Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 273v

13.02.1484  / Freitag Valentinus

Transkription

Actu(m) of fritag via Valentinia [a]

Jtem anthis wolff ʃchűldiget Rincleʃen das er Im Ierlich(e)n gijt
xiij ß gelts hantreichs zinß das er jm die nit gijt oder ʃyn
heiʃch(en) leʃt vor geh(e)n notz in t(antu)m / daroff rett cleß Er habe yme
die xiij ß gelts nye geb(e)n / dan(n) er habe ein huʃfr(au) gnomen bij
der habe er die vnd(r)pfande gnome(n) / die habe auch kynde
Anth(is) wolff gehabt d(er)ʃelben kinde eins ein docht(er) habe er berad(e)n vnd ir
Rincleß q(uae)re suar(um) dieʃelb(e)n vnd(er)pf(ande) geb(e)n off dem hynlich / anthis habe auch
ʃex/ta) post nati(vi)tas ma(r)ie die gult von demʃelb(e)n gnomen / vnd hoff er ʃij yme nit
ʃchul(dig) er ʃoll ʃin vnd(er)pf(and) nachgeh(e)n an dem jhenne(n) der dye
vnderpf(and) jnhat vnd ʃtelt das zurecht / daroff rett anth(is)
vnd ʃpricht nein dar tzů das er die gult off yemant anders
gno(m)men habe dan(n) off ym Wiß auch kein ʃond(er)lich vnd(er)pf(and)
dan(n) off all(e)m dem daß er hat Er brecht dan(n) bij als recht
iʃt / das vnd(er)pf(and) dar vor weren vnd hofft er ʃoll ym ʃin
gult vort(er) vßricht(en) Er habe auch fernet off Rincleʃen ge-
heiʃch(e)n do habe er ym die gult geʃchickt mit ʃine(n) eÿden
den fregte er wo von er ym die gűltt gebe / Sprech er Ich
gebe es uch von myns ʃwehers weg(en) Er habe es auch
ʃůʃt von nyͤmans gnomen / vnd hofft Er ʃoll yme die
vort(er) geb(e)n vnd ʃtelt zur(e)cht Rincleʃe v(er)bot daz anth(is) erk(ennt)
das er die gult von ʃinem eyd(e)n gnomen habe / vnd rett
die frauw die er gnomen habe / vnd er / habe ytlichs ʃin
geʃundt(er) gůt gehabt / vnd hab(e)n dem eyd(e)n gult vnd gůt
geb(e)n / Ob er das do bij nit wolt laß(e)n ziehe er ʃich der off
die hinlichs lude vn(d) hofft alß vor Er ʃin vnd(er)pf(and) nachk(ommen)
anth(is) ʃpricht alß vor Er wiß kein vnd(er)pf(and) Er bring dan(n)
bij wie vorʃtet vnd ʃtelt das auch zur(e)cht S(e)n(tenti)a alß
Rincleß off den hynlich gezôg(e)n hat d(er) ʃoll v(er)hort werd(en)
waß dan(n) vort(er) r(e)cht ʃy geʃchee Behelteniß Anthiße(n) ʃin
Jnredde etc

[a] Der Tag »Valentini« fiel im Schaltjahr 1484 auf Samstag,den 14. Februar. Der 6. Tag der Woche ist Freitag, der 13. Februar.

Übertragung

Freitag 13. Februar

Anthis Wolff beschuldigt Clese Ryne, dass er ihm jährlich 13 Schilling Zins in die Hand zu geben hat. Dass er die nicht gibt oder ihm seine Klage lässt, das schade ihm ebenso viel dazu. Darauf redet Clese: Er habe ihm die 13 Schilling Geld nie gegeben. Denn als er seine Frau heiratete, habe er von der die Pfänder genommen. Die habe auch Kinder gehabet. Eines der Kinder ist eine Tochter. Mit der habe er sich beraten und ihr die Pfänder bei der Eheabsprache übergeben. Anthis habe auch die Gülte von demselben Pfand genommen. Und er hofft, er sei ihm nichts schuldig. Er solle seinen Pfändern nachgehen an denjenigen, der diese Pfänder innehabe. Das legt er dem Gericht vor. Darauf redet Anthis und sagt Nein dazu, dass er die Gülte von jemand anderem genommen habe. Denn er wisse auch nicht, dass sie auf besonderen Pfändern liege, sondern auf allem, er brächte denn den Rechtsbeweis, dass Pfänder da seien. Und er hofft, er solle ihm seine Gülte weiter ausrichten. Er habe auch früher gegen Clese Ryne geklagt. Da habe er ihm die Gülte geschickt mit seinem Schwager. Den habe er gefragt, wofür er die Gülte gebe. Da sagt er: Ich gebe es euch von meinem Schwager. Er habe die Gülte auch von niemandem sonst genommen. Und er hofft, er solle sie ihm weiter geben und legt es dem Gericht vor. Clese Ryne hat festhalten lassen, dass Anthis anerkennt, dass er die Gülte von seinem Schwager genommen habe. Und er sagt: Die Frau, die er geheiratet habe und er, die haben etliche seiner Güter gehabt. Und sie haben dem Schwager Gülte und Gut gegeben. Wenn er es dabei nicht belässt, berufe er sich auf Zeugen der Eheabsprache und hofft - wie zuvor - dass er seinen Pfändern nachgehe. Anthis sagt wie zuvor: Er wisse von keinen Pfändern, er bringe denn den Beweis, wie zuvor gefordert. Und er legt es dem Gericht vor. Urteil: Weil Clese Ryne sich auf die Zeugen der Eheabsprache berufen hat, so sollen die gehört werden. Was dann weiter Recht sei, das geschehe, vorbehaltlich der Gegenrede von Anthis usw.

Registereinträge

Acht   –   Freitag   –   Guelt (Gült)   –   Hand (Hände)   –   Hausfrau   –   heiraten (Heirat)   –   Hinlich   –   Kind (Kinder)   –   Ryne (Rhein), Clese (am)   –   Schwager   –   sententia   –   Tochter   –   Valentinus (Datumsangabe)   –   Wolff, Anthis   –   Zins (Abgabe)   –