Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 047v

11.04.1492  / Mittwoch nach Judica

Transkription

Antwort dan(n) er noch getan Habe ʃo ers nit geʃtee find
man in der clag das die ʃelbig nit geʃtentnis gebruchen
wirt / vndd hofft ʃin hauptman(n) zum acker zu Laʃʃen vnd
behalt Jme nach zu ʃag(en) wes jme noit ʃij etc henn
karʃt will geret haben wie vor / Rudig(er) redt man(n) hoͤre
das / das widerteyl nit geʃtee / das der ack(er) ʃym hauptman(n)
jn beʃtentnis wyʃe zugelaʃʃen ee dan(n) jne philips zu jme
bracht habe / vnd hab ʃich des v(er)meʃʃe(n) vff ein winkauff
in hoffenu(n)g der ʃol gehort werd(en) S(e)n(tent)ia das er den bring(en)
ʃol / gefragt qu(ando) S(e)n(tent)ia jn xiiij t(agen) et ult(ra) vt mor(is) v(er)bot

entbrochen Rudig(er) ut Jur(is) von weg(en) bergs Lyʃen redt ʃie ʃij hie vnd
ʃij gehorʃam der vnʃchult gein knoblauͤchs philipʃe(n) ʃij er nit
hie begert mit recht zu beʃcheid(en) ob ʃie nit von jme entbroch(en)
ʃij S(e)n(tent)ia Ja diʃer zit /

Jtem Rudig(er) exp(ar)te bergs lyʃen ʃpr(icht) ʃie hab am nehʃt(en) mit
Contzen am ends witfrawe am recht(en) geʃtand(en) do hab
ʃich contz am ends witfr(au) vff kund gezog(en) / begert ʃie zü
wiʃʃen ob ʃie jr tag geheiʃchen habe / als recht iʃt / S(e)n(tent)ia mit
entbrochen vnd(er)ding(en) das bergs lyʃe diʃe(r) zit ʃolich(er) clag entbroch(en)
vo(n) jr ʃÿ / do fragt Rudig(er) vo(n) weg(en) bergs liʃen ob ʃie jr nit
den coʃt(en) wid(er) geben ʃolle S(e)n(tent)ia ja gefragt qu(ando) S(e)n(tent)ia Jnn
xiiij tag(en) nach dem ʃie frembd ʃij vnd den gerichts tag
nit gewiʃt habe / v(er)bot / vnd fort(er) gebet(en) vmb den buttel
ob es jr nott thet zuu(er)kund(en) hat der Schul(heiß) Jr den buttel
geluen

Henn vonn Jtem henn von Eltuil ʃchuld[ig]t peter heringen das er der be-
eltuil reddung ʃo zuʃch(en) jme vnd beckerhen vo(n) bobenh(eim) gemacht ʃij
peter hering(en) nit nachkome(n) vnd die wieʃe nit v(er)lege od(er) erkenn(e) noc(et)
c gld vnd heyʃt jme ein richtlich antwort hering
antwort wes jme gepuͤr am gelt vnd jme deshalb(en)
ein genuͤg(en) geʃchiet darnach woll er gehorʃam ʃin vnd
ʃy des des ʃchad(en) vnʃchuld[ig]t / vnd wes er jne wit(er)
anlang vnʃchuldig / henn von eltuil redt wan(n) er die
verlegung gethuͦe ʃo hab er ein genuͤg(en) vnd hofft er
ʃolle die v(er)legung thün / Hering ʃprr(icht) er hab kein gnuͤg(en)
Ad ʃocio(os) vnd ʃt(ellt) ambo zu recht ad ʃoci(os)

Übertragung

antwortet, als er es getan habe. Wenn er es nicht gesteht, so findet man in der Klage, dass diese kein Geständnis brauchen wird, und erwartet, seinen Hauptmann zum Acker zuzulassen und bleibt ihm noch zu sagen, was er benötigt etc. Henne Karst bleibt bei seiner vorigen Aussage. Rüdiger führt aus, man hört, dass die Gegenpartei nicht gesteht, dass der Acker seinem Hauptmann als Pachtgut zugelassen war bevor dann Philip ihn an sich gebracht hat. Er habe einen Weinkauf behauptet, in der Hoffnung, dieser solle angehört werden. Entscheidung: Er soll den Weinkauf beibringen. Gefragt: Wann? Entscheidung: In 14 Tagen und weiter, wie es Gewohnheit ist. Bei Gericht festgehalten.

Rüdiger spricht, wie es Recht ist, für Lyse Berg, sagt, sie sei hier und achte die Unschuld gegenüber Philip Knoblauch. Er ist nicht hier. Sie begehrt ihr gerichtlich zu bescheiden, ob sie nicht von ihm freigesprochen sei. Entscheidung: Zurzeit Ja.

Rüdiger spricht für Lyse Berg, sagt, sie habe zuletzt mit der Witwe des Contze am Ende am Gericht gestanden, da habe sich die Witwe auf Zeugen bezogen. Sie begehrt zu wissen, ob sie ihren Tag gefordert habe, wie es Recht ist. Entscheidung unter Vorbehalt: Lyse Berg ist zurzeit von dieser Klage von ihr freigesprochen. Da fragt Rudiger für Lyse Berg, ob sie ihr nicht die Kosten erstatten solle. Entscheidung: Ja. Gefragt: Wann? Entscheidung: In 14 Tagen. Da sie zugezogen sei und den Gerichtstag nicht gewiesen habe. Bei Gericht festgehalten. Weiter gebeten um einen Büttel, wenn sie ihn bräuchte, um das zu verkünden. Der Schultheiß hat ihr den Büttel gegeben.

Henne von Eltville beschuldigt Peter Hering, er sei der Beredung, die zwischen ihm und Henne Becker von Bubenheim stattgefunden habe, nicht nachgekommen. Dass er die Wiese nicht anweist oder das anerkennt, schade 100 Gulden. Er fordert von ihm eine gerichtliche Antwort. Hering antwortet, was ihm zu zahlen gebührt und ihn deshalb zufrieden stellt, dem will er nachkommen. Er sei des Schadens unschuldig, und weshalb er ihn weiter beschuldigt, daran sei er unschuldig. Henne von Eltville sagt, wenn er die Kostenübernahme vornehme, sei er zufrieden gestellt und erwartet, er soll die KOstenübernahme vornehmen. Hering sagt, er sei nicht zufriedengestellt. Beide legen das dem Gericht vor. An das Vollgericht.

Registereinträge

Acker (Feld)   –   Becker, Henne   –   Berg, Lise   –   Bubenheim (Ort)   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Eltville, Henne von   –   Hauptmann   –   Hering, Peter   –   Karst, Henne   –   Knoblauch, Philip   –   ledig (ledigen)   –   Lucke, Philip   –   mos (moris)   –   Pachtgut   –   Rechtsvorbehalt   –   Ruediger (Rudiger) (Name)   –   sententia   –   Unschuld (unschuldig)   –   Vollgericht   –   Weinkauf   –   Wiese (Örtlichkeit)   –