Ober-Ingelheimer Haderbuch 1476-1484 

Bl. 021v

15.04.1477  / Dienstag nach Quasi modo geniti

Transkription

ʃyne(n) geʃaczten tag nyt v(er)hűt(en) als recht iʃt / Do hoffe enders
henne bűßer habe ʃich geʃűmt(en) vnd er ʃoll ýne erfolgt(en) hain
hen(ne) búßer nach lude ʃins zu ʃprochs vnd ʃtilt das zu recht Dar off hait
enders vo(n) ʃich henne von eltujl verdingt hen(ne) bűßern ʃin wort zu thun
ʃwabenhey(m) vnd hait ʃin vnd(er)thinge verbot als recht iʃt vnd ʃagt als dem
knecht ʃin tag geʃaczten ʃij / do ʃihe er ʃelbeʃt hie geweʃte(n) vnd
ad ʃocios off den tag / als der knecht ýne vernoitbott habe / do kondt er
her(e)n noide halb(e)n nit hie geʃin vnd bezugt ʃich des off erber lűde
vnd hofft deʃhalb(e)n / ʃo der knecht nit hie ʃij geweʃt(en) vnerfolgt
zu ʃin vnd ʃoll ʃich auch nit geʃűmpt(en) hain vnd ʃtylt eß auch
zű recht Das iʃt gelengt ad ʃocios Das haint ʃie beide v(er)bot

Jtem henne von eltujl hait ʃich verdingt heynrichen[a] dem ʃmede
ʃin wort zu thűn vnd hait ʃin vnd(er)thinge verbot als recht iʃt
vnd hait vynczen zu geʃproch(e)n vnd ʃagt heinrich habe eyn
hűʃche kaűfft vm(m)b hans fladenbeckern von frankffurt das
heynrich habe er ýme auch bezalt vnd das huʃche ʃihe yme auch ver-
ʃmett gifft vnd off gegeb(e)n als recht ʃij Daß yme nű vyncze das
výncze huʃche nit Rumet vnd handt dauo(n) abe dűth das ʃchade heinriche(n)
hondert gld vnd obe vyncze ney(n) ʃagen wolt ʃo beziege ʃich
heinrich off das gerichts bűch daß yme das huʃche vergifft
vnd gegeb(e)n ʃij als recht iʃt / vnd heiʃt das ey(n) antwort Dar off
hait ʃich hans ʃnyder verdingt vynczen ʃin wort zu thűn vnd
hait ʃin vnd(er)thinge verbot als recht iʃt / vnd ʃagt des offgemeß(e)n
ʃchadens ʃij vincze zuuor abe vnʃchuldig er worde ʃin dan(n) er zugt
als recht were furt(er) ʃo wiße er von ʃyner giffte nuʃte dan(n) der
fladenbeck(er) habe yme off ey(n) zijt ey(n) hűʃche feile gebotten / des
word(e)n ʃie doch nit eynßs / Dar nach ʃihe zuʃch(e)n yne gerett(en) daß er
das hűʃche vm(m)b den fladenbecker zu erbe beʃtand(e)n habe do
hab(e)n ʃie auch eyne(n) winkaűff bij gehabt / vnd bezugt ʃich des
off die ʃelb(e)n die er dan(n) off ʃyner ʃytten do bij gehabt(en) hait / der
fladenbecker habe ýme auch ʃins winkaűffs nűʃte widd(er) geb(e)n
ader auch das beʃtentnyß nyt off geeʃagt vnd hofft heinriche(n)
nuʃte ʃchuldig zu ʃin / hen(ne) von Eltvjl als vo(n) Heinrichs wegen
ʃagt den winkaůff den Hans Snyder melde / der krode heyn-
richen nit / dan(n) er habe das huʃche kaűfft vnd bezalt vnd ʃij
yme auch off gegebe(n) als recht ʃij / vnd zugt ʃich des off das

[a] Der Anfangsbuchstabe ist über ein »v« geschrieben worden.

Übertragung

gesetzten Tag nicht eingehalten habe, wie es Recht ist, da hoffe Enders, Henne Buser habe sich versäumt, und er solle gegen ihn gewonnen haben gemäß seiner Anklage und legt das dem Gericht vor. Darauf hat sich Henne von Eltville verpflichtet, Henne Buser vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie recht-mäßig ist. Und er sagt, als dem Knecht sein Gerichtstag gesetzt worden sei, da sei er selbst hier gewesen. Und an dem Tag, als der Knecht ihn wegen Not vertreten habe, da konnte er wegen Herrennot nicht hier sein und beruft sich auf ehrbare Leute und hofft deswegen, weil der Knecht nicht hier gewesen sei, nicht verloren zu haben und dass er auch nicht säumig gewesen sei, und er legt dies auch dem Gericht vor. Das ist vertagt worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Dem haben beide zugestimmt.
Ebenso hat Henne von Eltville sich verpflichtet, Heinrich den Schmied vor Gericht zu vertreten, und er hat seine Anwaltschaft festhalten lassen. Und er hat Winß angeklagt und sagt, Heinrich habe ein Haus gekauft von Hans Fladenbecker von Frankfurt, das habe er ihm auch bezahlt. Und das Haus sei ihm auch übertragen und aufgegeben worden, wie es rechtmäßig ist. Dass ihm nun Winß das Haus nicht räumt und es nicht herausgebe, das schade Heinrich 100 Gulden. Und wenn Winß dazu Nein sage, so berufe sich Heinrich auf das Gerichtsbuch, dass ihm das Haus verkauft und übergeben sei, wie es rechtmäßig ist und er fordert darauf eine Antwort. Darauf hat sich Hans Schneider verpflichtet, Winß vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen. Und er sagt: Des inzwischen angelaufenen Schadens sei Winß zunächst unschuldig, er werde denn deswegen vor Gericht beklagt, wie es Recht ist. Weiter so wisse er von einer Übertragung nichts, als dass Fladenbecker ihm vor einiger Zeit ein Häuschen feilgeboten habe, dessen wurden sie aber nicht einig. Danach sei zwischen ihnen beredet worden, dass er das Häuschen von Fladenbecker in Erbbestand nehme. Da haben sie auch einen Vertrag geschlossen, und er beruft sich deswegen auf dieselben, die er damals auf seiner Seite dabei hatte. Der Fladenbecker habe ihm auch die Vertragsabschlusskosten nicht wieder gegeben oder auch das Mietverhältnis nicht aufgesagt. Daher hofft Heinrich nichts schuldig zu sein. Henne von Eltville sagt als Vertreter Heinrichs, den Vertragsabschluss, den Hans Schneider nenne, der kümmere Heinrich nicht, denn er habe das Haus gekauft und bezahlt und es sei ihm auch übertragen worden, wie es Recht ist, und er berufe sich auf das

Registereinträge

Buser, Henne   –   Drapp, Enders (Endres)   –   ehrbare Leute   –   Eltville, Henne von   –   Erbpacht   –   Fladenbecker, Hans (der)   –   Frankfurt (Stadt)   –   gift (giften)   –   Hand abtun   –   Haus (Gebäude)   –   Herrennot   –   Knecht (Knechte)   –   Saeumnis (Säumnis)   –   Schmied, Heinrich (der)   –   Schneider, Hans   –   Unschuld (unschuldig)   –   verdingen   –   Vernotbotung   –   Vollgericht   –   Weinkauf   –   Winß (Name)   –