Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 142v

29.01.1500  / Mittwoch nach dem Paulstag Bekehrung

Transkription

wyhenacht(en)

vff mitwoch poʃt c(on)u(er)ʃion(em) pauli

Zoͤrn ließ oͤffen die anʃprach er gein hen karʃten getan vnd
zorn hen wólt jne wider alʃo geʃchuldiget vnd die ʃelb clag r(e)petiert
karʃt haben dan(n) karʃt hett jne gebet(en) die ʃach zuͦberuwen laiʃʃen
er woͤll die winkauff Luͤt biet(en) das er zoͤrn ʃie auch
beth wes die billicht(en) vnd erkent(en) darby woͤlt erß bliben
Laʃʃen vnd das erß zoͤrn es auch do by laiʃʃen woͤlt / ʃolich
beth wer auch von Inen beyd(en) beʃcheen / vnd die win
kaufs luͤt hetten begert ʃo ferre die eyd v(er)mitt(en) bliben
wolt(en) ʃie Ir wiʃʃen ʃag(en) / alʃo haben die winkaufs luͤt
erkant das hen karʃt jme zoͤrn das felt er von karʃten
Jn eym kut entphang(en) / fryͤ eygen halt(en) vnd des wer-
ʃchafft wie recht wer thuͦn ʃoͤll • Dargeg(en) hett er zörn
hen karʃt(en) geben ein velt jm ʃand das haʃenheyntzen
ʃeligen geweʃt wer vnd jme zoͤrn von hering(en) zu
teyl wer wurd(en) das er zörn karʃt(en) ʃolich felt vor eyg(en)
geben vnd des wie/recht wer wern ʃoll das karʃt ʃolich(e)
erkentnus vnd ʃpruͦch nit nachkome ʃchedt jme xx gld
Daruff karʃt hat ʃchub vnd tag von hut zu xiiij tag(en)
zuͦ antwort(en)

erk(ann)t Jtem karʃt erk(enn)t mat(hes) beckern von nid(er)jng(elheim) viij alb
iij d in xiiij t(agen)

Jtem cles Baʃman vnd Endres hen lieʃʃen offen das
cles baʃma(n) erkentńs wie hen karʃt vnd ʃin huʃfr(au) jne jnn
endres hen das gerichts buch erkant hett / redt(en) daruff karʃt vnd
karʃt ʃin huʃfr(au) kemen dem erkentnus nit nach begert(en)
mitrecht zubeʃcheid(en) ob nit die g(e)n(ann)t(en) elud jne die gult
lut des erkentnús zu jrem teyl zugeben v(er)fall(en) wer
Daruff Emel ercker von wegen hen karʃten redt

Der Datumssprung legt nahe, dass die folgenden Einträge in das Jahr 1500 zu datieren sind.

Übertragung

Weihnachten zu.

Mittwoch 29. Januar 1500 [?]

Zorn lässt die Anklage aufschlagen, die er gegen Henne Karst erhoben hat und will ihn wieder so beschuldigt und dieselbe Klage wiederholt haben, denn Karst habe ihn gebeten, die Sache auf sich beruhen zu lassen, er wolle die Weinkaufsleute bitten, dass er, Zorn, sie auch bitte. Was die zubilligen und anerkennen würden, dabei wollte er es bleiben lassen. Zorn wollte es auch dabei belassen. Diese Bitte sei auch von ihnen beiden erfolgt. Die Weinkaufsleute hätten gefordert, sofern Eide vermieden würden, wollten sie ihr Wissen preisgeben. Also haben die Weinkaufsleute anerkannt, dass Henne Karst ihm, Zorn, das Feld, dass er von Karst in einem Tausch empfangen hat, als Freieigen ansehen und dafür Sicherheit leisten soll, wie es Recht ist. Dagegen habe er, Zorn, Henne Karst ein Feld im Sand gegeben, das dem verstorbenen Heinz Hase gehört hat, und ihm, Zorn, von Hering zuteilgeworden ist. Dieses Feld soll er, Zorn, Karst als Eigen geben und es, wie Recht ist, übereignen. Dass Karst dieser Anerkenntnis und diesem Ausspruch nicht nachkommt, schade ihm 20 Gulden. Darauf hat Karst Aufschub und einen Gerichtstermin heute in 14 Tagen bekommen zu antworten.

Karst sagt Mathis Becker von Nieder-Ingelheim 8 Albus und 3 Denar in 14 Tagen zu.

Cles Baßman und Henne Endres lassen die Erkenntnis aufschlagen, wie Henne Karst und seine Ehefrau es ihnen in das Gerichtsbuch zuerkannt hatten. Sie sagen darauf, Karst und seine Ehefrau kämen der Erkenntnis nicht nach. Sie fordern gerichtlich zu bescheiden, ob die genannten Eheleute verfallen sind, ihnen die Gülte nach Wortlaut der Erkenntnis zu ihrem Teil zu geben. Darauf sagt Emel Ercker für Henne Karst

Registereinträge

Bassman (Baßman), Cles   –   Becker, Mathes (Mathis)   –   Conversio Pauli   –   Denar (d)   –   Eheleute   –   Eidesleistung   –   eigen (Eigengut)   –   Enders (Endres), Henne   –   Ercker, Emel   –   Feld (Acker)   –   Freieigen   –   Guelt (Gült)   –   Hausfrau   –   Karst, Henne   –   Kut (Tausch)   –   Mittwoch   –   Nieder-Ingelheim (Dorf)   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   Sand (Örtlichkeit)   –   Tausch   –   Weihnachten   –   Weinkaufsleute   –   Zorn, N. N.   –