1492 [a]
vff mitwoch Conu(er)ʃion(is) pauli
anno xcijo
meiʃt(er) cles Zuʃchen meyʃter cleʃen vnd haʃen hens huʃfr(au) appel iʃt
appel anʃproch vnd antwort vff gezeichent iʃt der Scheff(en) des
nit wyʃe vnd berufft ʃich an den vb(er)hoff /
S(e)n(tent)ia Jtem Rudiger hat ʃich v(er)dingt uͤt jur(is) cleʃen jn ʃin wort
vnd begert mit recht zu beʃcheid(en) wie ʃin p(ar)thÿ dem vrt(eil)
vort(er) nach ʃolle komen(n) S(e)n(tent)ia mit vnderdingen das cleʃe(n)
die Scheffen v(er)burgen vß vnd jnne fur(e)n ʃol j onʃchaden(n) jnn
xiiij tagen das hat Rudig(er) v(er)bott
Contz am ends Rudig(er) hat ʃich v(er)dingt Contz(en) am ends witfrawe jn jr wort
witfr(au) ut jur(is) vnd ʃpr(icht) zu peter halgart(en) wie er jr ʃchuldig
peter halgart(en) ʃij xviij alb des hab ʃie iij ʃo(m)mer noͤʃʃe vnd das er jr
das vberig nit gebe od(er) erkenn(e) noc(et) als vil dar zu vnd h(eißt) jme
antwort / Daruff antwort peter vnd ʃprach er ʃij jr
ʃchuld(ig)t geweʃt xviij alb / nü hab ʃie ein ʃone hie ge-
habt vnd den mompar gemacht dem hab er ein ge-
nügen gethan vnd ʃij jr nützt mee ʃchuldig vnd wes
ʃie jne with(er) anlang ʃij er vnʃchuldig vnd züg ʃich des
vff jrn ʃone Rudig(er) redt ʃo er vff jrn ʃone zuͤge ʃolt
er die vnʃchult abʃtellen(n) / vnd wer auch des vertruens
jm recht(en) erteylt werd(en) ʃolle vnd ʃt(ellt) zu recht / daruff
peter antwort er hab ein vnʃchult gemelt v(er)meynt
auch do bij blyben vnd ʃt(ellt) zu recht / Rudig(er) redt dar zu vnd
v(er)bot das peter jn ʃin(er) antwort kund v(er)melt vnd hofft
es ʃij jm recht(en) die ordenu(n)g wan(n) Jm recht(en) kund ge-
melt werde / ʃolle billich gehort werd(en) domit nyemants
vnrecht geʃchee / vnd ʃolt zur vnʃchult nit gelaʃʃen
werden zu diʃer zit vnd ʃt(ellt) zu recht / pete(r) antwort
er wolle by dem Sone blyben vnd wolle jme Laʃʃen
genüg(en) S(e)n(tent)ia den ʃolle er bring(en) / hat er gefragt qu(ando)
S(e)n(tent)ia jn xiiij tag(en) et vltra ut mor(is)
erk(ann)t Jtem Bart erk(enn)t contz am ends witfr(au) iɉ gld in me(n)ʃe
[a] Hinzufügung des 19./20. Jahrhunderts.
1492
Mittwoch 25. Januar 1492
Zwischen Meister Clese und Appel, Hausfrau des Henne Hase, ist Klage und Antwort verzeichnet. Das Schöffengericht weist das nicht und beruft sich an den Oberhof.
Rüdiger hat sich verpflichtet, wie es Recht ist, Clese vor Gericht zu vertreten und begehrt gerichtlich zu bescheiden, wie seine Partei dem Urteil forthin nachkommen solle. Entscheidung unter Vorbehalt: Clese soll den Schöffen Bürgschaft leisten und Beweise vorlegen, ohne Schaden, in 14 Tagen. Das hat Rudiger beim Gericht festgehalten.
Rüdiger hat sich verpflichtet, die Witwe des Contze am Ende vor Gericht zu vertreten, wie es Recht ist. Er sagt zu Peter Halgart, er sei ihr 18 Albus schuldig. Sie habe 3 Simmer Nüsse bekommen. Dass er ihr den Rest nicht gibt oder anerkennt, schade ihr nochmal so viel dazu. Rudiger fordert eine Antwort. Darauf antwortet Peter und sagt, er sei ihr 18 Albus schuldig gewesen. Nun habe sie hier einen Sohn gehabt und den zum Momber gemacht, den habe er bezahlt. Er sei ihr nichts mehr schuldig. Weshalb sie ihn weiter belangt, daran ist er unschuldig. Er bezieht sich auf ihren Sohn. Rudiger sagt, wenn er sich auf den Sohn bezieht, soll er die Unschuld aus der Welt schaffen. Er vertraut darauf, dass im Gericht es so erteilt wird. Das legt er dem Gericht vor. Darauf antwortet Peter, er habe eine Unschuld angemeldet, vermeint auch, dabei zu bleiben und legt das dem Gericht vor. Rudiger trägt dazu vor und hält bei Gericht fest, dass Peter in seiner Antwort Zeugen anmeldet und hofft, es sei im Gericht die Ordnung, wenn vor Gericht Zeugen angemeldet werden, sollten diese rechtgemäß angehört werden, damit niemandem Unrecht geschehe und sollte zur Unschuld zurzeit nicht gelassen werden und legt das dem Gericht vor. Peter antwortet, er will bei dem Sohn bleiben und will ihm Genüge geschehen lassen. Entscheidung: Er solle den Sohn beibringen. Hat er gefragt: Wann? Entscheidung: In 14 Tagen und weiter, wie es Gewohnheit ist.
Bart sagt der Witwe des Contz am Ende 1 ½ Gulden in einem Monat zu.
Wackernheimer Haderbuch 1472-1501, Bl. 044v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1472-1501-wackernheim/blatt/band-6-wa-1472-1501-bl-044v/ (Abgerufen am 30.09.2024)