Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 055v

23.01.1493  / Mittwoch nach Sebastianus

Transkription

Schoͤnweters angenome(n) Jnhoffnu(n)g es ʃol mitrecht erkant
werden Lut der kunde vnd auch Schonweters v(er)meʃß lut des
buchs vnd an dem das die frawe Schonwetern(n) nach gelaʃʃen
habe das ʃie ʃich woͤll Laʃʃen zuͤgen mit Swartzen contzen
Lut des buchs ʃo nü kontz erkant hat das der ʃmit der ʃchuͦlt ant
heiʃʃig worden iʃt hofft er die frawe ʃol jme vßrachtung tün
lut ʃin(er) clage vnd ob ʃie witer vorbrecht behelt er jme ʃin
nachredde Rudig(er) hat ʃich verdingt ut jur(is) der
Smiddin jr wort zuthuͤn vnd ʃagt Schönwet(er) hab ein
geʃatzt(en) tag gehabt gein der frawe(n) ʃij er vßbliben als ʃie
vnd ob ʃich fund dz er ʃin tag v(er)huͦt hett woll ʃie vorbehalt(en)
wes jr nit ʃij Stude von weg(en) Schonweters redt
als die frawe redd(en) laʃʃe ʃin p(ar)thij Hab ein geʃatzt(en) tag
gehabt gein der fr(au) do habe er ʃin Sone hie gehabt etc auch
ʃij jme nit ein nemlich(er) tag geʃatzt ʃonder an das nehʃt
gericht vff daʃʃelb nehʃt gericht Hab er ʃin kunde noch nit
erlangt gehabt vnd ʃij der gebrech aḿ gericht zuͦ winternh(eim)
geweʃt darvmb hab er ʃin tag vnd nottag vort(er) geheiʃch(en)
biʃʃolang er ʃin kunde erlang(en) mocht / nü ʃÿ vff denʃelb(en)
mitwoch gericht word(en) ʃÿ er vßlendig vnd jme nit jn
wiʃʃen geweʃt vnd doch ʃin(er) elichen huʃfr(au) beuolen ob ger(icht)
zu wackernh(eim) wurde ʃo ʃol ʃie jne vernotbot(en) do ʃij ʃin
huʃfr(au) die zit Swang(er) geweʃt / vnd mit Jren Sone ʃich
vff den wegk gemacht do ʃij jr als wee word(en) das ʃie
nit kuΞnt an das gericht komen(n) / do hab ʃie jrn Sone an
jr ʃtat an das gericht zukomen beʃchid(en) / vnd woͤll ʃchon
wet(er) getrwen(n) nach ʃolich(er) geʃtalt er ʃolt ʃich nit geʃuͤmpt
han ob es jme zuͦ berecht(en) geburt / Rudig(er) exp(ar)te mülier(is)
redt wie das Schonwet(er) nü kome mit vil Jnredd(en) hofft
er das ʃolich ʃin jnredde die frawe an jrem recht(en) nút
hindern ʃoͤll Sonde(r) ʃchonwet(er) vnd die frawe haben(n) ein
geʃatzt(en) vnd geʃtempt(en) tag gehabt an das nehʃt gericht
vnd off denʃelb(en) tag ʃij Schonwet(er) vßbliben als er ʃelbs ʃagt
Hofft die frawe ʃo er den tag v(er)ʃumpt Hab ʃie ʃol der clag(en)
von jme entbrochen ʃin / vnd woͤll v(er)bot(en) dz er ʃins vßblibens
ʃelbs bekentlich / ʃij vnd als ʃchonwet(er) redd(en) Laʃʃe ʃ wie ʃin fr(au)
hab jrn ʃone her geʃchickt jne zuu(er)notbot(en) jn den ʃelb(en) notbot(en)
geheͤll ʃin p(ar)thij nit / dwil ʃchonwet(er) ʃelbs geredt hab es ʃij
jme ve(r)geʃʃen dan(n) diʃe ding ʃoͤl ein iglich(er) cleg(er) wiʃʃen(n) vnd

Übertragung

Schonwetter angenommen, in der Hoffnung, es solle gerichtlich erkannt werden, nach Wortlaut der Zeugenaussage und auch Schonwetters Behauptung nach Wortlaut des Gerichtsbuches und an dem, was die Frau Schonwetter hinterlassen habe, dass sie sich wollen lassen bezeugen mit Contze Swarz, nach Wortlaut des Gerichtsbuchs. Seit nun Contze erkannt hat, dass der Schmied der Schuld verpflichtet worden ist, hofft er, die Frau müsse ihm Bezahlung leisten gemäß seiner Klage. Wenn sie weiteres vorbringt, behält er sich seine Nachrede vor. Rudiger hat sich verpflichtet, wie es Recht ist, die Schmiedin vor Gericht zu vertreten und sagt, Schonwetter habe einen gesetzten Verhandlungstermin gehabt gegen die Frau, sei ausgeblieben, und wenn sich herausstellt, dass er seinen Tag gewahrt habe, will sie sich vorbehalten, was ihr nicht sei. Stude sagt für Schonwetter, da die Frau ausführen lasse, seine Partei habe einen gesetzten Verhandlungstermin gehabt gegen die Frau, da habe er seinen Sohn hier gehabt usw, auch sei ihm nicht ein bestimmter Tag gesetzt worden, sondern ein Termin auf dem nächsten Gerichtstag. Auf diesem nächsten Gerichtstag habe er seine Zeugenaussage noch nicht erlangt gehabt. Dieser Übelstand habe am Gericht zu Winterheim gelegen. Darum habe er seinen Tag und Nottag weiter gefordert bis er seine Zeugenaussage bekommen könne. Nun sei auf demselben Mittwoch gerichtet worden. Da sei er außer Landes gewesen und habe es nicht gewusst. Doch habe er seiner Ehefrau befohlen, wenn das Gericht Wackernheim zusammentritt, soll sie ihn vernotboten. Da sei seine Ehefrau zu dieser Zeit schwanger gewesen und habe sich mit ihrem Sohn auf den Weg gemacht. Da habe sie Schmerzen bekommen, dass sie nicht zum Gericht kommen konnte. Da habe sie ihren Sohn an ihrer Statt an das Gericht befohlen, und möge Schönwetter deshalb darauf vertrauen, er sollte sich nicht gesäumt haben, wenn es ihm zu klagen gebührt. Rüdiger redete für die Ehefrau, dass Schönwetter nun komme mit vielen Einreden, hofft er, dass seine Einrede die Frau an ihrem Recht nicht hindern solle, sondern Schonwetter und die Frau haben einen gesetzten und bestimmten Verhandlungstermin gehabt am folgenden Gerichtstag. An diesem Gerichtstag sei Schonwetter ausgeblieben, wie er selbst sagt. Hofft die Frau, da er den Verhandlungstermin versäumt habe, sie soll er Klage von ihm enthoben sein und wolle bei Gericht festhalten, dass er sein Fernbleiben selbst zugibt. Dass Schönwetter reden lässt, dass seine Frau ihren Sohn geschickt habe, ihn zu vernotboten, diesem Notboten stimme seine Partei nicht zu, weil Schonwetter selbst gesagt habe, er habe ihn vergessen, denn diese Dinge sollte jeder Kläger wissen und nicht

Registereinträge

Ausländer (ausländisch)   –   Gericht (Wackernheim)   –   Gericht (Winternheim)   –   Krankheit (krank)   –   Mittwoch   –   Nachrede   –   Nottag   –   Ruediger (Rudiger) (Name)   –   Saeumnis (Säumnis)   –   Schmerzen   –   Schmied, Dyne (Schmiedin)   –   Schonwetter, N. N.   –   schwanger   –   Sohn (Söhne)   –   Swartz, Contze   –   Tag wahren (verhüten)   –   Vernotbotung   –