Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 085v

16.03.1496  / Mittwoch nach Letare

Transkription

haubor zu tun dan(n) die gut(er) ʃtund(en) zu ʃin hand(en) do von die
werʃchafft beʃcheen ʃoͤll Daruff Rampfus redt der Buʃʃen-
meyʃter wer off ein zitt hie geweʃt vnd mit Hauborn vnd
Barten des wingart(s) halb(en) vberkome(n) alʃo das er Hauborn(n)
ein ʃtuck wins vnd iiij gld an der bezalung geben do by
ʃij Bart auch geweʃt vnd dz v(er)williget nachdem er den
wing(ert) der maiß dem Buʃʃenmeiʃt(er) v(er)kaufft haͤtt / vnd ʃie
bede geret(en) woͤll der Buʃʃenmeiʃt(er) ʃie bezal(e)n ʃo hett(en) ʃie ein
gut(en) gnug(en) daran / daruff der Buʃʃenmeiʃt(er) auch von Bart(en)
gegiff wer ʃolich gifft woͤll er Ruen geben wie er ʃie
von Bart(en) entphang(en) heb dan(n) Barth heb Ime vor allen
ʃchad(en) deßhalb(en) v(er)ʃproch(e)n mit Hoffnu(n)g das Rue die gifft
neme(n) ʃoll Daruff Stuͤd von weg(en) haubor Bat vmb
ein budel jme den vfrecht zu lihen dem Buʃʃenmeiʃt(er) vnd
ey(m) yden vff das ʃin noch zur zit nit zu gen od(er) zu ʃten zuu(er)-
bieten(n) DarInn rampfus von weg(en) des Buʃʃenmeiʃt(er)s er
ließ geʃcheen was recht wer Alʃo hait der ʃchult(heiß) jme ein
budel vfrecht geluhen / dz v(er)bott er Steud von weg(en) Ruen
redt vort(er) er hoͤrt den jnfall von hauborn(n) das er der gifft des
wing(ert) halb(en) nit zu tun hett vnd beg(er)t mit recht zubeʃcheid(en)
ob der Buʃʃenmeiyʃt(er) mechtig ʃij des fleck(en) zu giff(en) od(er) nit
Rampfus von weg(en) des Buʃʃenmeiʃt(er)s redt Barth der ein
hauptma(n) vnd v(er)kaͤuff(er) des wingarts halb(en) geweʃt hett
jne gegifft nach dem er jne bezalt heb wie er dan(n) vor
geredt ʃo hoͤfft er dz rű die gifft nemen(n) ʃol vnd ʃtaltz zu recht
Stud von weg(en) Ruen redt Brecht der Buʃʃenmeiʃt(er) bij
das er von Bart(en) wie recht gegifft wer alʃo das er vort(er)
ein and(e)rn auch gifft(en) moͤcht wie recht wer / woͤll rű tun
wes jme gepurt Dar zu Rampfus von weg(en) des
Buʃʃenmeiʃt(er)s zug ʃich vffs gerichtbuch damit bij zubring(en)
lut ʃins v(er)meßs S(e)n(tent)ia mit vnderding(en) das der Buʃʃenmeiʃt(er)
das bybreng(en) ʃoll v(er)bott vnd fragt qu(ando) S(e)n(tent)ia in xiiij t(agen) etc

Übertragung

Haubor das zu tun, denn die Güter habe er in seinen Händen, für die die Übereignung geschehen soll. Darauf redet Rampfuß, der Büchsenmeister sei seinerzeit hier gewesen und sei mit Haubor und Bart wegen des Wingerts übereingekommen, also, dass Haubor ein Stück Wein und 4 Gulden an der Bezahlung geben soll. Bart sei auch dabei gewesen und habe das bewilligt, nachdem er den Wingert dergestalt dem Büchsenmeister verkauft hatte. Sie haben beide gesagt, will der Büchsenmeister sie bezahlen, so wären sie zufriedengestellt. Darauf sei dem Büchsenmeister auch von Bart das übergeben worden. Diese Übergabe will er Ruhe geben, wie er sie von Bart empfangen hat. Dann habe Bart ihm alle Gerichtskosten deshalb versprochen, in Hoffnung, dass Ruhe die Übergabe annehmen soll. Darauf bat Stude für Haubor um einen Büttel, ihm den Wingert rechtmäßig zu leihen. Er verbietet dem Büchsenmeister und einem jedem, auf das Seine derzeit zu gehen oder dort zu stehen.
Rampfuß lässt für den Büchsenmeister geschehen, was Recht ist. Also hat der Schultheiß ihm einen Büttel gerichtlich geliehen. Das hält er bei Gericht fest. Stude sagt für Ruhe weiter, er hört den Einfall von Haubor, dass er wegen der Übertragung des Wingerts wegen nichts zu tun habe und beantragt gerichtlich zu bescheiden, ob der Büchsenmeister die Macht habe, den Flecken zu übergeben oder nicht. Rampfuß redet für den Büchsenmeister. Bart, der eine Hauptmann und Verkäufer des Wingerts gewesen, habe ihn übertragen, nachdem er ihn bezahlt habe, wie dann zuvor geredet wurde Er hofft, dass Ruhe die Übertragung annehmen soll und legt das dem Gericht vor. Stude spricht für Ruhe. Beweise der Büchsenmeister es, dass er von Bart rechtmäßig die Übertragung erhalten habe, auf dass er es weiter einem anderen ebenfalls übergeben konnte, wie es Recht ist, wolle Ruhe tun, was ihm gebührt. Dazu spricht Rampfuß für den Büchsenmeister, bezieht sich auf das Gerichtsbuch, es damit zu beweisen nach Wortlaut seiner Behauptung. Entscheidung unter Vorbehalt: Der Büchsenmeister muss es beweisen. Gerichtlich festgehalten. Fragt: Wann? Entscheidung: In 14 Tagen usw.

Registereinträge

Bart, N. N.   –   Buechsenmeister (Tätigkeit)   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Flecken   –   Gerichtskosten   –   gift (giften)   –   Hand (Hände)   –   Haubor, N. N.   –   Hauptmann   –   Leihe (leihen)   –   Rampfuß, N. N.   –   Rechtsvorbehalt   –   Ruhe (Name)   –   sententia   –   Stueck (Weinstück)   –   Werschaft   –   Wingert (Weingarten)   –