Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 047

11.04.1492  / Mittwoch nach Judica

Transkription

dornhen Jtem Rudig(er) exp(ar)te henn dorren ʃagt er hab 1 2 3 vnd 4
Barth h gethan vff barten vnd begert die gut Lut ʃin(er) h vff zuhol(e)n
dar jn redt bart er hab das buch begert zu ʃuchen vnnd
ʃin tag v(er)hut vffs buch vnd der gebrech ʃij nit ʃin etc
S(e)n(tent)ia das bart das buch bring(en) ʃol ad p(ro)x(imu)m judiciu(m)

Jtem Schonwet(er) ʃpr(icht) er ʃy hie vff kund gewiʃen gein der
Smiddin nü ʃtee er jme recht(en) zu winternh(eim) mit jme
nottag das er jne itzt nit her kund bring(en) vnd sij der gebrechen
des ger(icht) zu winternh(eim) / vnd darumb begert er ʃin nottag
dar zu S(e)n(tent)ia mit vnd(er)ding(en) ʃij es als er ʃagt ʃo ʃol er hab(e)n
xiiij tag mit beheltnis dem wid(er)t(eil) ʃin(er) jnredde

erf(olgt) p b Jtem Contzgin von geilnhuʃen erf(olg)t barten vffs buch

erk(ann)t Jtem cles beck(er) erk(enn)t heng(in) ʃnidern von Jng(elheim) iiij lb jnfra
hinc et Bartolomej

Jtem Rudig(er) hat ʃich v(er)dingt Brud(er)hen(ne) von huʃen jn ʃin
Bruderhen wort vnd ʃchuld(ig)t Lucken philippe(n) wie er ʃich vnd(er)zieg zweye(r)
LuΞcken phil(ip) morg(en) ackers gef(orcht) philips ʃelbs / die zu bw̋en vnd zu ge-
nyeʃʃen / nü hab der pater zu huʃen / den ʃelb(en) ack(er) beʃtand(en)
vmb bart(en) vnd ʃal bart(en) jerlich geben das halbteil vnd hab
jne ee vnd zuuor beʃtand(en) dan(n) er an philipʃen komen(n)
ʃÿ das philips nit hant do von abthuͤ vnd ʃin hauptman(n)
zu laß noc(et) xl gld vnd ob ers nit geʃtee das ʃin parthÿ den
acker ee beʃtand(en) hab etc bezug er ʃich vff ein winkauff
vnd heiʃcht jme der clag ein richtlich antw(or)t Hen karʃt
hat ʃich v(er)dingt ut jur(is) lucken philips jn ʃin wort vnnd
macht des vffgemeʃʃen ʃchad(en) vnʃchuldig vnd ʃagt er hab
ein acker kaufft vmb hen von eltuil vnd den wol bezalt
vnd wiʃʃe nutzt mit dem p(ate)r oder mit yemant deʃhalb(e)n
zuʃchick(en) vnd hab Ime yemants etwas geredt das erß
jme heyß halt(en) vnd geʃtehe jme nutzt in hoffenu(n)g bij
dem ack(er) zuu(er)liben / mit beheltnis ʃin(er) nachredde Rudig(er)
redt wie der antwort(er) nit geʃtee das er etwas jnhabe
das ʃins hauptmans ʃÿ / ʃond(er) die meynu(n)g ʃag er habe
ein acker kaufft jn hoffenu(n)g do by zublyben / dar zu er hofft
ney(n) lut ʃin(er) clage / es wer dan(n) das der antwor anders

Übertragung

Rüdiger sagt für Henne Dorn, er habe die 1., 2., 3. und 4. Heischung verkündet gegen Bart und begehrt die Güter laut seiner Klage einzuziehen. Dazu führt Bart aus, er habe begehrt, das Buch zu durchsuchen und seinen Gerichtstag gewahrt. Der Mangel liege nicht an ihm. Entscheidung: Bart soll das mit dem Buch beweisen bis auf den nächsten Gerichtsttag.

Schonwetter führt aus, er sei hier als Zeuge gewesen gegen die [Dyne] Schmidin. Nun stehe er im Gericht Winternheim mit ihm, sodass er ihn jetzt nicht herbringen könne. Der Übelstand liegt am Gericht Winternheim. Er begehrt deshalb seinen Nottag dazu. Entscheidung unter Vorbehalt: Ist es so, wie er sagt, so soll er 14 Tage haben unter Erhaltung der Einrede der Gegenpartei.

Contzgin von Gelnhausen verklagt Bart auf das Gerichtsbuch.

Cles Becker sagt Hengin Schneider von Ingelheim 4 Pfund zwischen heute und Bartholomäustag [24. August] zu.

Rüdiger hat sich verpflichtet, Bruder Henne von Ingelheimerhausen bei Gericht zu vertreten. Er beschuldigt Philip Lucke, er habe sich zweier Morgen Acker, neben seinem Besitz, bemächtigt, sie zu bebauen und zu nutznießen. Nun hat der Pater von Ingelheimerhausen diesen Acker an Bart verpachtet. Bart soll ihm jährlich die Hälfte geben. Er habe den Acker ehe und zuvor verpachtet, als er dann an Philip gekommen ist. Dass Philip seine Hand nicht davon lässt und seinen Hauptmann zulässt, das schade 40 Gulden. Wenn er es nicht gesteht, dass seine Partei den Acker zuvor gepachtet hat etc., bezieht er sich auf einen Weinkauf. Er fordert auf die Klage eine gerichtliche Antwort. Henne Karst hat sich verpflichtet, wie es Recht ist, Philip Lucke bei Gericht zu vertreten und macht diesen des angegebenen Schadens unschuldig. Philip habe einen Acker gekauft von Henne von Eltville und den richtig bezahlt. Er wisse nichts, mit dem Pater oder jemand anderen deshalb zu schaffen zu haben und jemand ihm etwas gesagt habe, dass er es ihm halten soll. Er gesteht ihm nichts, in der Hoffnung, bei dem Acker zu verbleiben, unter Vorbehalt seiner Nachrede. Rüdiger sagt, der Antworter gesteht nicht, dass er etwas innehat, das seinem Hauptman gehört, sondern er ist der Meinung, er habe einen Acker gekauft, in der Erwartung, ihn zu behalten. Dazu erwartet er ein Nein gemäß seiner Klage, es sei denn, dass der Antworter anders

Registereinträge

Acker (Feld)   –   Antworter   –   Aufholung (aufholen)   –   Bart, N. N.   –   Dorn, Henne   –   Eltville, Henne von   –   Gebrechen   –   Gelnhausen, Contzgin von   –   Gericht (Winternheim)   –   Hand (Hände)   –   Hauptmann   –   Ingelheim (Dorf)   –   Ingelheimerhausen (Kloster)   –   Karst, Henne   –   Lucke, Philip   –   Morgen (Maß)   –   Nachrede   –   nießen (Nießer(in))   –   Nottag   –   Pacht   –   Pater (Ingelheimerhausen)   –   Rechtsvorbehalt   –   Ruediger (Rudiger) (Name)   –   Schmied, Dyne (Schmiedin)   –   Schneider, Hengin   –   Schonwetter, N. N.   –   sententia   –   Unschuld (unschuldig)   –