vnd zum Letʃt(en) ziel iij gld {...}
biß die xxiij gld bezalt ʃin welchs zi{..} {...}
er darvoͤr ʃo vil daʃʃelb ziel v(er)ʃchien wer erf{olgt} {...}
Ebertg(in) Emel erck(er) von wegen Ebertgis des muller{s} {...}
Ebertshen mitrecht zu beʃcheyd(en) ob auch Ebertgin ʃin t(ag) v(er)hút vnd
kuntʃchafft gefurt hett wie recht wer / darzuͦ zörn
von weg(en) Ebertgins redt er hett contz ʃcheffern vorgebot(en)
als ey(n) gezug(en) ʃo der zugen wer woͤlt er jne ʃchuldig(en)
vff die kuntʃchafft / Ebertshen(ne) ließ wie vor ʃtaltz zu recht
Ebertgin ließ red(en) er hett es nit gewuʃt ob er tag ʃoͤll
heyʃch(e)n oder nit vnd es wer jme vß eynfeltigkeyt vnd
duͦmkeyͤtt weg(en) beʃcheen(n) hofft darvmb vngefart zu ʃin
jm recht(en) Darzuͦ Ebertshen ließ annemen das ebertgin
ʃin(er) ʃeuͦmnuͦs ʃelbs geʃtund / aber als erß v(er)antw(or)t(en) woͤll
das es jme vß eynfeltickeyt vnd duͦmkeyt beʃcheen
wer / ging jne ebertshen nichts an als der Richt(er) das
woͤl zu ermeʃʃen(n) hett jn hoffnu(n)g der clag von ebertg(in)
Ad ʃocios erledig zu ʃin diʃe(r) zitt ʃtaltz beyd zurecht
gred Gred peters von wiʃʃenaw̋e hußfr(au) ʃpr(ich)t zu kett(en) jre(r)
Stieffmuͦtt(er) wie das adam ʃelig jr liplich(er) vatt(er)
kett geweʃt den die g(e)n(ann)t(e) kett zur ee gehabt hett vor jr ein
hußfr(au) gehabt g(e)n(ann)t geweʃen gred jr liplich mutt(er) ʃelig die
ʃelb(en) jr vatt(er) vnd mutt(er) ʃelig wer(e)n nuͦ beydʃampt von
diʃe(r) welt v(er)ʃchid(en) dem nach begert ʃie von kett(en) jre(r) ʃtieff
mutt(er) das ʃie von ʃolich(e)n guttern(n) huß hoff wing(ert) wieʃen
eck(er) nichts vßgenomen(n) wes dan(n) gemelt(en) jr vatt(er) vnd
mútt(er) ʃelig(en) Jn jrem leben biß jnn doit gehabt vnd beʃeʃʃe(n)
hett(en) abʃtund vnd ʃie gred(en) als den natuerlichen liplichen
elichen erben zuͦ Ließ vnd ob ʃie ʃich darjnn ʃperret ʃchedt
es jr hund(er)t gld / daruff Jʃt kett(en) ʃchub vnd tag geben(n)
an das nehʃt gericht zu antw(or)t(en)
1 h Her Johan bytzel 1 h vff becksheng(in) vff iij alb vnd vnd(er)pf(and)
Die Zuordnung des Eintrags in das Jahr 1501 ist nicht zweifelsfrei. Die eindeutig in das Jahr 1501 gehörenden Einträge beginnen erst Bl. 163v.
und am letzten Zahlungsziel 3 Gulden {...} bis die 23 Gulden bezahlt sind. Welches Ziel {er nicht einhielte, darf er} im Wert des ausstehenden Betrages pfänden.
Emel Ercker für Ebertgin, den Müller{...} gerichtlich zu entscheiden, ob Ebertgin seinen Tag gewahrt und Zeugenaussage geführt habe, sagt, er hätte Contz Schefer als Zeugen vorgeladen. Wenn er zugegen sei, wolle er ihn auf die Kundschaft beschuldigen. Henne Ebert belässt es beim Vorigen und legt das dem Gericht vor. Ebertgin lässt ausführen, er habe es nicht gewusst, ob er einen Tag heischen soll oder nicht und es sei ihm aus Einfältigkeit und Dummheit geschehen, hofft, darum unbeirrt im Gericht zu sein. Dazu lässt Henne Ebert feststellen, das Ebertgin seine Säumnis selbst gestehe, aber dass er es verantworten wolle, dass es ihm aus Einfältigkeit und Dummheit passiert sei, ging ihn, Henne Ebert, nicht an, wie das Gericht das wohl zu ermessen hätte, in der Hoffnung, von der Klage des Ebertgin jetzt befreit zu sein. Das legen beide dem Gericht vor.
Grede, Ehefrau des Peter von Weisenau, spricht zu Kette, ihrer Stiefmutter, Adam sei ihr leiblicher Vater gewesen, den die genannte Kette zur Ehe gehabt habe. Vor ihr hätte er eine Hausfrau gehabt namens Grede, ihre verstorbene leibliche Mutter. Die beiden, Vater und Mutter, wären nun beide von dieser Welt geschieden, demnach fordert sie von Kette, ihrer Stiefmutter, dass sie von solchen Gütern, Haus, Hof, Wingert, Wiesen, Äckern, nichts ausgenommen, was ihre genannten Eltern, Vater und Mutter, zu Lebzeiten bis zu ihrem Tod gehabt und besessen haben, abstehe, und sie, Grede, als den natürlichen leiblichen, ehelichen Erben zulasse. Wenn sie sich dagegen sperrt, schade es ihr 100 Gulden. Darauf erhält Kette Aufschub und einen Termin am nächsten Gerichtstag, darauf zu antworten.
Herr Johan Bitzel 1. Heischung gegen Hengin Becker wegen 3 Albus und Unterpfänder.
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 153, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-153/pagination/16/ (Abgerufen am 29.11.2024)