{...} {w}egen ketten henn karʃten huʃfraűwe Ließ
offen {d}en handel gein buern / vnd ließ oͤffen reden den
handel ließ ʃie vor jr wert ʃten aber dem vrteyl n{ach}
ʃagt ʃie die kelter wer in Burhens arbeyt vnd jn ʃ{in}
gut zuͤbrochen / burhen hett es auch an etlichen end(en)
ʃelbs bekent / hofft darvmb er ʃoͤll jr karuͦng darvoͤr tuͦ>n
hans Rampfuͦs von wegen Burhens fragt ob auch karʃt
ʃin kuͦnd gefurt hett luͦts vrteyls / Die fraűw ließ red(en)
es wer wißlich wie jr huß wirt in hafft vnd vom(m)
leben zuͦm tode komen(n) wer dar durch er an ʃin(er) kund-
furűng gehindert hofft jr ʃoͤll gegoͤnnet werd(en) noch-
mals kuͦnd zufur(e)n / Burhen hofft ʃo die frawͦ geʃtűnd
das die kund nit gefurt wer der angefangen clage
entbroch(e)n zuͦ ʃin ʃtaltz zuͦ recht / Die frauwe bleyb wie
vor ʃtaltz auch zurecht / Nach beyderteyl fúrbrengen
vnd Rechtʃetzen dwil die g(e)n(ann)t frauw̋e nach abgang
jrs huß wirts jn ʃwebendem handel ʃich jnß recht
gegen burhen geʃtelt auch mitteller zitt jrn hußwirt
in berurt(er) ʃach v(er)noittbott hat darvff jr tag geʃtalt
iʃt an diß nehʃt gericht S(e)n(tenti)a mit vnderdingen das
die frawͦ zu jr kuntʃchafft ʃoll gelaiʃʃen werd(en) vt
mor(is) ambo v(er)bott burhen erbut ʃich jn coʃt(en)
Zuʃch(e)n cles Baʃman(n) vnd Endres hen eins vnnd
gel(engt) ketten henn karʃt(en) ʃelig(en) witwe andersteyls iʃt jr
ʃach gelengt an das nehʃt gericht ʃicut hodie ob ʃie
ʃich do zuʃch(e)n nit gutlich vertruͦg(en)
karʃt(en) Jtem kett karʃt(en) huʃfrauw̋e ʃchűldiget adams petern / ʃchuͦß
heynrichen jeckel drappen von vndenh(eim) wie jnen
burhen wiʃʃentlich wer der kelter halb(en) nemlich das ʃie vonn
buerhen gehoͤrt hett(en) das er die kelt(er) in ʃiner arbeyt hett
zubroch(e)n das ʃie jr wiʃʃen nit ʃag(en) ʃchedt von iglichem
Die Zuordnung des Eintrags in das Jahr 1500 ist nicht zweifelsfrei gesichert.
{...} für Kette, Ehefrau des Henne Karst, ließ die Streitsache gegen Bauer im Gerichtsbuch aufschlagen, und ließ die Aussagen aufschlagen, ließ sie für ihren Wert stehen, aber dem Urteil nach. Sie sagt, die Kelter sei während Bauers Tätigkeit und bei ihm zerbrochen. Henne Bauer habe es auch etliche Male selbst bekannt. Sie hofft deshalb, er soll ihr Schadenersatz dafür leisten. Hans Rampfuß fragt für Henne Bauer, ob auch Karst Zeugenbefragungen durchgeführt habe gemäß dem Urteil. Die Frau lässt vortragen, es sei bekannt, dass ihr Ehemann in Haft verstorben sei, wodurch er an seiner Beweisführung gehindert wurde. Sie hofft, ihr solle zugestanden werden, erneut Beweisführung zu leisten. Henne Bauer hofft, wenn die Frau zugesteht, dass die Beweisführung nicht geführt wurde, sei er von der begonnenen Klage freizusprechen. Das legt er dem Gericht vor. Die Frau bleibt bei ihrer Darstellung und legt das ebenfalls dem Gericht vor. Nach beiderseitigen Vorträgen und Rechtsetzungen, weil die Frau nach dem Tod ihres Ehemanns im schwebenden Verfahren sich in das Gericht gegen Henne Bauer gestellt hat, auch in mittlerer Zeit ihren Ehemann in der betreffenden Sache vernotbotet hat und ihr daraufhin ein Termin am nächsten Gerichtstag anberaumt wurde, ergeht eine Entscheidung unter Vorbehalt: Die Frau soll zu ihrer Beweisführung gelassen werden, wie es Gewohnheit ist. Das halten beide bei Gericht fest. Henne Bauer bietet Kostenübernahme an.
Zwischen Cles Baßman und Henne Endres einerseits und Kette, Witwe des Henne Karst, andererseits, ist die Angelegenheit vertagt auf den nächsten Gerichtstag, zum gleichen Recht wie heute, wenn sie sich zwischenzeitlich nicht gütlich einigen.
Kette, Ehefrau des Karst, beschuldigt Peter Adam, Heinrich Schaus und Jeckel Drapp von Undenheim, wie ihnen bekannt sei, wegen der Kelter, nämlich, dass sie von Henne Bauer gehört hätten, dass er die Kelter während der Arbeit zerbrochen habe. Dass sie ihr Wissen nicht aussagen, schade ihr von jedem
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 148v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-148v/ (Abgerufen am 27.09.2024)