Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 066

27.08.1494  / Mittwoch nach Bartholomäus

Transkription

vnd Loͤʃe jne nit q(uod) ita fecit noc(et) xx gld dar zu vnd beg(er)t des ʃin
antwort Daruff antwort hering er erkent das hen
von eltuil alʃo verʃatzt ʃij aber es ʃyen noch mee die daran
zuthun haben vnd er ʃij noch ʃchuldig vor ʃin teyl vj gld
die woͤll vßricht(en) hie zuʃch(en)n wyenacht(en) vnd hen von
eltuil loͤʃen Das v(er)bot peter ʃnade dz hering erkant das er
ʃin ʃweh(er) verʃatzt habe vnd begerth in welch(er) zitt er jne
ledig(en) ʃoll Daruff erkant hering in xiiij tag(en) dz v(er)bott
peter ʃnade

Jtem Hans Rampfus hat ʃich v(erding)t ut Jur(is) german von winh(eim)
german von in ʃin wort vnd hat zu geʃpr(ochen) beckers cleʃenn elʃen das germa(n)
winh(eim) ein erbteil vff erʃtorben ʃij von pet(er) karʃt(en) ʃins ʃwagers ʃelig(en)
beckers elß weg(en) do Hab adam der gedacht(en) elʃen man(n) jme germa(n) geret
vj legeln vol wins zu geben fernet zu herbʃt das ʃie jme die
nit geb(en) Habe oder noch gebe noc(et) als vil dar zu vnd beg(er)t des
jr antwort mit beheltniß ʃin(er) nachred(en) Daruff Stude
v(erding)t ʃich ut Jur(is) der frawe(n) jr wort zutun vnd redt die
frawe geʃtund german keins wins der wid(er)t(eil) wyʃt dan(n)
als recht ʃij mit ey(m) winkauff od(er) ʃuʃt mit lud(en) die zu recht
gnüg(e) wern das ada(m) jr hußwirt ʃelig jme ʃol(che) vj legeln
wins ʃchuldig ʃij die dan(n) vom wid(er)teyl kaufft vnd bezalt
ʃyen vnd das die noch vß ʃtehen wan(n) ʃie des alʃo bewiʃt
werde woͤll ʃie ʃich gepurlich halt(en) Dar zu Rampfuß
redt wie jr hußwirt hab j malt(er) korns von ʃy(m) ʃwag(er)
entphang(en) hab gult(en) xxvj alb vnd iɉ gld ʃoͤll er jme
geben vor kleydung / do ʃyen ʃie zwen mit ein vberkome(n)
das adam ʃól ʃynem ʃwag(er) vj legeln vol wins geb(e)n / nü
habe er nyemants do by gehabt witers dan(n) er vnd ʃtelt ʃin
fuß by das ʃin vnd begert mitrecht zubeʃcheid(en) wie er jme
jm recht(en) nach ʃol komen Daruff Stude redt man(n) hoͤrt
wie der widert(eil) meldt kleid(er) vnd korn das jr hußwirt
ʃy(m) ʃwag(er) ʃchult ʃol geweʃt ʃin / vnderricht jne die frawe
wie das ʃie jn jrs hußwirts ʃelig(en) doits beth jne eygent
lich gefragt habe wie vil vnd wem er ʃchult hab er ʃie
vnderricht er ʃÿ pet(er) karʃt(en) vnd vorter german als erben
j gld vnd ein ortt ʃchult vor kleid(er) vnd korn(n) vnd ʃie ʃol
jne aűch nit mee geben / do by hofft die fr(au) zuu(er)liben

Übertragung

und löse die nicht aus. Weil er so handelt, schade das 20 Gulden dazu. Er beantragt seine Antwort. Darauf antwortet Hering, er erkenne an, dass Henne von Eltville in der Weise verpfändet worden ist. Aber es gäbe dabei noch mehr, die damit zu tun haben. Er sei noch seinen Anteil von 6 Gulden schuldig. Die wolle er bis Weihnachten bezahlen und Henne von Elville ablösen. Das hat Peter Schnade bei Gericht festgehalten, dass Hering anerkennt, dass er seinem Schwager etwas versetzt habe. Er begehrt zu wissen, in welcher Zeit er ihn freimachen soll. Darauf sagt Hering das in 14 Tagen zu. Peter Schnade hat das bei Gericht festgehalten.

Hans Rampfuß hat sich verpflichtet, wie es Recht ist, German von Weinheim vor Gericht zu vertreten und hat Else Becker verklagt. German habe einen Erbteil geerbt, von Peter Karst, seinem verstorbenen Schwager. Da habe Adam, Ehemann der genannten Else, ihm, German, zugesagt, 6 Fässchen voll Wein zu geben letztes Jahr im Herbst. Dass sie ihm die nicht gegeben haben oder noch geben, schade nochmal so viel dazu. Er fordert ihre Antwort, unter Vorbehalt seiner Nachrede. Darauf verpflichtet sich Stude, wie es Recht ist, die Frau vor Gericht zu vertreten, und sagt, die Frau gestünde German keinen Wein zu, es sei denn, die Gegenpartei beweise, wie es Recht ist, mit einem Weinkauf oder sonst mit Leuten, die dem Gericht genügen, dass Adam, ihr verstorbener Ehemann, diese 6 Fässchen Wein schuldig sei, die dann von der Gegenpartei gekauft und bezahlt seien und dass die noch ausstehen. Wenn ihr das bewiesen wird, wolle sie sich nach Gebühr verhalten. Dazu sagt Rampfuß, ihr Ehemann habe 1 Malter Korn von seinem Schwager empfangen, mit einem Wert von 26 Albus und 1 ½ Gulden. Die soll er ihm für Kleidung geben. Da seien die beide miteinander übereingekommen, Adam solle seinem Schwager 6 Fässchen voll Wein geben. Nun habe er niemanden dabei gehabt weiter als er. Er stellt seinen Fuß zu dem Seinen und beantragt gerichtlich zu bescheiden, wie er ihm bei Gericht nachkommen soll. Darauf redet Stude, man hört, wie die Gegenpartei anspricht, von Kleidern und Korn, die ihr Ehemann seinem Schwager schuldig gewesen sein soll. Die Frau unterrichtet ihn, dass sie ihren Mann auf dem Sterbebett gefragt habe, wie viel und wem er etwas schuldet. Da habe er sie unterrichtet, er sei Peter Karst und weiter German als Erben 1 Gulden und einen Ort schuldig für Kleider und Korn. Sie soll ihnen auch nicht mehr geben. Dabei, so hofft die Frau, soll es bleiben,

Registereinträge

Abloesung (ablösen)   –   Becker, Adam   –   Becker, Else   –   Eltville, Henne von   –   Erbteil   –   Faesschen (Fässchen)   –   Frau (Frau)   –   Fuss/Fuß (Körperteil)   –   German   –   Hauswirt   –   Herbst   –   Hering, N. N.   –   Karst, Peter   –   Kleidung   –   Korn (Getreide)   –   Malter   –   Mann (Ehemann)   –   Nachrede   –   Ort (Währung)   –   Rampfuß, Hans   –   Rechtsvorbehalt   –   Schnade, Peter   –   Schwager   –   Sterbebett   –   Stude (Name)   –   Weihnachten   –   Wein (Wein)   –   Weinheim (Frei-Weinheim)   –   Weinkauf   –