deß gerichts buchs / etc alʃo haben ʃie keyne(n) dechan noch zur zijt
vnd uff hude data gefragt hait off das ʃie nit v(er)luʃtig irs recht(en) werd(en)
ob icht dan and(er)n beampt heren die beweru(n)ge nach ercleru(n)g
deß gewiʃten(n) ortels thun(n) mog(en) dwile ʃie broʃt haben am
dechann(n) / deß iʃt h(er)n wilhelm(m) mit recht gewiʃt der fragen
nach ʃo er gethan(n) hait dwile ʃie broʃt haben an dem dechan(n)
deß vo(r)genant(en) ʃtiffts ʃo magk eyn ʃenger ʃchulmeiʃt(er) ʃalp
dritte ʃin(er) amptheren(n) deß ʃtiffts zu Sant Steffan(n) die beweru(n)g
thu(n) / vnd dem(m) gewiʃten ort(eil) nachkommen jn maʃʃen jn das
zuthu(n) mit recht erteilt iʃt / dieß hat h(er) wilhelm(m) v(er)bott vnd
ob jne daß zuthu(n) fuglich iʃt ʃo mog(en) ʃie es thun(n) zum(m) negʃt(en) gericht
erf(olgt) p b • Jtem zorne erfolgt wien(er)henne off das buch auch p b off jne
pf(and) b • Jtem cleßg(in) von(n) winheim(m) ex p(ar)te eccl(eʃ)ie hait p b off merßfelden
Jtem Antz traff n(oster) ʃoci(us) hait daß buch zuʃʃen jme vnd cleßg(in) krem(er)
laʃʃen(n) offen wie er ʃich jn die gutt(er) gefragt hait das v(er)bott Stet atu(m) 6ta etc vnd antz
hait durch rudigern(n) furt(er) laʃʃen dar zu beredden laʃʃen wie antz duppengiʃʃer von weg(en)
deß comptors zum(m) heilg(en) grabe off jne vnd pet(er)n monʃter
geheißen(n) hab / eyn(er) winegult(en) halp / da haben(n) ʃie jr gepurniß vnd
antzale dargeb(e)n vnd vßgeracht / ʃie haben(n) nyema(n)t geʃehen der das
and(er) teyle vßgeracht hab da iʃt antz vo(r) gericht kommen vnd
hait ʃich wie recht vnd gewonheit jn die gutt(er) gefragt vnd die
gulde vor follen vßgeracht hofft cleßg(in) od(er) nyema(n)ts anders widers
ʃchuldig zu ʃin vnd ʃtalt zu recht
krem(er) Antz von(n) cleßg(in) weg(en) redt daroff ʃovil / cleßg(in) hab den wing(ert)
jare vnd jare jngehabt nyema(n)t hab jme ettwaß v(er)bottʃchafft
Hette er aber gewůʃt das ʃich antz dar jn gefragt / hette er hette es
villicht v(er)kormen vnd ʃich ʃchadens erwerett darvmb / er hofft antz
ʃoll jme ʃinen wingart onv(er)bottʃchafft nit angewynne(n) ʃonder
jme den // laʃʃen // folg(en) ʃtalt damit auch zu reht
Rudig(er) daroff hofft antz ʃij nit ʃchuldig hant ab zu thu(n) auch nit
ʃchuldig yemats ettwas zuv(er)bottʃchaffen / dan er hab ʃich wie recht
jn die gutt(er) mit ortel erfraget hofft es ʃoll dabij v(er)lib(e)n vnd er ʃij
cleßg(in) widers nit ʃchuld(ig) ʃtalt zu recht
dem Gerichtsbuch usw. nun haben sie bis heute keinen Dekan. Daher fragt er, damit sie ihre Rechte nicht verlieren, ob nicht ein anderer beamteter Herr den Eid nach Erklärung des gewiesenen Urteils tun könne, da es ihnen am Dekan gebricht. Da wurde Herrn Wilhelm durch das Gericht gewiesen wegen der Fragen, die er gestellt hat: Weil es ihnen am Dekan gebricht, so kann ein Schulmeister mit drei seiner Amtsherren des Stifts zu St. Stephan den Eid tun und dem gewiesenen Urteil nachkommen in der Form, in der es ihm durch das Gericht vorgeschrieben wurde. Das hat Herr Wilhelm festhalten lassen und wenn es ihnen möglich ist, so können sie es am nächsten Gerichtstag tun.
Zorn hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Henne Wiener. Er hat auch Pfändung gefordert gegen ihn.
Clesgin von Weinheim hat für die Kirche Pfändung gefordert gegen Merßfeld.
Antze Drapp, unser Mitschöffe, hat das Buch im Streit zwischen ihm und Clesgin Kremer öffnen lassen, wie er sich in die Güter gefragt hat. Das hat er festhalten lassen – steht unter Samstag usw. – und Antze hat durch Rudiger weiter dazu reden lassen: Dass Antze Duppengießer wegen des Komturs zum Heiligen Grab gegen ihn und Peter Monster geklagt habe wegen einer Weingülte. Da haben sie ihren Anteil gegeben und ausgerichtet und sie haben niemanden gesehen, der den anderen Teil ausgerichtet hat. Da ist Antze vor das Gericht gekommen und hat sich, wie es Recht und Gewohnheit ist, in die Güter gefragt und die Gülte ausgerichtet. Er hofft weder Clesgin noch jemand anderem etwas schuldig zu sein und legt das dem Gericht vor. Antze sagt für Clesgin dagegen folgendes: Clesgin habe den Wingert Jahr um Jahr innegehabt und es habe niemand ihm etwas durch Botschaft mitgeteilt. Hätte er aber gewusst, dass sich Antze eingeklagt hat, er hätte es vielleicht verhindert und sich des Schadens erwehrt. Darum hofft er, Antze solle ihm seinen Wingert nicht ohne Botenmitteilung abnehmen können, sondern ihm den überlassen. Das legt er auch dem Gericht vor. Rudiger dagegen hofft, Antze sei nicht schuldig, die Hände davon zu nehmen und auch nicht schuldig, jemandem etwas durch Boten mitzuteilen, denn er habe sich, wie es Recht ist, in die Güter mit Urteil eingeklagt. Er hofft, es soll dabei bleiben und er sei Clesgin nichts weiter schuldig. Legt es dem Gericht vor.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 253, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-253/pagination/26/ (Abgerufen am 28.11.2024)