lauffen habe vnd ʃine(n) ma(n)tel off geworffen vnd geʃagt du
ko(m)meʃt mir hie recht mit viln mehe wort(en) do ʃage Johan
ney(n) zu dan(n) er hatte widder degen ader brotmeßer ad(er) nűʃte
bij ýme da vor ʃich hans gefocht mocht hain / Auch focht er
ʃich vor hanʃen nit nach dem er ʃin ʃchuler was vnd yme
gelobt(en) hatte vnd er wolt widder zu der dhore ýnne gehen
do ʃtache hans vnder hanʃen von wormß here vnd ʃtach yne
dauo(n) hoffe Johan daß ýne alle Jn redde nit hind(er)n ʃollen
dwile hans der dait erkent vnd auch kontlich iʃt allen den vo(n)
Jngelnhey(m) vnd ʃoll ýme allen koʃten vnd ʃchaden naher thűn
vnd myt keyner vnʃchulde dar vor ʃteh(e)n vnd als Hans ge-
rett(en) hait der czweyer halb(e)n / do ʃij eß kontlich daß er yne
¶ geʃtochen hait vnd ʃtilt eynß mit dem and(er)n zu recht
Hans als durch ʃyne(n) furʃprech(e)n ʃagt / nach dem ancze alsuo(n)
des pollerers wegen gerett vnd verbott(en) hait daß er der dait
nit abereddijg ʃij etc vnd nit abereddijg iʃt daß hans Ee uß
der ʃtoben geweʃt(en) iʃt dan(n) der poller(er) vnd auch erkant(en) daß ʃie
yn der dhore zu ʃam(m)en kom(m)en ʃihen vnd daß hans die dhore
habe yn gehabt(en) das hait er verbot vnd ʃagt das gebe anzeige
vnd ʃelbeʃt kontʃchafft daß der poller(er) vmb wege geʃűcht vnd yme
begegent ʃihe ym(m) beʃten nit geʃcheen dan(n) hette er wollen yn
gűdem myt yme redden / er hette ýne off den nehʃten wegen
geʃucht(en) vnd yme nach gange(n) vnd blibt off ʃyner antwort wie
vor gelut(en) vnd hofft die ʃolle yme gebűren zu bekrefftigen daß
die alʃo ʃij vnd wes yme der poller(er) abreddig iʃt das ʃoll yne
Ad ʃocios an ʃyme rechten nit hind(er)n ʃo er eyn antwort(er) iʃt vnd ʃtilt
eß auch zu recht das Ancze alsuo(n) Johans wegen ʃagt nach allen
hendeln wie vor gerett / hette er dan(n) hanʃen gethan was er
wolt / So ʃolt er ýne doch nit beʃtanden hain alʃo lybloiß zű
machen vnd hait eß zu recht geʃtalt Jn maiß(e)n als vor das iʃt
gelengt ad ʃocios Das haint ʃie beide v(er)bot
Jtem conczgin dinckler hait das bűch geigen meiʃt(er)n leben laißen
conczg(in) dunk offen vnd das verbot vnd hait heincze drieln hen(ne) englend(er)n
ler heiden cleßgin vnd peder mandelma(n) zu geʃproch(e)n daß ʃie
nit ʃagen nach lude des buchs vnd auch des ortels meiʃter
kónde leben vnd yne beroren ʃoujl yne dauo(n) kondt vnd wißen iʃt
Das ʃchade yne von yre yglichen x gld dar off ʃagen ʃie alle
verstellt habe und seinen Mantel abgeworfen habe und gesagt habe »Du kommst mir gerade Recht« und anderes mehr, darauf sagt Johann Nein, denn er hatte weder einen Degen noch ein Brotmesser noch etwas anderes bei sich, wovor Hans sich hätte fürchten müssen. Auch fürchtete er sich nicht vor Hans, da Hans sein Schüler war und ihm Gehorsam versprochen hat. Und er wollte wieder zu der Tür hinein gehen, da stach Hans zu, verdeckt von Hans von Worms, und stach ihn. Deshalb hofft Johann, dass alle Gegenrede ihn nicht hindern solle, weil Hans die Tat zugegeben hat und sie auch allen Ingelheimern bekannt ist. Und er soll ihm die Kosten und den Schaden erstatten und nicht als unschuldig gelten. Und was Hans geredet hat über die zwei, die Zeugen seien, da sei es bekannt, dass er ihn gestochen habe. Das eine wie das andere legt er dem Gericht vor. Hans sagt durch seinen Vertreter: Nachdem Antze für den Pollerer geredet hat und hat festhalten lassen, dass er die Tat nicht leugne und auch nicht leugne, dass Hans vor dem Pollerer aus der Stube gewesen ist und dass sie in der Tür zusammengestoßen sind und dass Hans die Tür in der Hand hatte, das lasse er festhalten. Und er sagt, dies beweise, dass der Pollerer Umwege gesucht habe und als er ihm begegnet sei, sei dies nicht zu seinem Besten geschehen. Denn wenn er hätte mit ihm im Guten reden wollen, dann wäre er ihm auf dem nächsten Weg nachgegangen. Und er bleibe bei seiner Antwort und hofft, er könne diese beeiden. Und was der Pollerer leugnet, das soll ihn an seinem Recht nicht hindern in seiner Aussage und legt dies dem Gericht zur Entscheidung vor. Antz sagt für Johann. Nach allen vorgenannten Streitigkeiten, hätte Hans auch getan was er wolle, so hätte er ihm nicht nach dem Leben trachten sollen, und er legt dies dem Gericht wie zuvor zur Entscheidung vor. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Dem haben beide zugestimmt.
Contzgin Dinckler hat das Buch gegen Meister Loewe öffnen lassen und das festhalten lassen und hat Heinz Driel, Henne Englender, Clesgin Heide und Peter Mandelmann angeklagt, dass sie nichts sagen zur Aussage des Buchs und auch wegen des Urteils in der Streitsache zwischen Meister Loewe und ihm, was sie davon wissen. Das schade ihm von jedem 10 Gulden. Darauf sagen sie alle
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484, Bl. 032v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1476-1485-ober-ingelheim/blatt/band-5-gw-1490-1501-bl-032v-1/pagination/4/ (Abgerufen am 24.11.2024)