Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 268v

01.12.1483  / Montag nach Andree

Transkription

Actu(m) off montag p(os)t andree

Emerich von Jtem Emerich von Engelʃtat hat pfant berett off henn von hoen
Engelʃtat wißel

Erf(olgt) Jtem henn zorn erfolgt haubore ʃ(upe)r libr(um)

Jtem henn dutʃch hat ʃich v(er)dingt Johan Engbrant ʃin wort
zuthun vnd ʃin vndertynge verbott

kett vo(n) winh(ei)m Jtem kett von winheim(m) hat gefragt nach dem coʃt(e)n S(e)n(tenti)a ita
hat ʃie verbot

Jtem hat ʃie gefragt jn welch(er) zijt S(e)n(tenti)a noch bij ʃonne(n)ʃchin(n)

Jtem Rudig(er) ʃpricht zu Johan(n) Engbrant von ʃins heuptma(n)s
weg(en) wie daß er ym geluw(e)n habe xx guldw(er)t alb ye xxiiij
vor j gld vnd xix alb vnd xij gld an golde zu zwey(n) maln
das er ym die nit gybt od(er) erkent ʃchat ym C gld vnd heiʃcht
da(r)vmb ja oder neyn // Dutʃch antwurt daroff von ʃins heupt-
mans weg(e)n allen offgemeʃʃen ʃchad(e)n ʃij er vnʃchuldig Vnd
ʃpricht vort(er) er habe ym geb(e)n xxxv gld an golde vnd goldes
wehrun(n)g / mit furwort(en) das der lowe(r) ein wiʃʃe hre jnn
Joha(n) Jng(e)bra(n)t des richs gericht off dem Brandes ʃcheren ʃoll vnd nutzen(n)
de(n) low(er) von waß dar oben iʃt // So lang byß daß ym ʃin gelt wid(er) wurdt
Eltuil vnd ym kein baum ʃchettig(en) vnd we(re)s ʃach das Jngebrant
not anginge zu buwen Ein kelt(er) Soll er macht han do von
zu ne(m)men vnd iʃt berett wan(n) jm Jngbrant ʃin gelt widd(e)r
geben will Soll er xiiij tage vor od(er) nach d(er) herbʃtmeʃʃen thun
Alß dan(n) ʃoll er ym ʃin gut widd(er) zu ʃynen handen ʃtellen
vnd waß er jne wyd(er) anlangt jʃt er vnʃchuldig Rudig(er)
redt daroff Er geʃtee nit das die wißen ym alʃo verlacht ʃien
vnd alß er vort(er) Rett wan(n) er ym ʃin gelt gebe daß er ym
die wiʃʃe widd(er) zu ʃtell(e)n das ʃij nit vnd do bij zu mertk(en) [!]
dan(n) Johan(n) vnd ʃin huʃfr(au) haben die wiʃʃe nye v(er)gyfft als
recht ʃij Er habe die wiʃʃe auch nye geʃeh(e)n / hofft er ʃoll ym
dar vor nit ʃwe(re)n ʃond(er) mit brieff ʃiegeln od(er) gleuplicher
kontʃchaff die dinge bij bring(en) vnd gebure ym vort(er) etwas
zu thun woll er auch thun

Übertragung

Montag 1. Dezember 1483

Emerich von Engelstadt hat Pfändung gefordert gegen Henne von Hoenwissel.

Henne Zorn hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Haubor.

Henne Dutz hat sich verpflichtet, Johann Ingbrant vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen.

Kette von Weinheim hat gefragt nach den Kosten. Urteil: Ja. Hat sie festhalten lassen. Weiter hat sie gefragt. Wann? Urteil: Noch bei Sonnenschein.

Rudiger klagt für seinen Mandanten Johann Ingbrant an, dass er ihm Geld geliehen habe – Albus im Wert von 20 Gulden, je 24 Albus gerechnet für einen Gulden und 19 Albus und 12 Gulden an Gold – an zwei Terminen. Dass er ihm die nicht gibt oder das anerkennt, das schade ihm 100 Gulden. Und er fordert von ihm deswegen ein Ja oder Nein. Dutz antwortet darauf für seinen Mandanten: Des zugemessenen Schaden sei er unschuldig. Und er spricht weiter: Er habe ihm 35 Gulden an Gold und Goldwährung gegeben mit der Vorbemerkung, dass der Lower, ein weiser Herr im Reichsgericht, auf dem Brandes mähen soll und nutzen, was dort oben ist – so lange, bis er sein Geld wieder erhalte. Und er solle ihm keinen Baum schädigen. Und wäre es, dass es Ingebrand notwendig sei, eine Kelter zu bauen, so solle er dafür die Vollmacht haben, davon einen Anteil zu nehmen. Und es wurde beredet, wenn ihm Ingbrant sein Geld wieder geben will, soll er es 14 Tage vor oder nach der Herbstmesse tun. Dann soll er ihm seine Güter wieder in seinen Besitz übergeben. Und wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Rudiger redet darauf: Er gestehe nicht, dass die Wiesen ihm so gegeben seien. Und was er weiter geredet hat, wenn er ihm sein Geld gebe, dass er ihm die Wiesen zurückgebe, das sei nicht so. Und es ist daran zu sehen, dass Johann und seine Frau die Wiese nie übergeben haben wie es Recht ist. Er habe die Wiese auch nie gesehen. Er hofft, er solle ihm nicht darüber schwören, sondern mit Brief, Siegel oder glaubhafter Kundschaft die Dinge beweisen. Und gebührt ihm etwas Weiteres zu tun, so wolle er das auch tun.

Registereinträge

Andreas (Andree apostoli)   –   Baum (Bäume)   –   Brandes   –   Brief und Siegel (Paarformel)   –   Dutz, Henne   –   Engelstadt, Emerich von   –   gift (giften)   –   Goldgulden   –   Hausfrau   –   Herbstmesse (Frankfurt)   –   Hoenwissel, Henne von   –   Ingbrant, Johan   –   Kelter (keltern)   –   Kunde (Kundschaft, Kundsage)   –   Loher (Tätigkeit)   –   Maeher (Mäher/mähen)   –   Montag   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Ruediger (Rudiger) (Name)   –   sententia   –   Sonnenschein   –   Unschuld (unschuldig)   –   Weinheim, Kette von   –   Wiese (Grünland)   –   Zorn, Henne   –