betarff er dan ʃin(er) tage furt(er) vnd heißet die als recht iʃt ʃo ʃoll man
jme die tage furt(er) ʃtellen noch zu zwey(n) xiiij t(agen) beheltlich dem
widd(er)deyle ʃin jnredde Ambo v(er)bott
Jtem Stroheckers henne hait karlen mere eyn(n) vnʃchult geborget
vnʃchult deß kindes halb(er) daß er jme ziehen ʃoll vnd hait jme der ʃchult(heiß)
ey(n) vnʃchult geʃtalt noch hude zu xiiij tage ambo v(er)bott
Jtem karle mere ʃchuld(et) peter piffern(n) wie er zu jme kommen ʃij
vnd mit jme ʃchulde halber geredt Vnd(er)and(er)n hab peter jne geʃlagen
dar durch er zu ʃchaden(n) kommen ʃij q(uod) fecit notzt x gld antwo(r)t
karle mere darvff peter ʃelbs redt karlen ʃij zu jme kommen hab jme gelt
geheißen vnd da mit gedraüwet jne auch und(er)ʃtand(en) zu ʃlagen vnd
ʃynen degen vßgezogen / alß hab er ey(n) flaʃchen jn der handt gehabt
die hab er jme entgegen geworffen vnd damit die fluͤcht geben
wiʃßwiders mit jme nit zuthün weß er jne furt(er) od(er) widers an
peter piffer lange deß ʃij er vnʃchuldig die jme der ʃchult(heiß) geʃtalt hait
noch hude zu XIiiij tag(en) iʃt v(er)bott
Jtem Rudig(er) hait ʃich v(er)dingt ʃmidts karlen ʃin wo(r)t zu thu(n) etc
vnd ʃchuldiget henne helffrichen wie er vnd ʃin geʃwige geteylt
helffrichs henne haben v(er)mittelʃt helff und rait jr(er) fründe eynen gemeynen
acker daß iglicher eyn wiʃßen gehabt hait wo zuv(er)liben alß
ʃij helffrich jme jn ʃin teyle gefallen jme daß geʃnÿtten q(uod) fecit
notzt j gld ye er ney(n) dar zu ʃage woll er jne züg(en) mit
den deylun(n)gs luden / daß daß teyle ʃin iʃt das er jme geʃchediget
hait antwo(r)t etc Die anʃprach hait d(er) ʃchult(heiß) von weg(en)
vnʃers gnedig(en) heren vnd gerichts weg(en) v(er)bott vnd antz von
helffrichis wegen(n) darvff redt / ʃin geʃwiege vnd er haben geteylt
jn bij ʃin jr frunde / damals hab karle geʃagt eß ʃij j firtel ackers
karle ʃmidt noch zu teylen / da hait otilia jme geanttwo(r)tt der acker ʃij jre
vnd ʃie hab helffrichen den geluwen / darvff hab er den acker
gebuwt vnd geʃagit / jn dem ʃij karle kommen vnd woll ʃin teyle
daran han deß geʃpenes halber ʃint ʃie an jre frunde kommen die
Bedürfe er Verlängerung und fordere sie, wie es Recht ist, so soll man ihm die noch zweimal 14 Tage geben, vorbehaltlich der Gegenpartei ihre Gegenrede. Beide festgehalten.
Henne Strohecker hat Karl Mer die Unschuld angeboten wegen des Kindes, dass er ihm erziehen soll. Und der Schultheiß hat die Unschuld festgesetzt heute in 14 Tagen. Das haben beide festhalten lassen.
Karl Mer beschuldigt Peter Pfeifer, dass er zu ihm gekommen sei und mit ihm wegen einer Schuld geredet habe. Unter anderem habe Peter ihn geschlagen, wodurch er Schaden erlitten hat; das schade ihm 10 Gulden. Antwort. Darauf redet Peter selbst: Karl sei zu ihm gekommen und habe Geld von ihm gefordert und damit gedroht, ihn auch versucht zu schlagen und seinen Degen heraus gezogen. Da habe er eine Flasche in der Hand gehabt, die habe er ihm entgegen geworfen und ihn damit in die Flucht getrieben. Er wisse nichts weiter mit ihm zu tun zu haben. Wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Die hat der Schultheiß ihm gesetzt heute in 14 Tagen. Ist festgehalten.
Rudiger hat sich verpflichtet, Karl Schmied vor Gericht zu vertreten und beschuldigt Henne Helffrich, dass er und sein Schwiegervater miteinander einen Acker geteilt haben, mit der Hilfe und dem Rat ihrer Freunde, so dass jeder wusste, wo sein Teil liege. Da sei Helffrich ihm in seinen Teil eingefallen und habe dort geschnitten. Das schade ihm 50 Gulden. Ehe er Nein dazu sage, wolle er es ihm mit den Männern, die die Teilung machten, beweisen, dass das sein Teil ist, den er ihm geschädigt hat. Antwort usw. Die Anklage hat der Schultheiß für unseren gnädigen Herrn und das Gericht festhalten lassen. Und Antze für Helffrich redet darauf: Sein Schwiegervater und er haben geteilt im Beisein ihrer Freunde. Damals habe Karl gesagt, es sei 1 Viertel Acker noch zu teilen. Da habe Otilie ihm geantwortet, der Acker sei ihr und sie habe Helffrich den geliehen. Darauf habe er den Acker bebaut und gesät. Während dessen sei Karl gekommen und wollte seinen Anteil daran haben. Wegen des Streits haben sie es ihren Freunden übergeben, die
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 266, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-266/ (Abgerufen am 20.09.2024)