Wackernheimer Haderbuch 1472-1501 

Bl. 039

26.05.1490  / Mittwoch nach Exaudi

Transkription

Jtem actu(m) q(uar)ta p(ost) exaudi A[nn]o xc

w(er)nh(er) Lauw(er) Jtem Jeckel Stude hat ʃich v(er)d(ing)t ut Jur(is) Wernh(er)
hans ʃmit lauw(er)n ʃin wort zu thun vnd ʃchuld(ige)t hans ʃmydd(e)n Wie das
w(er)nher ein huʃf(rau) habe die contz ʃtortzkops ʃelig(e)n enckeln vnd
deʃʃelb(e)n contz(e)n huʃfr(au) die noch Lebe / So hoff w(er)nh(er) von ʃin(er) huʃfr(au)
weg(e)n vnd ʃins ʃwag(er)s ʃin(er) huʃfr(au) brud(er) die contz ʃtortzkops Jrs anh(er)rn
dot erlebt hab(e)n daʃʃie an ʃine(n) v(er)laß(e)n gut(er)n Ein erbe ʃin ʃoll(e)n vn(d)
forde(er)t ein frytteil an allem dem das contz ʃtortzkop nach ʃine(m) dote
v(er)laßen habe Nach offrichtung vnd v(er)kundung vnß(er)s gnedigʃten(n)
h(er)ren des pfaltzg(ra)uen Jn all(e)n ʃine(n) Land(en) vnd gepiet(en) daß enckeln
erb(e)n ʃoll(e)n glich kind(e)n Dar vmb ʃo ford(er) er an den ʃmydt daß e(r)
Jne an ʃolich(e)m erbteil zulaß dwil die enckeln des anh(er)n dot erlebt
hab(e)n vnd ʃich die anfrauw doit gemacht vnd von Ir geb(e)n habe
alles daʃʃie hat Jren zweyen eid(e)n darJnn w(er)nh(er) hoff ein erbe zu
ʃin / vnd ʃie habe darJnn vßbehalt(en) Jr lypzocht Ein wiʃʃe vnd ein
wing(ar)t vnd zu welch(e)m ʃie ʃelbs kieʃe der ʃoll dieʃelb(e)n fleck(e)n
han vnd ʃie zieh(e)n Jrs lebens ein ende vnd ʃturbe ʃie Jnwendig
vie(r) Jarn so ʃoll(e)n die frunde erkenne(n) waß d(er)ʃelbe den and(er)n h(er)uß
geben ʃolt Lebt ʃie aber Leng(er) so ʃolt d(er)ʃelbe die fleck(e)n behalt(en) vn(d)
ʃo die zwen eyd(e)n ʃolich gut v(er)ʃtockt vnd v(er)ʃteint hant / vnd
benners Joh(ann)es der ein eid(e)n w(er)nh(er)rn zu ʃine(n) teil zúgelaß(e)n hett
zuteil zu gehen / vnd der ʃmydt ʃolichs nit auch thuͦt daz ʃchade
ʃyne(m) heubtman C gld ʃo man(n) nűʃtme von d(er) frauwen
wartende iʃt Rudig(er) hat ʃich v(er)d(ing)t ut Jur(is) hans Smydt ʃin
ʃin wort zu thun vnd ʃpricht nach dem w(er)nh(er) ein erbfall
anziehe von Contz ʃtortzkops weg(en) deʃʃÿ Jm der ʃmyt nit
geʃtendig dan(n) Er habe ein eliche huʃfr(au) die ʃij contz ʃtortz
kops lyplich kint die noch Jn leben ʃij die ʃij ein recht(er) gepor-
ner erbe vnd wiß nÿmant nah(er)s Jrn vatt(er) vnd mutt(er) zu erben
vnd ʃo ir lyplich muͤtt(er) noch Jn leb(e)n ʃij woͤl er get(ru)wen eʃʃoll

Übertragung

Mittwoch 26. Mai 1490

Jeckel Stude hat sich verpflichtet, wie es Recht ist, Wernher Loher vor Gericht zu vertreten. Er beschuldigt Hans Schmied, Wernher habe eine Ehefrau, Enkelin des verstorbenen Contz Stortzkopp und dessen noch lebender Ehefrau. Wernher hofft für seine Ehefrau und deren Bruder, seinen Schwager, die Contz Stortzkopps, ihres Anherrn, Tod erlebt haben, dass sie an dessen hinterlassenen Gütern Erbe sein sollen. Er fordert einen Freiteil an allem dem, was Contz Stortzkop nach seinem Tod hinterlassen hat, nach Erlass und Verkündigung des Gesetzes unseres gnädigsten Herrn des Pfalzgrafen in allen seinen Landen und Gebieten, dass Enkel gleich den Kindern erben sollen. Deshalb fordert er vom Schmied, das er ihm zu solchem Erbteil zulasse, weil die Enkel des Ahnherrn Tod erlebt haben und sich die Ahnfrau »tot gemacht« habe und von ihr alles, was sie hat, ihren zwei Eidamen gegeben wurde. An diesem hofft Wernher, ein Erbe zu sein. Sie habe darin ausgenommen ihre Leibszucht, eine Wiese und einen Wingert. Wen sie dazu selbst erkiese, der soll dieselben Flecken haben und in Besitz nehmen bis an ihr Lebensende. Sollte sie binnen 4 Jahren sterben, so sollen die Freunde erkennen, was derselbe dem anderen herausgeben soll. Lebt sie aber länger, so soll derselbe die Flecken behalten und wenn die beiden Eidame solches Gut verstockt und abgesteint haben und Johannes Bender, der eine Eidam, Wernher zu seinem Teil zugelassen hat, zuteilwerden, und der Schmied solches nicht auch tut, das schade seinem Hauptmann 100 Gulden, wenn man nicht mehr auf die Frauen wartet. Rudiger hat sich verpflichtet, wie es Recht ist, Hans Schmied vor Gericht zu vertreten und sagt, nachdem Wernher ein Erbfall klagend fordert wegen Contze Stortzkopps, das gesteht ihm der Schmied nicht zu, denn er hat eine Ehefrau, die ist Contze Stortzkopps leibliches Kind, sie lebe noch und sei ein rechter geborener Erbe. Er wisse niemanden weiter, der ihren Vater und ihre Mutter beerbt, und da ihre leibliche Mutter noch lebt, will er darauf vertrauen, es soll

Registereinträge

absteinen   –   Ahnherr   –   Bender, Johannes   –   Ehefrau   –   Eidam   –   Enkel (Enkelin)   –   Erbe (Erben)   –   Erbfall   –   Erbschaftsangelegenheit   –   Erbteil   –   Exaudi   –   Flecken   –   Freiteil   –   Kind (Kinder)   –   Leibszucht   –   Loher, Werner   –   Mittwoch   –   Mutter (Mütter)   –   Pfalzgrafen bei Rhein   –   Schmied (Tätigkeit)   –   Schmied, Hans (der)   –   Schwager   –   Stude, Jeckel   –   tot machen   –   Vater   –   verstocken   –   Wiese (Grünland)   –   Wingert (Weingarten)   –