Actu(m) of fritag ʃant veltins abent
Jtem als anth(is) wolff ʃin 1 2 3 vn(d) 4 h gethan(n) hat off
pet(er) ʃacken iʃt derʃelbe pet(er) ʃack vor gericht kom(m)en vor vnd ehe
ym bann(e) vnd fridd(en) geb(e)n iʃt Sin gelt vnd coʃt(en) gebott(en) hind(er)
Anthis wolff off gericht zuleg(en) vnd hofft Er ʃoll daz nem(m)en dwil jm noch
geholt c(ontra) pet(er) ʃack(en) nit bann vnd fridd(en) geben ʃij vnd ʃtelt das zu recht // Daroff
ret anth(is) wolff Er habe ʃin 1 2 3 vnd 4 h gethan nach
des gerichts recht vnd gewonheit vnd hofft dwil er ʃin 4 h(eiʃch)u(n)g
gethan habe er habe ʃich geʃůmpt vnd yne nit hind(er)n Vnd
S(e)n(ten)ia beg(er) die gut(er) off zuholn vnd ʃtelt das auch zur(echt) / Sen(tentia) Es iʃt
Ein alt herkomen wan(n) eyn(er) nit ʃin lip vor ʃin gut ʃtelt ane
gericht vor der vierd(en) h der hat ʃich geʃumpt da(r)vmb
So magk anth(is) wolff ʃiner h nach gehn demnach
hat Anth(is) die gűt(er) offgeholt daz v(er)bott Begert bann(e) vnd
fridd(en)
Erk(annt) Jtem Rampfuß erk(ennt) meinʃt(er)s henn von heyʃeßh(ei)m iij gld
xvj alb infra hinc et leta(r)e ʃi non tu(n)c pf(and)
Erk(annt) Jtem Mathis ziemer von Budeßh(ei)m erk(ennt) Anth(is) wolff(en) j gld
jn xiiij t(agen) ʃi non t(un)c pf(and)
Jtem kylian ʃchuldiget Thomas hauboͤr wie dz er jm j gld
ʃchuld(ig) ʃij ʃolt er ym geben ʃo er win v(er)keufft den habe er
kilian thomas v(er)kaufft vnd daz er ym den nit gijt das ʃchat ym 2 gld
hauboͤr da(r)off antw(or)t Thomas er geʃte der gld aber er habe ʃytt
d(er)ʃelb(e)n bereddu(n)g kein win verk(auft) er habe den h(er)ren von er-
bach ein ʃtuck wins an ʃcholt geb(e)n vor vnd e die bereddu(n)g
geʃcheen ʃij was er yne wyth(er) an ziehe ʃij er vnʃchuldig
kilian v(er)bott daz er des gld geʃtendig iʃt vnd hofft dwil
er win an ʃcholt geb(e)n habe ʃyn gul(den) ʃol gefallen ʃin Vnd
ʃtell(e)n daz bede p(ar)thij zur(echt) / Sen(tentia) bringt kilian bij nach lut
s(e)n(tent)ia ʃin(er) anʃprach daz thomas ʃint d(er) bereddu(n)g win v(er)kaufft
habe ʃo ʃoll er ym ʃin gul(den) ußricht(en) thůt er des nit ʃo ʃoll
er ym beÿt(en) Bijt er win v(er)kaufft nach lut d(er) bereddu(n)g ambo
v(er)bott
Freitag 13. Februar 1484
Nachdem Anthis Wolff seine 1., 2., 3. und 4. Klage erhoben hat gegen Peter Sack, ist der genannte Peter Sack an das Gericht gekommen: Er habe, bevor ihm Bann und Frieden darüber gegeben wurde, angeboten, sein Geld und die Kosten bei Gericht zu hinterlegen und er hofft, er solle sie nehmen, weil er noch nicht Bann und Frieden darüber erhalten hat und legt das dem Gericht vor. Darauf redet Anthis Wolff: Er habe seine 1., 2., 3. und 4. Klage erhoben gemäß dem Recht des Gerichts und der Gewohnheit. Und er hofft, weil er seine 4. Klage erhoben habe, er habe es versäumt und könne ihn nicht hindern. Und er fordert, seine Güter einziehen zu können und legt das auch dem Gericht vor. Urteil: Es ist seit alters Herkommen, wenn einer nicht seinen Leib vor sein Gut stellt am Gericht vor der 4. Klage, dann wurde er säumig. Darum könne Anthis Wolff seiner Klage nachgehen. Danach hat Anthis Wolff seine Güter eingezogen. Das wurde festgehalten. Er hat Bann und Frieden gefordert.
Rampfuß erkennt an, Meister Henne von Heidesheim 3 Gulden 16 Albus zahlen zu müssen bis zum 28. März, wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Mathis Ziemer von Büdesheim erkennt an, Anthis Wolff 1 Gulden zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.
Kilian beschuldigt Thomas Haubor, dass er ihm 1 Gulden schuldig sei. Den sollte er ihm geben, wenn er seinen Wein verkauft habe. Den habe er verkauft. Dass er ihm den nun nicht gibt, das schade ihm 2 Gulden. Darauf antwortet Thomas: Er gestehe, dass er den Gulden schuldig sei, aber er habe seit der Absprache keinen Wein verkauft. Er habe den Herren von Eberbach 1 Stückfass Wein für eine Schuld gegeben und das bevor die Absprache mit ihm geschah. Wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Kilian lässt festhalten, dass er den Gulden gesteht. Und er hofft, weil er Wein für Schulden gegeben habe, sein Gulden soll fällig sein. Beide Parteien legen es dem Gericht vor. Urteil: Bringt Kilian gemäß seiner Anklage den Beweis, dass Thomas seit der Absprache Wein verkauft habe, so soll er ihm seinen Gulden bezahlen. Tut er das nicht, so soll ihm der geleistet werden, wenn der Wein verkauft wird – wie in der Absprache festgelegt. Beide festgehalten.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 272v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-272v/ (Abgerufen am 26.09.2024)