jen hett vnd Ine gnuͤg(en) vff jne {...}
wollten(n) vff den Sontag her gein wackernh(eim) gen {...}
Johan bytzeln reden das er ebertshen ʃoͤll Ledig g{...} {...}
wern auch den ʃelb(en) Sontag vnd den montag darnach hie g{...}
her johan woͤlt aber ʃie nit anneme(n) an ebertshens ʃt{att}
hervmb getruͤt ebertshen er ʃoͤll jne vmb jr clag nit
ʃchuldig ʃin / darzu Helffrichshen(ne) ließ red(en) der wid(er)teyl be
ʃtund jne vmb zu tryben(n) domit ʃich die ʃach wuͤrd lengen
vnd er gepiniget wurd mit ʃin kind(en) korns halb(en) ʃo nuͦ
ebertshen jne hindert • woͤll er jme vorbehalt(en) ob er helfrichs
hen and(er) korn kewfft Jn Hoffnu(n)g ebertshen ʃoͤll jme das
bezal(e)n auch ob der win zu ʃchand(en) ging ʃoͤlt von jme
alles nah(er) getan werd(en) / vnd als ebertshen des kauffs
nit abredig wer nem er an vnd der ander(e)n jnred
geʃtund er nit / aber das ebertshen jme den kawff
getan hett Lut ʃin(er) clag bezug er ʃich vff ein winkauff
S(e)n(tenti)a ut moris ambo p(ar)tes v(er)bott
Ebertgin Zoͤrn von weg(en) Ebertgis des muln(er)s Legt vj alb geg(en)
ebertshen ebertshen vor gerichtscoʃt(en) vff rechnu(n)g hind(er) gericht
vnd offent jme die vnd ʃagt jne domit der zweye(r)
clag ledig diʃ(er) zitt Emel von weg(en) ebertshens
redt nachdem ebertgin ʃin parthy der clag(en) erlediget
hett ʃo wer die ein clag berur(e)n ere vnd gelympff
jn hoffnu(n)g dz ebertgin jne geg(en) dem amptman(n)
des v(er)botts halb(en) / ʃchadenloß halt(en) ʃoͤll ʃo das von ebertg(in)
bewilliget wurd woͤll er den gerichts coʃt(en) an
nemen / wo er ʃichs abe(r) ʃperret ʃoͤlt eyns mit
dem ander(e)n bliben ʃten / Ebertgin Ließ red(en) er
wer noch zur zitt ebertshen geg(en) dem amptman(n)
Die Zuordnung des Eintrags in das Jahr 1501 ist nicht zweifelsfrei. Die eindeutig in das Jahr 1501 gehörenden Einträge beginnen erst Bl. 163v.
und ein Genügen durch sie {...} wollten am Sonntag hier nach Wackernheim gehen {...} Johan Bitzel reden, dass er Henne Ebert entlasten solle, wären auch am genannten Sonntag und Montag danach hier g{ewesen}, Herr Johan wollte aber sie nicht anstelle von Henne Ebert annehmen. Deshalb vertraut Henne Ebert, er solle ihm wegen ihrer Klage nicht schuldig sein. Dazu ließ Henne Helfrich ausführen, die Gegenpartei würde ihn beschäftigen, damit sich die Angelegenheit in die Länge ziehe und er gepeinigt würden mit seinen Kindern wegen des Getreides. Da nun Henne Ebert ihn hindert, will er ihm das vorbehalten, ob er Henne Helfrichs anderes Korn kauft, in der Hoffnung, Henne Ebert soll ihm das bezahlen. Auch wenn der Wein schlecht würde, sollte von ihm alles billig getan werden. Wenn Henne Ebert den Kauf nicht abstreitet, nehme er das an. Die anderen Einreden gesteht er nicht, aber dass Henne Ebert ihm den Kauf getan hatte, gemäß seiner Klage, dafür bezieht er sich auf einen Weinkauf. Entscheidung: Wie es Gewohnheit ist. Beide Teile halten das bei Gericht fest.
Zorn hinterlegt für Ebertgin, den Müller, 6 Albus gegen Henne Ebert für Gerichtskosten auf Rechung bei Gericht und öffnet ihm die und sagt ihn damit der beiden Klagen ledig. Emel sagt für Henne Ebert, nachdem Ebertgin seine Partei von den Klagen freigesagt habe, so gebe es noch eine Klage, berührend Ehre und guten Leumund. Er hofft, dass Ebertgin ihn gegenüber dem Amtmann wegen des Verbots schadlos halten soll. Wenn das von Ebertgin bewilligt wird, will er die Gerichtskosten annehmen. Wenn er sich aber sperrt, sollte eins mit dem anderen stehen bleiben. Ebertgin lässt sagen, Henne Ebert sei zurzeit noch gegenüber dem Amtmann
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 156, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-156/ (Abgerufen am 26.09.2024)