Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 154v

04.02.1501  / Mittwoch nach purificatio Marie

Transkription

{...}{vo}rbreng(en) vnd Rechtʃetzen S(e)n(tenti)a mit vnd(er)di{ngen}
{...} philipʃen jn recht antwort(em) ʃoll / daruff
ließ ʃie antwort(en) ʃie geʃtund der cl(age) nit es wurd dan(n)
bybracht wie recht wer / philips Ließ red(en) erkuͤnt nit
wit(er) bybreng(en) dan(n) er woͤll es mitrecht behalt(en) als ey(n) ʃcheffen
zuʃtund oder woͤll es der frawen zulaiʃʃen das ʃie es lut jr(er)
v(er)antw(or)t behilt nach des ʃcheffen ʃproch • kett ließ wie vor ʃtalt(en)
beyd zurecht / Nach anʃproch antwort beyderteyl rechtʃetzen S(e)n(tenti)a
mit vnderding(en) gelobt vnd ʃwert die frauwe zu den helgen
als recht iʃt das jr nichts Lut der cl(age) wiʃʃentlich ʃij ʃo iʃt ʃie
der clag entbrochen / kett Ließ frag(en) qu(ando) S(e)n(tenti)a in p(ro)ximo judicio

Jdem ʃchuldiget kett(en) Halgartin wie das adams pet(er) hett das jr be
koͤmert vor iij firntzel korns / alʃo ʃij er philips durch jr biet
gut vnd burg vor ʃie wurd(en) domit das jre vß dem kome(r) erlediget
wer wu(r)de das ʃie die iij firntzel korns nit vß recht ʃchedt jme
j malt(er) korns

Jdem ʃchuldiget ʃie er hett jrem hußwirt ʃelig(en) vnd jr ey(n) kuwe
geluhen von ytzt v(er)gang(en) ʃant martins tag biß zu jar vmb
xx alb v(er)luhen / alʃo Hab jr ytzig(er) hußwirt hen medenbach
jme die kuwe abkawfft vmb der helg(en) drye(r) kuͤng tag
begert das medenbach oder die fraw̋ jme den zins nach
anzals jars von ʃant martins tag an biß zu der helg(en) drye(r)
kung tag vßzuricht(en) / daruff hat die fr(au) ʃchub an das nehʃt
gericht zu antwort(en)

gel(engt) zuʃch(en) Emerichen von engelʃtat vnd kett Halgartin iʃt gelengt
an dz nehʃt gericht vff rechnu(n)g

Emel vo(n) weg(en) kett(en) halgartin ʃpricht zu conrad(en) jre(n) ʃon wie
kett halgart(en) ʃie mit jme geteylt hett alʃo wer etlich ʃchult vff jne gefall(en)
conrat jr ʃon die recht er nit vß • darumb die fraw gereydt an ey(n) teyl
v(er)faßt wer nemlich vor iij firntzel korns hofft ʃie er ʃöll ʃolich
vnd anders vßricht(en) on jrn ʃchad(en) das erß nit thett ʃchedt Jr
xx gld • Conrat hat ʃchub zu(m) nehʃt(en) gericht zú antw(or)t(en)

2 cl(age) Emerich von engelʃtadt Hat ʃin 2 cl(age) getan vff Lyʃen
hanʃen vt p(ri)ma

Die Zuordnung des Eintrags in das Jahr 1501 ist nicht zweifelsfrei. Die eindeutig in das Jahr 1501 gehörenden Einträge beginnen erst Bl. 163v.

Übertragung

{...} Eingaben und Rechtsetzungen ergeht eine Entscheidung unter Vorbehalt: {Die Frau} solle Philip bei Gericht antworten. Darauf lässt sie antworten, sie gestehe die Klage nicht, es würde denn bewiesen, wie es Recht ist. Philip lässt reden, er könne nichts weiter beweisen, denn er wolle es gerichtlich erhärten, wie es einem Schöffen zusteht oder er wolle es der Frau geschehen lassen, dass sie es laut ihrer Rechtfertigung beschwört gemäß dem Schöffenspruch. Kette belässt des beim Vorigen. Das legen beide dem Gericht vor. Nach Klage, Antwort und beiderseitigen Rechtsetzungen ergeht ein Schiedsspruch unter Vorbehalt: Gelobt und schwört die Frau zu den Heiligen, wie es Recht ist, das ihr nach Wortlaut der Klage nichts bekannt ist, so ist sie von der Klage freigesprochen. Kette ließ fragen: Wann? Entscheidung: Am nächsten Gerichtstag.

Denselben beschuldigt Kette Halgartin, Peter Adam habe das Ihre für 3 Viertel Korn belastet. Also sei er, Philip, auf ihre Bitte Haftender und Bürge für sie geworden, damit das Ihre aus der Bedrängnis befreit würde. Dass sie die 3 Viertel Korn nicht ausrichtet, schade ihm 1 Malter Korn.

Denselben beschuldigt sie, er hätte ihrem verstorbenen Ehemann und ihr eine Kuh geliehen vom vergangenen Martinstag [11. November] für 20 Albus. Ihr jetziger Ehemann Henne Medenbach habe ihm die Kuh am Heiligen Dreikönigstag [6. Januar] abgekauft. Er fordert, dass Medenbach oder die Frau ihm den Zins, anteilmäßig für das Jahr, vom Martinstag an bis zum Dreikönigstag ausrichtet. Darauf hat die Frau Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag, darauf zu antworten.

Zwischen Emerich von Engelstadt und Kette Halgartin ist es vertagt worden auf den nächsten Gerichtstag auf Rechnung.

Emel fordert für Kette Halgartin von ihrem Sohn Konrad, sie habe mit ihm geteilt. Also sei etliche Schuld auf ihn gefallen, die er nicht ausrichtet, weshalb die Frau alsbald teilweise beladen worden ist, nämlich mit 3 Viertel Korn. Sie hofft, er soll solches und anderes ausrichten ohne ihren Schaden. Dass er es nicht tut, schade ihr 20 Gulden. Konrad hat Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag, darauf zu antworten.

Emerich von Engelstadt hat gemäß der 1. seine 2. Klage erhoben gegen Hans Lise.

Registereinträge

Adam, Peter   –   Dreikönigstag   –   Eidesleistung   –   Engelstadt, Emerich von   –   Frau (Frau)   –   Gut und Bürge (Paarformel)   –   Halgarten, Konrad   –   Halgartin, Kette (Ketgen)   –   Hauswirt   –   Heilige   –   Korn (Getreide)   –   Kuh (Kühe)   –   Kummer (Bekümmerung)   –   Lise, Hans   –   Lucke, Philip   –   Malter   –   Martinstag (Martini)   –   Medenbach, Henne (Henchin)   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Rechtsetzung   –   Rechtsvorbehalt   –   sententia   –   Sohn (Söhne)   –   Viertel   –   Vortrag (Vorbringung)   –