Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 097v

25.01.1497  / Mittwoch nach dem Paulstag Bekehrung

Transkription

lebt(en) die ʃoliche geloͤbd mit jme getan hett(en) ʃtaltz zu
recht Daruff zorn v(er)bott anfenglich das ebertshen
des brieffs geʃtuͤnd / redt vort(er) es moͤcht ʃin das eberts-
hen vnd and(er) ʃin mitʃchulden(er) jne zorn als ein huͤn(er)
vaugt gebet(en) hett(en) mit genheymern der die zit ʃachwalt
der brieff geweʃt zu red(en) mit biet vmb wyter ziel
zu erlangen(n) wie er die ziel erlengt woͤlt(en) ʃie ʃtett
vnd veʃt halt(en) zuu(er)myten groiʃʃen coʃten hett er auch die
zitt ampts halb(en) getan getruͤlich vnd jme billich gezempt
hett auch die ziel erlangt der maiß wie ebbertshen do von
geredt / hett(en) ʃie in trű vnd glauben verheyʃʃen vnd doch
nit gehalt(en) / nű moͤcht ʃin das Ebertshen ʃin gepurnuͤs
als er v(er)meint ʃchuldig geweʃt vßgeracht vnd bezalt
v(er)meint ʃich domit zu entledig(en) des geʃtund er nit das er
domit ledig wer auch die zitt nit ledig geʃchult(en) ʃond(er)
es hilt der brieff jnn kein(er) mit ʃynem anzal ʃich abzu-
ʃcheyden(n) vnd dwyl ebertshen ʃoliche v(er)ʃchrybűng erkent
ʃo getruͤt er ʃoͤll ʃich nit mit der jnnred entʃchuldigen(n)
ʃond(er) ʃoͤll hauptman(n) vnd ʃchuldener ʃin lut der v(er)ʃchreyͤbu(n)g
vnd dwyl er nit bybrecht das hans gynheymer der zitt
hauptman(n) des brieffs jne nit ledig geʃchult(en) vnd vß der
v(er)ʃchrybűng getan / So ʃoͤll ebertshenn̄ vnerlediget ʃin luts
brieffs ʃtalt zurecht Emel von wegen Ebertshenns v(er)bott
das zoͤrn geʃtuͦnd das Ebertshen ʃin gepurnuͤs bezalt hett
auch das zoͤrn jme zitt vnd ziel geben hett darumb ge-
truͤt er ʃo zoͤrn hantgeloͤbde wie vor geret wer von jme
genomen(n) ʃo ʃoͤll er auch dem ʃelb(e)n nachkomen(n) vnd ein
iglichen beʃonder furnemen(n) ʃtaltz zu recht / zoͤrn redt dar
zu er hett die zitt gehandelt als ein hun(er)vaűgt vnd wer
des brieffs zuͦr ʃelb(en) zitt nit mechtig geweʃt ʃond(er) wes
genheymer Ebertshenn̄ naher gelaiʃʃen hett moͤcht er
wol liden ʃtalt zu recht wie vor / Emel von weg(en)

Übertragung

lebten, die solche Gelübde ihm geleistet hätten. Das legt er dem Gericht vor. Darauf hält Zorn bei Gericht fest zunächst, dass Henne Ebert den Brief zugesteht. Er sagt weiter, es könne sein, dass Henne Ebert und andere seiner Mitschuldner ihn, Zorn, als Hühnervogt gebeten hätten, mit Genheymer, der derzeit Sachwalter der Briefe gewesen ist, zu reden, mit der Bitte, ein weiteres Zahlungsziel zu erlangen. Wie der die Ziele verlängert, das wollen sie stetig und fest einhalten, um große Kosten zu vermeiden. Das habe er auch seinerzeit von Amts wegen getan, getreulich und wie es ihm billig geziemt hätte, habe auch die Ziele erlangt, wie Henne Ebert davon geredet hat, hätten sie in Treu und Glauben versprochen und doch nicht gehalten. Nun kann es sein, dass Henne Ebert seine Schuld, wie er vermeint, sie schuldig gewesen zu sein, ausgerichtet und bezahlt hat, vermeint, sich damit zu befreien. Das gesteht er nicht zu, dass er damit frei sei, auch zurzeit nicht frei von Schuld gemacht sei, sondern es beinhaltet der Brief, keiner könne sich mit seinem Anteil ausnehmen. Weil Henne Ebert solche Verschreibung anerkennt, so getraut er, er soll sich nicht mit der Einrede entschuldigen, sondern Hauptmann und Schuldner sein, nach Wortlaut der Verschreibung. Weil er nicht beweist, dass Hans Genheymer ihn seinerzeit als Hauptmann des Briefs frei von der Schuld gemacht und ihn aus der Verschreibung entlassen habe, so soll Henne Ebert nicht befreit sein, nach Wortlaut des Briefes. Das legt er dem Gericht vor. Emel hält für Henne Ebert bei Gericht fest, dass Zorn gesteht, dass Henne Ebert seine Schuld bezahlt hätte, auch dass Zorn ihm Zeit und Ziel gegeben hätte. Deshalb glaubt er, da Zorn das Handglöbnis, wie zuvor gesagt, von ihm genommen hätte, so soll er auch demselben nachkommen und ein jeder besonders vornehmen. Das legt er dem Gericht vor. Zorn sagt dazu, er habe seinerzeit gehandelt als ein Hühnervogt und sei des Briefs zu dieser Zeit nicht mächtig gewesen, sondern was Genheymer Henne Ebert nachgelassen hätte, das soll er wohl erleiden. Das legt er dem Gericht vor. Emel für

Registereinträge

Brief (Urkunde)   –   Ebert, Henne (Hengin, Henchin)   –   Eidesleistung   –   Emel (Name)   –   Genheymer, Hans   –   Handgelöbnis   –   Hauptmann   –   Huehnervogt (Hühnervogt)   –   ledig (ledigen)   –   Sachwalter   –   schuldner (schuldener)   –   Verschreibung   –   Vollmacht   –   Ziel   –   Zorn, Henne   –