Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484 

Bl. 037

29.07.1477  / Dienstag vor Vincula Petri

Transkription

zu ýne gefurd(er)t ader geheiʃch(e)n word(e)n darzu habe er die
frauwe auch ʃehs ader ʃieben jare gehabt(en) yme ʃij auch
nuʃte geheiʃch(e)n word(e)n vnd hofft dwile yn ʃolicher lange(n)
zijt das doch aber eyne(n) beʃeße iʃt nuʃte zu ʃyme furfare(n)
ader yme gefurdert vnd ʃie auch nuʃte an der gult(en) geb(e)n
hab(e)n / ʃo ʃall er Henne(n) ym(m) rechten nuʃte ʃchuldig ʃin vnd
wes er yne wider anlange des ʃij er unʃchuldig hans
ʃnid(er) alsuo(n) henne(n) wegen hait verbot daß hen(ne) von eltujl
als vo(n) concze(n) wegen nit abreddig iʃt daß die gult(en) vo(n) concze
kremern hereko(m)me der dan(n) ey(n) heiptʃtam(m) geweʃten iʃt
auch daß ʃin furfare ʃin ʃone geweʃt(en) ʃij ffurter ʃo geʃtee
yme henne keynßs beʃeßs nit vnd ʃagt ʃie hab(e)n auch nűʃte
geb(e)n bijß eß yne nű an gewonne(n) ʃij Deʃhalb(e)n ʃo hoffe er
daß concze zu keyn(er) vnʃchulde ʃolle geh(e)n dan(n) ʃin furfare
habe concze dincklern gebuttelt an dem ʃelben gude do die
gulte herko(m)met nemlich von concze kremern / ʃo hebet er
auch noch hutbetage gulte zu furfelt vnd anderßwo die auch
von concze kremern ko(m)men iʃt Her vm(m)b ʃo hoffe henne daß
concze myt keyn(er) vnʃchulde dar vor ʃteh(e)n ʃoll er brecht dan(n)
bij mit des gerichts buch / ader do das gericht mochte ʃin
glauben off geʃeczen daß ʃie ýne geqwytert vnd er ýne
eyne(n) geigen weʃʃel do ʃie eyne(n) genugen an gehabt(en) gethan
hetten / dwile er des nit dűt ʃo hofft henne daß concze myt
yme an der gult(en) zu gewynne vnd verloʃt ʃteh(e)n ʃall ader
yne erfolgt zu hain nach lude ʃyner anʃprache. Und ʃol mit
keyn(er) vnʃchulde dar vor ʃteh(e)n vnd ʃtilt das zu recht hen(ne)
von eltujl alsuo(n) conczen wegen hofft ʃolichs beʃeßs Jn maiß(e)n
er dan(n) vor gerett zu genyß(e)n daß er henne(n) nuʃte ʃchuldig
ʃij / er brecht eß dan(n) bij als recht iʃt vnd hait eß auch zu
recht geʃtalt Jn maiß(e)n als vor das iʃt gelengt ad ʃocios
das haint ʃie beide verbot.[a]

Jtem conczgin von geilnhuʃen hait henne erken(n) ʃtarken heyn-
conczgin rich(e)n vnd cleʃe ʃtorczkoppen zu geʃproch(e)n wie daß ʃie bij
eyner rechenʃchafft zuʃch(e)n peder raűben winßhenne(n)
ped(er) raup vnd yme geweʃt ʃihen vnd ʃagen nit wie eß gelut(en) habe
winßhen(ne) das ʃchade ýme von yr yglichem x gld dar off ʃagen
ʃie alle drij wie daß ʃie da bij geweʃt(en) vnd dar zu ʃihen

[a] An dieser Stelle ist der Text von Bl. 036v a inhaltlich wohl einzufügen.

Übertragung

von ihm gefordert worden. Zudem habe er seine Frau 6 oder 7 Jahre gehabt und auch von ihm sei nichts gefordert worden. Und er hofft, weil in einer solch langen Zeit, die doch einen Besitz begründet, nichts von seinem Vorfahren oder ihm gefordert wurde und sie auch nichts an der Gülte gegeben haben, er solle Henne rechtmäßig nichts schuldig sein. Und wessen er ihn weiter anklage, dessen sei er unschuldig. Hans Snider hat für Henne festhalten lassen, dass Henne von Eltville als Vertreter von Conze nicht leugnet, dass die Gülte von Conze Kremer herrühren der Hauptgläubiger gewesen sei und auch dass sein Vorfahre dessen Sohn gewesen sei. Weiter gestehe ihm Henne keinen Besitz zu und sagt, sie haben ihm auch nichts gegeben, bis es nun erklagt wurde. Deshalb hoffe er, dass Conze hier nicht als unschuldig davon komme, denn sein Vorfahre habe Conze Dinckler durch den Büttel in diese Güter mit eingesetzt, von denen die Gülte herrührt, nämlich von Conze Kremer her. Auch erhebe er noch heute Gülten aus Fürfeld und anderswo her, die auch von Conze Kremer herrühren. Daher hoffe Henne, dass Conze nicht als unschuldig davon komme. Es sei denn, er brächte durch das Gerichtsbuch oder durch einen anderen gerichtlichen Beweis ein Zeugnis bei, dass sie ihm quittiert haben und er ihnen einen Gegenwechsel, an dem sie ein Genügen hatten, getan habe. Weil er das nicht tut, so hofft Henne, dass Contz mit ihm in Gewinn und Verlust der Gülte stehen soll oder er gegen ihn gewonnen habe gemäß seiner Anklage. Und er soll mit keiner Unschuld davon kommen. Dies legt er dem Gericht vor. Henne von Eltville hofft als Vertreter von Conze, den Besitz in dem Maße, wie er ihn zuvor geschildert hat, zu genießen und dass er Johann nichts schuldig sei. Es sei denn, er brächte Beweise bei, wie es rechtmäßig ist. Dies legt er dem Gericht vor. Die Sache ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Dem haben sie beide zugestimmt.

Contzgin von Gelnhausen hat Henne Ercker, Heinrich Stark und Clese Stortzkopp angeklagt, dass sie bei der Abrechnung zwischen Peter Raub, Henne Winß und ihm gewesen seien und sagen nicht, was damals gesprochen worden sei. Das schade ihm von jedem von ihnen 10 Gulden. Darauf sagen sie alle 3, dass sie dabei gewesen und dazu

Registereinträge

Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Eltville, Henne von   –   Ercker, Henne   –   Frau (Frau)   –   Fuerfeld (Fürfeld)   –   Gegenwechsel   –   Gelnhausen, Contzgin von   –   Guelt (Gült)   –   Hauptstamm   –   Kremer, Contze   –   Quittung (quittieren)   –   Raub, Peter   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Schneider, Hans   –   Sohn (Söhne)   –   Starck, Heinrich   –   Stortzkopp, Clese   –   Unschuld (unschuldig)   –   Vollgericht   –   Vorfahren   –   Winß, Henne   –   Wolff, Henne   –