Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 098

25.01.1497  / Mittwoch nach dem Paulstag Bekehrung

Transkription

ebertshens redt man(n) fund jm handel das zorn ʃin(er) p(ar)thy
vnd ander(e)n zitt vnd ziel geben hett vnd genheymer
wer nit zugegen geweʃt dar jnn man(n) verʃten moͤcht
das ʃich zoͤrn als vor ein mechtigen dar geʃtelt hett auch
jme hantgeloͤbd getan(n) vnd genheymern nit vnnd
wan(n) zoͤrn genheymers die zitt nit mechtig geweʃt wer
hett er vnbillich ʃin p(ar)thij vnd ander(e)n zu gelobde ge-
zwuͦng(en) od(er) von jne begerth hoͤfft darumb eins vnd
ander zu genyeʃʃen das ʃin p(ar)thy Ledig erkent werd(en)
vnd ʃoll zoͤrn vmb ʃin getan clage nit ʃchuldig ʃin mit
widerkeruͦng coʃtens vnd ʃchadens / zoͤrn redt als gemelt
wűrd er hett jne ziel vnd zitt geben geʃtund er nit ʃit
der zitt er der brieffe mechtig geweʃt wer dan(n) wes er
darvor gehandelt hett er gethan von jrer biet wegen(n)
vnd der ʃachen zu guͤt als huͦn(er)vauͦgt vnd nit anders
hoͤfft vnd ʃtaltz zurecht wie vor / Zoͤrn redt vort(er) vnd
ob er ʃit der zitt er die brieffe jngehabt jne ziel geben
hett des er nit geʃtuͤnd ʃoͤll danoͤchʃt Ebertshenn̄
der v(er)ʃchrybung vnentlediget ʃin dan(n) es ʃtund clerlich
jm brieff kein(en) mit ʃynem anzal abzuʃcheyd(en)
Emel redt ʃin p(ar)thy tedingt nit darvff das zoͤrn die
zitt die brief hind(er) jme gehabt ʃoͤll hab(e)n do er jne ziel
vnd zitt geben hett / witers dan(n) er ʃagt er hett jne ziel
geben wie er vor von ʃin(er) p(ar)thy weg(en) geret hett zoͤrn wer
auch ytzt bekentlich geweʃt das er jne zit vnd ziel
erlangt hett jne auch die geben(n) vnd ob es zoͤrn nit ge-
ʃtuͦnd zug ʃich ʃin p(ar)thy vff den handel ytzt von zoͤrn
in diʃer ʃach geret vnd v(er)handelt / Zoͤrn geʃtund des nit
ʃonder biet halb wie vor / Emel ließ den Handel
oͤffen(n) vnd hofft von ʃin(er) p(ar)thy weg(en) er hett bybracht / zoͤrn
hofft neyn ʃtalten beyd zurecht Nach beydert(eil) furbreng(en)
vnd rechtʃetzen(n) S(e)n(tent)ia mit vnderding(en) das Ebertshenn(e)
nit bybracht hait / vort(er) ʃtalten ʃie in der hauptʃach
zu recht wie vor / Vff die Rechtʃetze zuʃchen(n)

Übertragung

Henne Ebert sagt, man finde in der Streitsache, dass Zorn seiner Partei und anderen Zeit und Ziel gegeben hätte. Genheymer sei nicht zugegen gewesen, darin man verstehen kann, dass sich Zorn als für einen Mächtigen dargestellt hat, auch ihm Handgelöbnis geleistet hat und nicht Genheymer. Wenn Zorn über Genheymer seinerzeit keine Gewalt gehabt habe, habe er auf ungerechte Weise seine Partei und andere zum Gelöbnis gezwungen oder von ihnen gefordert, hofft darum, eins wie das andere zu genießen, dass seine Partei freigesprochen werde. Zorn soll wegen seiner erhobenen Klage nicht schuldig sein mit Erstattung von Gerichtsgebühren und Auslagen. Zorn sagt, wie gemeint wurde, er habe ihnen Zeit und Ziel gegeben, gestand er das nicht seit der Zeit, als er der Briefe mächtig gewesen sei, es sei denn, wie es zuvor gehandelt hat, habe er getan auf ihre Bitte hin und der Sache zugute als Hühnervogt und nicht anders. Er hofft und legt das dem Gericht vor. Zorn sagt weiter und wenn er seit der Zeit, wo er die Briefe innegehabt hat, ihnen Zahlungsziel gegeben hätte, was er nicht zugesteht, soll dennoch Henne Ebert von der Verschreibung nicht enthoben und davon befreit sein, denn es stünde klar in dem Brief, keinen mit seinem Anteil auszunehmen. Emel sagt, seine Partei verhandelt nicht darauf, dass Zorn seinerzeit, als er die Briefe bei sich gehabt haben soll, er ihnen ein weiteres Zahlungsziel gegeben hätte, denn er sagt, er habe ihnen Ziel gegeben, wie er zuvor für seine Partei geredet hat. Zorn habe jetzt auch zugestanden, dass er ihnen Zeit und Ziel erlangt habe, ihnen die auch gegeben habe. Wenn Zorn es nicht eingesteht, bezieht sich seine Partei auf die Streitsache, wie er jetzt von Zorn in dieser Sache geredet und verhandelt wurde. Zorn gesteht das nicht, sondern bittet so wie zuvor. Emel lässt die Streitsache aufschlagen und hofft, für seine Partei, er habe es bewiesen. Zorn hofft: Nein. Das legen beide dem Gericht vor. Nach beiderseitigen Vorträgen und Rechtsbegehren ergeht eine Entscheidung unter Vorbehalt: Henne Ebert hat nichts bewiesen. Weiter legen sie in der Hauptsache es dem Gericht wie zuvor vor. Auf die Rechtsbegehren zwischen

Registereinträge

Brief (Urkunde)   –   Ebert, Henne (Hengin, Henchin)   –   Eidesleistung   –   Emel (Name)   –   Genheymer, Hans   –   Handgelöbnis   –   Huehnervogt (Hühnervogt)   –   Kosten und Schaden (Paarformel)   –   ledig (ledigen)   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   Rechtsetzung   –   Rechtsvorbehalt   –   sententia   –   Streit   –   Vollmacht   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Ziel   –   Zorn, Henne   –