werd(e)n / vnd alß er meldet antz habe den wing(ar)t ʃelbs gedeilt vn(d)
ʃine(n) teil laß(e)n lieg(e)n / Do ʃprech antz nein zů vnd geʃte jm der
wort keins / dan(n) eʃʃij wol wiʃʃen / daß das gericht darjn gerett
habe / jr frunde do zu zugeb(e)n vnd den wingart zu teil(e)n
daʃʃij auch alʃo beʃcheen / vnd dem gnu(n)gʃamclich(e)n nachkome(n)
Cleßgin habe auch ʃin teil ʃelbs geleʃen / dan(n) die teylůng des
wing(ar)ts ʃij vor dem h(e)rbʃt beʃcheen do bij wol zů mercken ʃij
das cleßgin Antz(e)n da(r) ane vngutlich thuͤ / deßglich(e)n and(er) me
wort die cleßgin vorgebe der antz allzůmal keins geʃte vn(d)
hofft das er cleßgin nit wyther ʃchuldig vnd vnerfolgt ʃij vnd
ʃtelt das zur(e)cht / Dartzu rett cleßgin Eʃʃij kuntlich wie daz d(er) wing(ar)t
von from(m)en lut(en) gedeilt ʃij / das hat antz v(er)b(ot) das cleßgin ʃelber
Ad ʃocios f(a)c(tu)m erkent das d(er) wing(ar)t von from(m)en lute(n) geteilt ʃij vnd ʃtilt das
q(ua)re Jn an(n)o 1486 zu r(e)cht wie vor / Jʃt gelengt ad ʃocios
Jtem Rűdig(er) hat ʃich verdingt Rampfuß ʃin wort zu thůn vnd ʃin vnd(er)t(ing)
v(er)bot alß recht iʃt vnd ʃchuldigt Antz ʃwalbach daß er jm vj alb ʃchul(dig)
ʃij vnd die nit gebe / notz in t(antu)m / henn von eltuil hat ʃich v(er)dingt ut ʃu(pra)
Antz ʃwalbach ʃin wort zuthun vnd ʃpr(icht) Rampfuß ʃij jn ʃyner =
Rampfuß clag(e)n vnd betziehe ʃich des off das gerichts buch vnd hofft jm nit
Antz ʃwalb(ach) ʃchuldig ʃij zu antwůrt(en) vnd ʃtelt dz zur(echt) / da(r)off ret Rampfuß
durch ʃine(n) verʃpr(echen) Er habe jne wol bezalt vnd ußgeracht da(r)off hat
antz den ʃcholthiß(e)n gefragt ob er ein gnũg(en) habe Ʃagt d(er) ʃcholthis
neyn das hat antz v(er)b(ot) / donoch hat rampfuß erkant de(m) ʃcholth(eiß)
ein gnug(en) zuthũn das hat antz auch v(er)b(ot) vnd hofft alle die wile
d(er) ʃcholth(eiß) nit ein gnuͤg(e)n habe ʃo ʃij er nit ʃchuldig zu antwurt(en)
daroff hat Rampfuß den ʃcholthiß(e)n v(er)nűgt / vnd hoff antz ʃoll jm
antw(or)t(en) Jn des iʃt antz von gericht hinwegk gang(en) / deßhalben hofft
Rampfuß off Antz(e)n erfolgt hab(e)n nach dem jm d(er) buttel des gebotts geʃtet
dz er auch v(er)b(ot) hat vnd ʃtelt daz zur(e)cht / Alʃo iʃt antz widd(er) kom(m)en
vnd durch ʃine(n) voͤrʃpr(echen) Rampfuße(n) off ʃin ʃchuldigu(n)g der vj alb
geantw(or)t Do ʃij ein nűkom(m)en man vnd ʃij jme von d(er) ʃcholt nit
wiʃʃende / Sond(er) bringe Rampfuß bij als off ein doit hant recht iʃt daß man die vj alb ʃchuld(ig)
ʃij So woll er die ußricht(en) vnd kein neyn da(r)vmb thuͦn das hat
Rampfuß v(er)b(ot) vnd will dem nachkome(n) wie jme ʃolichs daß recht
gytt vnd begert wie er dem vorth(er) nachkome(n) ʃoll Spr(echen) wyr zur(echt)
werden. Und wenn er weiter sagt, Antze habe den Wingert geteilt und seinen Teil liegen lasse, dazu sage Antze Nein und gesteht ihm keines der Worte. Denn es sei wohl bekannt, dass das Gericht besprochen hat, sie sollen ihre Freunde geben und den Wingert teilen. Das sei auch so geschehen. Und er sei dem in genügender Weise nachgekommen. Cleßgin habe auch seinen Teil selbst gelesen, denn die Teilung des Wingerts sei vor dem Herbst geschehen. Daran sei deutlich zu merken, dass Clesgin Antze ungerechtfertigt angreife, ebenso bei anderen Worten mehr, die Clesgin behaupte, von denen Antze nichts gestehe. Und er hofft, dass er Clesgin nichts weiter schuldig sei und von ihm nicht besiegt. Dazu redet Clesgin: Es sei bekannt, dass der Wingert von ehrenwerten Männern geteilt worden sei. Das hat Antze festhalten lassen, dass Clesgin selbst erkennt, dass der Wingert von ehrenwerten Leuten geteilt worden sei. Das legt er dem Gericht vor. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts.
Rudiger hat sich verpflichtet, Rampfuß vor Gericht zu vertreten und seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und er beschuldigt Antze Schwalbach, dass er ihm 6 Albus schuldig sei und gebe die nicht. Das schade ihm ebenso viel dazu. Henne von Eltville hat sich verpflichtet wie oben, Antze Schwalbach zu vertreten und er sagt: Rampfuß habe geklagt; es sei seine Klage und er beruft sich deswegen auf das Gerichtsbuch und hofft, ihm nicht schuldig zu sein zu antworten. Das legt er dem Gericht vor. Darauf redet Rampfuß durch seinen Anwalt: Er habe ihn wohl bezahlt und es ihm erstattet. Darauf hat Antze den Schultheißen gefragt, ob er zufrieden gestellt sei. Da sagt der Schultheiß Nein, das hat Antze festhalten lassen. Darauf hat Rampfuß anerkannt, den Schultheißen zufrieden zu stellen. Das hat Antze festhalten lassen und er hofft, weil der Schultheißen nicht zufrieden gestellt sei, sei er nicht schuldig zu antworten. Das hat Antze auch festhalten lassen und den Schultheißen zufrieden gestellt und hofft, Antze solle ihm antworten. Unterdessen ist Antze vom Gericht weggegangen. Deshalb hofft Rampfuß seinen Anspruch gegen Antze eingeklagt zu haben. Das gesteht ihm der Büttel, was er festhalten lässt und dem Gericht vorlegt. Da ist Antze zurück gekommen und hat durch seinen Anwalt Rampfuß auf seine Klage wegen der 6 Albus geantwortet. Er sei ein neu gekommener Mann und ihm sei von der Schuld nichts bekannt. Bringe aber Rampfuß den Rechtsbeweis wie es Recht der Toten Hand ist, dass man die 6 Albus schuldig sei, so wolle er die bezahlen und kein Nein deswegen sagen. Das hat Rampfuß festhalten lassen und will dem nachkommen, wie das Recht es ihm gebietet und er fragt, wie er dem weiter nachkommen soll. Wir sprechen als Recht:
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 283v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-283v/pagination/29/ (Abgerufen am 20.09.2024)