gude
eynßʃtheyls enweg gegeb(e)n hait ober ʃoliche zu ʃage
er widd(er) die burg(er)meiʃt(er) vnd yme gethan hait das ʃchat
enderß(e)n xl gld vnd obe Johan dar zu ney(n) ʃagen wolt
ʃo beziege er ʃich d(er) zu ʃage halb(e)n off die obg(enan)nt(en) drij
burg(er)meiʃt(er) vnd daß er die gude vergeb(e)n hait bezugt
enders ʃich off das gerichtʃbűch Dar off ʃagt Johan
er habe etliche guder nach gerichts ordenu(n)ge gehabt(en)
die enderß(e)n geweʃt(en) ʃihen / alʃo habe yne enders ge
bett(en) yme der eýnßtheils widd(er) zu laiß(e)n off daß er ʃich
vnd ʃin kinde do baße ernere(n) moge vnd die gude ʃolle(n)
doch in ʃyne(n) hande(n) blyben ʃteh(e)n / ʃolichs habe er enderʃe(n)
zu geʃagt doch mit dem gedinge / daß er die gude zű
ʃyne(n) hande(n) behalt(en) woll do habe enders yne furt(er)
gebett(en) woll er die gűde verkeyffen daß er ʃie ʃyme
ʃone verkeiffe alʃo habe er yne ʃyner bedde ge-
wert(en) vnd habe eß ʃyme ʃone verkaufft(en) vnd off
geb(e)n nach lude des gerichts buch vnd wes enders
yne wider anlange des ʃij er vnʃchuldijg hen(ne) von
eltujl alsuo(n) enderß(e)n wegen ʃagt er habe yne nyt ge-
bett(en) das gut zuv(er)keyffen vnd nach dem er off konde ge-
zogen do hoffe er ma(n) ʃoll die hore(n) vnd begert ʃyn(er) tage
dar zu vnd Johan ʃoll myt keynem neyn dar vor ʃtehen
vnd ʃtilt das zu recht dar off ʃ(e)n(tent)ia dwile hen(ne) von eltujl
als vo(n) enderß(e)n wegen off konde zugt ʃo ʃall er die auch
vor gericht brenge(n) vnd das thűn in xiiij tagen bedarff
er dan(n) ʃyner tage furte vnd heiʃt die als recht iʃt ʃo
ʃall man(n) ýme die furt(er) ʃtyllen noch zu czweyen xiiij
tagen vnd ʃo die konde verhort(en) wyrt beheltlich Johan
ʃin Jnʃage vnd geʃchee dan(n) furte ʃoujl als recht iʃt das haint
ʃie beide verbot

erk(annt) Jtem ʃwinden elʃe erk(ennt) henne ʃtopen eyne(n) gld gelts zuu(er)-
legen in xiiij tag(en) ʃi no(n) p erf(olgt) vor xL gld

Jtem henne bluͦtworßt von algeßheim hait ʃwinde(n) elʃen

Übertragung

dem habe er auch die Bede wieder gegeben. Dass Johann nun das Gut zum Teil hinweggegeben habe, damit hat er gegen die Absprache mit ihm und dem Bürgermeister gehandelt. Das schade Enders 40 Gulden. Und wenn Johann dazu Nein sagen wolle, so berufe er sich bezüglich der Zusage auf die genannten 3 Bürgermeister und dass er die Güter weitergegeben habe, berufe er [Enders] sich auf das Gerichtsbuch. Darauf sagt Johann: Er habe etliche Güter gemäß der Ordnung des Gerichts innegehabt, die Enders gewesen seien. Daher habe Enders ihn gebeten, ihm den einen Teil zurückzugeben, damit er sich und seine Kinder besser ernähren könne. Und die Güter sollten doch in seinem Besitz bleiben. Solches habe er Enders zugesagt, doch mit der Bedingung, dass er die Güter behalten wolle. Da habe Enders ihn weiter gebeten, wolle er die Güter verkaufen, dass er sie seinem Sohn verkaufe. Er habe ihm seine Bitte gewährt und habe sie seinem Sohn verkauft und übertragen, wie im Gerichtsbuch verzeichnet. Und wessen ihn Enders darüber hinaus anklage, dessen sei er unschuldig. Henne von Eltville sagt für Enders: Er habe ihn nicht gebeten, das Gut zu verkaufen. Und nachdem er sich auf Beweise berufe, hoffe er, man solle die hören und begehrt die Gerichtstage hierfür und Johann soll das nicht mit einem Nein verhindern. Dies legt er dem Gericht vor. Darauf ergeht das Urteil: Weil sich Henne von Eltville für Enders auf Beweismittel beruft, soll er diese auch vor das Gericht bringen in 14 Tagen. Bedürfe er Verlängerung und fordere diese, wie es rechtmäßig ist, so soll man ihm noch zweimal 14 Tage geben. Wenn die Beweismittel verhört werden, vorbehaltlich Johanns Entgegnung, geschehe dann weiter, wie es rechtmäßig ist. Dem haben sie beide zugestimmt.

Else Swinde erkennt an, Henne Stope einen Gulden Geld hinterlegen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Henne Blutworst von Algesheim hat Else Swinde

Registereinträge

Algesheim (Ort)   –   Bart, Enders (Endres)   –   Bede   –   Blutworst, Henne   –   Buergermeister (Ingelheimer Grund)   –   Eltville, Henne von   –   Gerichtshinterlegung   –   Gerichtsordnung   –   Pollerer, Johan (der)   –   sententia   –   Sohn (Söhne)   –   Stope, Henne   –   Swinde, Else   –   Unschuld (unschuldig)   –