Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 049v

08.08.1492  / Mittwoch nach Vincula Petri

Transkription

vnd das and(er) halpteil zu He(r)bʃt nehʃt dar nach vb(er) ein Jare
den g(e)n(ann)t(en) h(er)rn od(er) jrn nachkome(n) des Stiffs zu ʃant victor ampt
mennern(n) / vnd ob die ʃchulden(er) an ʃolicher bezaluͤng ʃumig
wurd(en) ʃo ʃolt(en) die h(er)rn vff jne erf(olg)t haben(n) pfandt vor x gld
zu der Som(m)e das haben(n) die p(ar)thyen ʃamptlich v(er)wilckert
vnd die h(er)rn alʃo v(er)bott

vff mitwoch nach vinc(u)la petrj

Hen von Eltuil Jtem Henn vonn Eltuil begert mitrecht zubeʃcheid(en) ʃytemal
fragt er alles das kaufft hab vmb die gemeyn das bart hab od(er)
gewynn(en) mag ob er auch etwas hab macht dar vß
zuu(er)vʃʃern(n) oder zuu(er)kaűff(en) on ʃin wiʃʃen vnd will(en) hat man(n)
jme des kauffs geʃtand(en) hat er v(er)bott vnd Hat vort(er) begert
ad ʃocios wie vor ad ʃocios

Rudig(er) hat ʃich v(er)dingt ut Jur(is) bruderhenn von huʃen jnn
Bruderhenn ʃin wort vnd ʃagt brud(er)henn begert das buch zuoffen wie
Lucken phil(ip) am nehʃt(en) die ʃchúldigung geʃcheen ʃij ʃo brud(er)henn vff
philipʃen gethan eins ackers halb(en) das v(er)leʃen v(er)bot Rudig(er)
als anwalt brud(er)henn(e) vnd ʃagt man(n) hab gehort die clag
vff phil(ip) erwachʃen ʃo wol ʃin hauptma(n) getrwen Im recht(en)
erteylt werd(en) ʃoll Lut des winkauffs ʃag vnd beweruͤng
ʃin hauptm(an) ʃolt by bracht Haben das zu recht gnug(e) wer
das ʃin hauptm(an) hab beʃtand(en) den acker vmb bart(en) ee vnd
zuuor dan(n) philips den kaufft hab vmb Henn von Eltuil
vnd begert des mit vrt(eil) ob er nit zu dem ack(er) gelaʃʃen ʃol
werd(en) / Henn von Eltuil redt von weg(en) vnd jn ge
ding philipʃe(n) ʃin er wißt nützt mit dem pater zu
ʃchick(en) mog es brud(er)henn do by gelaʃʃe(n) ʃij gut mog erß
aber nit do by gelaʃʃen ʃo redt er wie vor er wiß nutzt
mit dem pater zu ʃchick(en) haben(n) vnd wes er jne wit(er)
anlang ʃy er vnʃchuldig {...} ʃin vnʃchult geʃtalt zu
xiiij tag(en) Rudig(er) von weg(en) Bruderhens redt philips
hab den acker Jnn ʃo hab ʃin hauptma(n) jne erzugt des er
hoff jm recht(en) erkant w(er)d(en) ʃolle er ʃolt wol bybracht han(n)
Lut des winkauffs ʃag das er den ack(er) ee beʃtand(en) hab dan(n)
Ad ʃocios jne philips kaufft hab / vnd begert des vrt(eil) her vß

Übertragung

und die andere Hälfte im darauffolgenden Herbst über ein Jahr den genannten Herren oder ihren Nachfolgern im Amtmannenamt im Stift St. Viktor geben. Wenn die Schuldner im Bezug auf die Bezahlung säumig würden, so können die Herren Pfänder für 10 Gulden zu der Summe einziehen. Darauf haben sie und die Herren sich eingelassen. Bei Gericht festgehalten.

Mittwoch 8. August 1492

Henne von Eltville fragt das Gericht zu bescheiden, seit er alles das von der Gemeinde gekauft habe, das Bart hat oder erlangen mag, ob er auch Macht habe, etwas daraus ohne sein Wissen und Willen zu veräußern und zu verkaufen. Man hat ihm den Kauf zugestanden. Hat er bei Gericht festgehalten und hat weiter gefragt wie zuvor. An das Vollgericht.

Rüdiger hat sich verpflichtet, wie es Recht ist, Bruder Henne von Ingelheimerhausen vor Gericht zu vertreten. Er sagt, Bruder Henne begehrt das Buch aufzuschlagen, wie zuletzt die Klage erfolgt sei, die er, Bruder Henne, gegen Philip erhoben hat, wegen eines Ackers. Das wurde verlesen. Rudiger hat das als Anwalt des Bruders Henne bei Gericht festgehalten. Er sagt, man habe die gegen Philip erhobene Klage gehört, so erwartet sein Hauptmann, das im Gericht geurteilt wird, gemäß dem Wortlaut und Beweis des Weinkaufs, sein Hauptmann soll das beigebracht haben, das dem Recht Genüge tut, dass sein Hauptmann den Acker von Bart gepachtet habe, ehe und zuvor dann Philip den gekauft habe von Henne von Eltville. Er begehrt ein Urteil, ob er nicht zu dem Acker gelassen werden soll. Henne von Eltville redet für und in Übereinkunft mit Philip, er wisse nichts, das er mit dem Pater zu schicken habe. Will Bruder Henne es dabei belassen, sei es gut. Will er es aber nicht dabei belassen, so bleibt er bei seiner Aussage, dass er nicht wisse, was er mit dem Pater zu schicken habe. Weshalb er ihn weiter belangt, daran ist er unschuldig. Rudiger sagt für Bruder Henne, Philip hat den Acker inne, so hat sein Hauptmann ihn durch Zeugen überführt, was er erwartet, dass es im Gericht erkannt werden soll, er sollte es wohl beigebracht haben, gemäß dem Wortlaut des Weinkaufs, dass er den Acker früher gepachtet habe als Philip ihn gekauft habe. Er begehrt das Urteil dafür.

Registereinträge

Acker (Feld)   –   Amtmann (Offiziat)   –   Bart, N. N.   –   Eltville, Henne von   –   Hauptmann   –   Henne (Bruder)   –   Herbst   –   Ingelheimerhausen (Kloster)   –   Lucke, Philip   –   Mittwoch   –   Pacht   –   Pater (Ingelheimerhausen)   –   Ruediger (Rudiger) (Name)   –   St. Viktor (Mainz)   –   Unschuld (unschuldig)   –   Urteil   –   Vincula Petri   –   Vollgericht   –   Weinkauf   –