{...} von weg(en) pet(er) mandelbaums ʃpr(ich)t zu Bart
{wie} das Barth vnd er pet(er) beyd hie jm fleck(en) jnn
woner vnd burg(er) wern vnd es bedeucht jne mandel
bauͦm das ʃich barth ʃolich(er) nachberʃchafft nit geg(en)
jme gebruͤcht mit namen(n) das Barth jne vnd(er)
ʃtuͤnd mitrecht an zufall(en) zu heyʃeßheim / des er
pet(er) hofft jn recht(en) zuͦ erkenn(en) vnbillich beʃchee vnd ʃoͤll
do von abʃten dan(n) ob Bart(en) beduͤcht das pet(er) mandel
bauͦm jme zutun were woͤlt er jme hie
zuͦ recht ʃten / das barth dem nit nachkeme ʃchedt
jme xx gld / barth hat ʃchub von hut zu
xiiij tag(en) zu antwort(en)
kett Halgartin Stud von wege(en) kett(en) halgartin ʃpricht zu petern(n) vonn̄
pet(er) vo(n) wiʃʃen- wiʃʃenaw̋e er wer jr n ʃchuldig ij gld die ʃoͤll er zuͦn
awe oiʃtern vßgeracht haben oͤn jrn ʃchad(en) Ruͦln von berʃtatt
das erß nit getan hett od(er) noch thett ʃchedt jr von jme
x gld / Emel von weg(en) peters beg(er)t zu oͤffen
wo her die ij gld komen(n) / kett beg(er)t antwort vff
jr clag ʃo pet(er) der ʃchult nit abredig wer / ʃtaltz zu recht
nach angeʃetzt(er) clag beyd(er)t(eil) furbreng(en) vnd rechtʃetzen
S(e)n(tenti)a mit vnd(er)ding(en) das pet(er) / kett(en) vff jr clag ant
wort(en) ʃoͤll / Pet(er) ließ antwort(en) er hett ein wing(ert)
vmb kett(en) kaufft vff zitt vnd ziel zubezal(e)n nuͦ hett
die fraw vil anhangs von ʃchuldenern(n) deßhalb(en) er
beʃoͤrgt ʃo er jr den wing(ert) bezelt vnd die fraw
mittell(er) zitt erlangt wurd od(er) erlangt wer das
jme dan(n) der wing(ert) entfrembt wuͦrd vnd hofft das
die fraw jme den wing(ert) ʃich(er) mach(en) ʃoͤll wes jme
dan(n) gepurt an der bezalung woͤll er ʃich nit ʃperren
vnd das gelt jr v(er)ʃichern(n) vff ʃin eyͤg(en) guttern
Die Zuordnung des Eintrags in das Jahr 1501 ist nicht zweifelsfrei. Die eindeutig in das Jahr 1501 gehörenden Einträge beginnen erst Bl. 163v.
{Peter} spricht im Namen Peter Mandelbaums zu Bart, Bart und er, Peter, seien beide hier im Flecken Einwohner und Bürger. Es dünkt ihn, Mandelbaum, dass Bart diese Nachbarschaft gegenüber ihm nicht übt, namentlich, dass Bart sich unterstanden hat, ihn in Heidesheim gerichtlich anzugreifen. Das hofft er, Peter, soll im Gericht erkannt werden, dass es ungerechterweise geschehe. Er soll davon ablassen, dann wenn es Bart deucht, das Peter Mandelbaum ihm etwas schulde, will er ihm hier zum Recht stehen. Dass Bart dem nicht nachkommt, schade ihm 20 Gulden. Bart hat Aufschub 14 Tage, darauf zu antworten.
Stude spricht im Namen von Kette Halgartin zu Peter von Weisenau, er sei ihr 2 Gulden schuldig. Die sollte er zu Ostern dem Rul von Bierstadt entrichtet haben, ohne ihren Schaden. Dass er es nicht getan hat oder noch tut, schade ihr durch ihn 10 Gulden. Emel fordert im Namen Peters aufzuschlagen, woher die 2 Gulden kommen. Kette fordert Antwort auf ihre Klage, da Peter die Schuld nicht abstreitet. Das legt sie dem Gericht vor. Nach angesetzter Klage, beiderseitigen Eingaben und Rechtsetzungen ergeht eine Entscheidung unter Vorbehalt: Peter soll Kette auf ihre Klage antworten. Peter lässt antworten, er habe einen Wingert von Kette gekauft, auf Zeit und Ziel zu bezahlen. Nun habe die Frau einen großen Anhang von Gläubigern. Deshalb sei er besorgt, wenn er ihr den Wingert bezahlt und die Frau in mittlerer Zeit beklagt würde oder beklagt sei, dass ihm dann der Wingert entfremdet würde. Er hofft, dass die Frau ihm den Wingert sicher machen soll. Was ihm dann zu bezahlen gebührt, dem wolle er sich nicht versperren und ihr das Geld absichern auf seinen Eigengütern.
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 159v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-159v/pagination/5/ (Abgerufen am 27.09.2024)