daroff gangen ʃij So ʃoll(e)n ʃie ym ʃin ʃchad(e)n kehrn vnd ʃteltt
das zur(e)cht vnd v(er)bott das ʃie geʃtēnt daß ir pferde daß gethān
vnd da(r)umb gerugt ʃint vnd hofft das ʃie ʃich domit nit enʃchűld(en) =
ʃoll(e)n ʃond(er) jm ʃin ʃchad(e)n ker(e)n vnd ʃie erfolgt hab(e)n lut ʃins
zuʃprochs Antz rett wie vor vnd ʃovil me Solt(e)n ʃie den
ʃchad(e)n yͤ betzāln So hofft(en) ʃie anth(is) ʃolt ʃin ʃchad(en) behalt(en)
Ad Socios vnd ʃtell(e)n daz auch zur(echt) iʃt geʃt(alt) ad Socios v(er)b(ot)
1 h Jtem Rudig(er) ex p(ar)te d(er) karthuʃer 1 h off paffenhenß huʃfr(au)
kett vor iiij gul(den) et ʃ(upe)r ping(nora)
preʃentib(us) ʃuʃpenʃu(s) eʃt ad p(ro)x(imu)m iud(iciu)m
Sex(ta) p(os)t Symo(n)is et Jude
lyp vor ʃin Jt(e)m krűch von heyʃeßh(ei)m ʃin lyp vor ʃin lyp vor ʃin gut geʃtalt
gut geʃtalt geg(en) nűten ped(er)n vnd will recht geb(e)n vnd ne(m)men waß d(er) ʃchoffen
hie vor ein r(e)cht wiʃt iʃt ym geʃtalt ad p(ro)x(imu)m iud(iciu)m
tag v(er)huͦt Jtem adam von winh(ei)m hat ʃine(n) tag v(er)huͤt geg(e)n Rampfuß iʃt
geʃtalt ad p(ro)x(imu)m iud(iciu)m
tag geh(eischt) Jtem Sackhenn hat ʃin and(er)n tag vorth(er) geh(eiʃcht) geg(en) antz drapp(e)n iʃt
hut xiiij tage
Jtem anth(is) wolff hat das buch zuʃch(e)n yme vnd Lucken cleʃen(n)
Anth(is) wolff laß(e)n oͤffende / das v(er)leʃen hab(e)n bede p(ar)thn v(er)bot vnd ret Rudig(er)
luck(en) cleß vort(er) von anthiß(e)n weg(en) Anfangs der ʃach(e)n ʃie wol v(er)hoͤrt
vnd waß da(r)nach mit recht erkant ʃij da(r)off ʃie meyne(n) erfolgt
zu hab(e)n / hoff anth(is) neÿn dan(n) die ʃach ʃij zu Swabenh(ei)m ge-
handeltt deʃhalp er mein Sie ʃoll(e)n ym daʃelbʃt auch nachko-
men(n) alle die wile ʃie jne doʃelbʃt fynd(e)n an zugrifen Wan(n) nitme
do ʃij So geʃchee dan(n) vort(er) waß recht ʃij Daroff Luckencleʃe durch
antz(e)n ʃinen vorʃprech(e)n leʃt redd(en) dem v(er)leʃen bůch nach habe man
wol gehoͤrt daß zům zweit(en) male gewiß(e)n ʃij Er ʃoll ym antw(or)t(en)
deßhalb(e)n er hoff ʃolich jnredde jne nit jrren ʃol ʃond(er) off jne erfolgt
han nach ludt d(er) anʃprach od(er) ein gnuͤg(en) thun vnd ʃtellen daß zu
recht Rudig(er) ret wie vor ʃond(er) er redde auch widd(er) kein ortel dan(n)
er ʃoll anfenglich am erʃt(en) gericht anfang(en) vnd erʃuch(e)n alß lange
darauf war, so sollen sie ihm seinen Schaden ersetzen und legt es dem Gericht vor. Und er lässt festhalten, dass sie gestehen, dass ihre Pferde das getan haben und sie darum gerügt wurden. Und er hofft, dass sie sich damit nicht aus der Schuld ziehen sollen, sondern ihm seinen Schaden ersetzen und dass er seinen Anspruch eingeklagt habe gemäß seiner Klage. Antze redet wie zuvor und weiter: Sie sollen den Schaden einmal bezahlen und sie hoffen, Anthes solle seinen Schaden behalten. Das legen sie auch dem Gericht vor. Ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Festgehalten.
Rudiger erhebt für die Kartäuser die 1. Klage gegen Kette, die Frau von Hans Paff wegen 4 Gulden auf die Pfänder.
Den Anwesenden sind die Urteile verschoben bis zum nächsten Gerichtstag.
Freitag 29. Oktober 1484
Kruche von Heidesheim hat seinen Leib vor sein Gut gestellt gegenüber Peter Nutten und will Recht geben und nehmen, was die Schöffen hier als Recht weisen. Es ist ihm ein Termin gesetzt am nächsten Gerichtstag.
Adam von Weinheim hat seinen Tag gewahrt gegenüber Rampfuß. Es ist ihm ein Termin gesetzt am nächsten Gerichtstag.
Henne Sack hat seine Verlängerung gefordert gegenüber Antze Drapp. Es ist festgesetzt heute in 14 Tagen.
Anthis Wolff hat das Buch zwischen ihm und Clese Lucke öffnen lassen und beide Parteien haben es verlesen lassen. Festgehalten. Und Rudiger redet weiter für Anthis: Vom Anfang der Sache und was weiter vom Gericht erkannt sei, das haben sie wohl gehört. Darauf meinen sie, gegen ihn obsiegt zu haben, da hofft Anthis Nein. Denn die Sache sei zu Schwabenheim verhandelt worden, deshalb meine er, sie sollen ihr auch dort nachkommen und das angreifen, was sie dort (an Land) finden. Wenn nichts mehr da sei, dann geschehe weiter, was Recht sei. Darauf lässt Clese Lucke durch seinen Anwalt reden: Aus dem vorgelesenen Buch hat man deutlich gehört, dass ihm zum zweiten Mal gewiesen wurde, er solle ihm antworten. Deshalb hoffe er, diese Gegenrede soll ihn nicht irren, sondern er solle gegen ihn obsiegt haben gemäß seiner Anklage oder er solle ihm Genugtuung leisten; und er legt es dem Gericht vor. Rudiger redet wie vor: Er rede auch nicht gegen das Urteil. Aber er solle am Anfang, beim ersten Gericht anfangen und dort seinen Ansprüchen nachgehen, so lange
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 281, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-281/pagination/24/ (Abgerufen am 29.11.2024)