Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 093v

14.12.1496  / Mittwoch nach Lucie

Transkription

gehoͤrig nachmals am recht(en) zu oͤffen vnd zu der offholung
Jnzufur(e)n Daruff Emel v(er)dingt ʃich als recht iʃt
Barten ʃin wort zutuͤn thett jnred zur offholung wie
das wentzgis hen ein wing(ert) jnhaben ʃoͤll daruff ein
gld gelts ʃtund auch zu endres hen hand(en) als ey(n) erben
hen von eltuils nű wer Barth deʃʃelb(en) wingarts ein
beʃitzer hett den in gebruch vnd geʃtund dem widert(eil)
nit das er zu ʃin hand(en) ʃtund od(er) auch gult do oben hett
vnd woͤll getruen(n) er ʃoͤll bybreng(en) das er gult do oben
hett vnd das er zu ʃin hand(en) ʃtund vnd ʃoll zu kein(er) vff-
holung dißmal gelaiʃʃen werd(en) Stud von wegen
endreshenn redt der richt(er) Hett ʃin vorwend(en) wol gehoͤrt
nű hett er mit Barten nit zutun vnd begert Ine zur
vffholung zu wyʃen(n) dwyl Barth wentzgishen momp(er)
nit wer auch der gutt(er) nit gegifft ut jur(is) Emel von
wegen Barten redt wie vor vnd er hett billich ʃo er
hoͤrt das jne berurt dar jnn zu red(en) vnd der widert(eil)
brecht dan(n) ʃin vortrag(en) bij ʃo ʃoͤlt er zur vffholung nit
gelaiʃʃen werd(en) ʃt(alt)z zu recht Stud redt ʃin p(ar)thy hendelt
geg(en) dem gen der die gult vor gehantreycht hett begert
Ad ʃocios rechts wie vor

Jtem Jeckel gruntr(um) ließ ein machts brieff leʃen von wegen Jacob
Jeckel guntr(um) ganß zu bing alʃo luten(d) wie nachvolgt

Ich jacob Gans von Bergzabern Burg(er) zu Bingen Bekenn(e)
offentlichen mit diʃem brieff das Ich zu mynem momp(er)
vnd clagbot(en) geʃetzt geordent vnd gemacht habe ʃetze
orden vnd mach jne wiʃʃentlichen vnd in krafft diß briefs
Gruntrums jeckeln den Jungen von nyder Jngelnheym
dem ich auch gantzen vollenkomen(n) gewalt geben hab
So es allenthalben am beʃten gnu(n)gʃamglich vnd by krefft(en)
bliben mag / vber vnd wider die ʃchuldener So ich zu wackern-
heim Im dorff darzu zu Gűnʃenheim vnd auch finten
habe nach lut der Jtem ich jme nach lut myns ʃchultbuchs
clerlichen verzeychent geben hab an iglichem ortt vnd

Übertragung

vor, nochmals am Gericht bekannt zu geben und zu der Einziehung einzuführen. Darauf verpflichtet sich Emel, wie es Recht ist, Bart vor Gericht zu vertreten. Er brachte eine Einrede zur Einziehung. Henne Wentzgis solle einen Wingert innehaben, auf dem ein Gulden Geld stünde, auch zu Hen Endres Händen, als ein Erbe des Henne von Eltville. Nun sei Bart Besitzer dieses Wingerts, habe ihn in Gebrauch. Er gesteht der Gegenpartei nicht zu, dass er in ihren Händen sei oder sie auch eine Gülte darauf habe. Er will darauf vertrauen, er solle beweisen, dass er eine Gülte da oben habe und sie in seinen Händen sei. Er soll zu keiner Einziehung diesmal gelassen werden. Stude sagt für Hen Endres, der Richter habe seinen Einwand wohl gehört. Nun habe er mit Bart nichts zu tun und begehrt ihn zur Einziehung anzuweisen, weil Bart nicht Momber des Henne Wentzgis sei, auch die Güter nicht übertragen wären, wie es Recht ist. Emel bleibt für Bart bei seiner Aussage. Er habe angemessen [gehandelt], wenn er das ihn Berührende anhört, darein zu reden, es sei denn, die Gegenpartei beweise seinen Vortrag, so sollte er nicht zur Einziehung gelassen werden. Das legt er dem Gericht vor. Stude redet, seine Partei handelt gegen den, der die Gülte zuvor gehandreicht hätte, fordert Recht wie zuvor.

Jeckel Gunthrum lässt einen Machtbrief verlesen wegen Jakob Gans zu Bingen, folgenden Wortlauts:

Ich Jakob Gans von Bergzabern, Bürger zu Bingen, bekenne öffentlich mit diesem Brief, dass ich zu meinem Momber und Klageboten gesetzt, verordnet und gemacht habe, setze, verordne und mache ihn wissentlich und kraft dieses Briefes, Jeckel Gunthrum den jungen von Nieder-Ingelheim, dem ich auch vollständige Gewalt gegeben habe, so es allenthalben am bestens ausreichend ist und bei Kräften bleiben vermag, über und gegen die Schuldner, die ich zu Wackernheim im Dorf, dazu zu Gonsenheim und auch zu Finten habe, nach Wortlaut der, ich ihm [?] nach Wortlaut meines Schuldbuches deutlich aufgezeichnet gegeben habe, an jeglichem Ort und

Registereinträge

Aufholung (aufholen)   –   Bart, N. N.   –   Bergzabern   –   Besitzer(in)   –   Bingen (Ort)   –   Eltville, Henne von   –   Emel (Name)   –   Enders (Endres), Henne   –   Erbe (Erben)   –   Finthen (Ort)   –   Gans, Jakob   –   gift (giften)   –   Gonsenheim (Ort)   –   Guelt (Gült)   –   Gunthrum, Jeckel   –   Hand (Hände)   –   Klagebote   –   Machtbrief   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   Richter (richterlich)   –   Schuldbuch   –   schuldner (schuldener)   –   Stude (Name)   –   vorlesen (verlesen)   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Wackernheim (Ort)   –   Wentzgis, Hengin (Henne)   –   Wingert (Weingarten)   –