Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 090v

31.08.1496  / Mittwoch nach dem Tag Johannes Enthauptung

Transkription

Leigt vnd geʃtund keins v(er)ʃeʃßs wit(er) wie vor Stud vo(n)
weg(en) Schußheynrichs redt der hurigen gult wer er er-
ʃetiget aber des v(er)ʃeʃß der jme ein jar oder zwen vßʃtund
nit hofft er ʃoͤll jme den vßricht(en) oder aber berechen od(er)
bybreng(en) das er jne vßgeracht heb ʃt(alt)z zu recht Rampfus
von wegen karʃten redt wie vor vnd wes er wit(er)
angelangt wurd wer er vnʃchuldig Stud ret ʃo karʃt
die gult erkant hett vnd jme noch ij jar v(er)ʃeß vßʃtund
ʃo ʃoll er auch den v(er)ʃeʃß vßricht(en) oder aber bybreng(en) vnd
berechen wie vor do von geret wer ʃtaltz zu recht

Nach jr beyder furbreng(en) vnd rechtʃetzen S(e)n(tent)ia mit vnd(er)
dingen wes karʃt bybrengt oder berechent das er Schuß
heinrichen oder ʃynem Sweher am v(er)ʃeß der gult vßrachtung
getan heb ʃoͤl jme daran abgen / Rampfus von weg(en)
karʃt(en) fragt qu(ando) S(e)n(tent)ia in xiiij tag(en) et vltra ut mor(is) a(m)bo v(er)bot

Zuʃchen(n) Schußheynrichen als momp(ar) Remʃzen claʃen vnd
gelengt lucken philipʃen jre(r) jrrung halb(en) als ʃich remßen clas
beclagt philipʃen fehe thett jme ʃchaden – iʃt gelengt zu
xiiij t(agen) ʃicut hodie

Barth Jtem Emel v(er)dingt ʃich Barten ʃin wort zu tun vnd
Barth ʃchuldiget kilhen karʃten vnd heringen als wie ʃie
kilhen wern by ein(er) rachtung geweʃt zuʃchen jme Barten eins
karʃt peter ʃnad(en) vnd Sternconrad(en) anderteyls betreff(en) die rachtu(n)g
vnd hering hen von eltuils das ʃich Barth mit den zwein v(er)tragen
hett wes Barth mit hen von eltuiln zu tun gehabt hett
bis vff denʃelb(en) tag do die rachtu(n)g gemacht wer vnd
ʃoͤll alle ding zuʃch(en) jne gericht vnd geʃlicht ʃin des heb
Barth den zwein Sternconrad(en) vnd pet(er) ʃnad(en) ʃin huß geben vnd
dar zu hie vor gericht vj gld pet(er) ʃnad(en) als momp(er) ʃins
ʃwehers erk(enn)t das alles vff der rachtung abgenomen wer
vnd ʃoll pet(er) ʃnad vnd conrat ʃin ʃwag(er) Bart(en) hie am
gericht erkenn(en) jne vnd alle ʃin gutt(er) zu quitigen die vor
hen von eltuiln geʃtand(en) ʃin vßgeʃcheid(en) das huß vorgemelt

Übertragung

zahlt und gesteht keinen weiteren Verzug zu, wie zuvor. Stude für Heinrich Schaus sagt, bezüglich der diesjährigen Gülte sei er zufriedengestellt, aber nicht des Verzugs, der ihm ein Jahr oder zwei ausstünde. Er hofft, er soll ihm den ausrichten oder aber Rechnung ablegen oder beweisen, dass er ihn bezahlt habe. Das legt der dem Gericht vor. Rampfuß bleibt für Karst bei seiner Aussage. Wessen er weiter belangt würde, daran sei er unschuldig. Stude sagt, da Karst die Gülte anerkannt habe und ihm noch für 2 Jahre ausstünde, so soll er auch den Rückstand bezahlen oder aber beweisen und Rechnung ablegen, wie es zuvor gesagt wurde. Das legt er dem Gericht vor.

Nach beiderseitigen Vorträgen und Rechtsetzungen ergeht eine Entscheidung unter Vorbehalt: Was Karst beweist oder worüber er Rechnung ablegt, dass er Henrich Schaus oder seinem Schwager bezüglich des Rückstands der Gülte Bezahlung geleistet habe, das soll ihm abgezogen werden. Rampfuß fragt für Karst: Wann? Entscheidung: In 14 Tagen und weiter, wie es Gewohnheit ist. Beide halten das bei Gericht fest. Zwischen Heinrich Schaus als Momber des Clas Remß und des Philip Lucke, wegen ihrer Irrung, die Clas Remß beklagt, Philips Vieh füge ihm Schaden zu, ist es um 14 Tage verschoben worden, zum gleichen Recht wie heute.

Emel verpflichtet sich, Bart vor Gericht zu vertreten. Er beschuldigt Henne Kil, Karst und Hering, sie wären bei einer Rachtung zugegen gewesen zwischen ihm, Bart, einerseits, Peter Schnade und Konrad Stern, andererseits, betreffend die Rachtung des Henne von Eltville. Bart hat sich mit den beiden vertragen über das, was Bart mit Henne von Eltville zu tun gehabt hätte, bis auf denselben Tag, an dem die Rachtung gemacht wurde. Alle Angelegenheiten zwischen ihnen sollen gerichtet und geschlichtet sein. Bart habe den beiden, Konrad Stern und Peter Schnade, sein Haus gegeben und dazu hier vor Gericht 6 Gulden. Peter Schnade sagt als Momber seines Schwagers zu, dass alles auf der Rachtung vergütet sei. Peter Schnade und Konrad, sein Schwager, sollen Bart hier am Gericht zuerkennen, ihn und seine Güter zu frei zu geben, die für Henne von Eltville gestanden haben, ausgenommen das vorgenannte Haus.

Registereinträge

Bart, N. N.   –   Eltville, Henne von   –   Emel (Name)   –   Guelt (Gült)   –   Guetlichkeit (Gütlichkeit)   –   Haus (Gebäude)   –   Hering, N. N.   –   Karst (Name)   –   Kil, Henne (Hengin)   –   ledig (ledigen)   –   Lucke, Philip   –   mos (moris)   –   Rachtung   –   Rampfuß, N. N.   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Rechtsetzung   –   Rechtsvorbehalt   –   Remß, Clas   –   Saeumnis (Säumnis)   –   Schaus, Heinrich   –   Schnade, Peter   –   Schwager   –   sententia   –   Stern, Konrad   –   Unschuld (unschuldig)   –   Vieh   –   Vortrag (Vorbringung)   –