Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 160

04.08.1501  / Mittwoch nach dem Peterstag als er gefangen ward

Transkription

kett ließ red(en) / pet(er) geb {...}
wer angeʃetzt das pet(er) ʃie gein {...}
halt(en) ʃoll / daruff wer noch nit gean{twortet}
ob es pet(er) nit geʃten woͤlt ʃo bezug ʃ{ich das auf}
ein winkauff / pet(er) ließ red(en) er geʃtund d{ass}
er kett(en) v(er)heiʃʃen hett die ij gld an jrn ʃchad(en) vß
zuricht(en) Ruln von berʃtatt / nuͦ kunth die fraw
nit geʃag(en) ʃie eynchen ʃchad(en) gelitt(en) hett hofft
hervmb jr vmb die clag nit ʃchuldig zūʃin
Kett ließ annemen(n) des widerteyls erkentnus
nuͦ wer ytztunt von Ruln ein bott bij jr
geweʃt / vnd jrß gelt geheyʃch(e)n ʃo nu pet(er)
lut der clag bekentlich wer begert ʃie mitrecht
zubeʃcheid(en) jn welch(er) zitt er ʃie vʃʃricht(en) ʃoͤll
pet(er) bleyb wie vor / ʃtaltz zurecht / Nach clag ant
S(e)n(tenti)a wort beyd(er)t(eil) furbreng(en) vnd Rechtʃetzen S(e)n(tenti)a mit
vnd(er)ding(en) das pet(er) / kett(en) noch zur zitt vmb jr
forderung nit ʃchuldig jʃt

vff mitwoch nach vinc(u)la petrj

Zuʃch(e)n Eberthen muͦllern cleger eins vnd Ebertshen
antwort(er) andersteyls nach anʃproch antw(or)t beyd(er)t(eil)
furbreng(en) vnd Rechtʃetzen S(e)n(tenti)a mit vnd(er)ding(en) das
S(e)n(tenti)a Ebertgin / Ebertshen der pinlichen clag halb(en) geg(en)
der oberckeit ʃchadenloiß Halt(en) vnd in beyden clag(en)
ebertshen ʃin coʃt(en) naher tun / Daruff Ebertshen
fragt in welch(er) zitt der abtrag von ebertgin beʃcheen
ʃoll • S(e)n(tenti)a mit vnderding(en) das die ʃach des abtrags by
vorgewyʃtem vrteyl bliben • vnd ʃall der gerichts coʃt(en)
von ebertgin diß tags vßgeracht w(er)d(en)

Die Zuordnung des Eintrags in das Jahr 1501 ist nicht zweifelsfrei. Die eindeutig in das Jahr 1501 gehörenden Einträge beginnen erst Bl. 163v.

Übertragung

Kette ließ reden, Peter gebe {...} sei angesetzt, dass Peter sie nach {...} halten soll, darauf sei noch nicht geantwortet, wenn es Peter nicht gestehen wolle, so bezieht sich das auf einen Weinkauf. Peter lässt reden, er gestehe, dass er Kette versprochen habe, die 2 Gulden ohne ihren Schaden dem Rul von Bierstadt zu entrichten. Nun könne die Frau nicht sagen, dass sie einigen Schaden erlitten habe. Er hofft darum, ihr wegen der Klage nichts schuldig zu sein. Kett lässt die Anerkenntnis der Gegenpartei feststellen. Nun sei jetzt ein Bote von Rul bei ihr gewesen und habe von ihr Geld gefordert. Da nun Peter gemäß der Klage geständig ist, fordert sie, gerichtlich zu bescheiden, in welcher Zeit er sie bezahlen soll. Peter bleibt bei seiner Darstellung. Das legt sie dem Gericht vor. Nach Klage, Antwort, beiderseitigen Anträgen und Rechtsetzen ergeht eine Entscheidung unter Vorbehalt: Peter ist Kette zurzeit wegen ihrer Forderung noch nichts schuldig.

Mittwoch 4. August 1501

Zwischen Ebertgin Muller, Kläger einerseits, und Henne Ebert, Beklagter andererseits, ergeht nach Klage, Antwort, beiderseitigen Anträgen und Rechtsetzen eine Entscheidung unter Vorbehalt: Ebertgin soll Henne Ebert wegen der peinlichen Klage gegen die Obrigkeit schadlos halten und in beiden Klagen Henne Ebert seine Kosten gewähren. Darauf fragt Henne Ebert, in welcher Zeit die Entschädigung von Ebertgin geschehen solle. Entscheidung unter Vorbehalt: Bezüglich der Angelegenheit der Entschädigung soll es bei dem zuvor gewiesenen Urteil bleiben. Die Gerichtskosten sollen von Ebertgin heute bezahlt werden.

Registereinträge

Abtrag (abtragen)   –   Antworter   –   Bierstadt, Rul von   –   Bote (Boten)   –   Ebert, Henne (Hengin, Henchin)   –   Frau (Frau)   –   Gerichtskosten   –   Halgartin, Kette (Ketgen)   –   Mittwoch   –   Muller, Ebert (Ebertgin)   –   Obrigkeit   –   peinliche Klage   –   Rechtsetzung   –   Rechtsvorbehalt   –   Schadloshaltung   –   sententia   –   Urteil   –   Vincula Petri   –   Vortrag (Vorbringung)   –   Weinkauf   –   Weisenau, Peter von   –